§ 12 HKG - Versorgungseinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Die Kammern können durch Satzung Versorgungseinrichtungen zur Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Sie können die Kammermitglieder verpflichten, Mitglied der Versorgungseinrichtung zu werden. Das Vermögen der Versorgungseinrichtung ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten.
(2) In der Satzung sind insbesondere zu regeln:
- 1.die versicherungspflichtigen Mitglieder,
- 2.die Höhe der Beiträge,
- 3.die Art und der Umfang der Versorgungsleistung,
- 4.der Beginn und das Ende der Mitgliedschaft,
- 5.Befreiungen,
- 6.die freiwillige Mitgliedschaft, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kammer.
(3) Die Satzung kann eine Mitgliedsnummer vorsehen, die das Geburtsdatum enthält.