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§ 11 HKG - Schlichtungsstellen

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Die Ärzte-, die Tierärzte-, die Zahnärzte- und die Psychotherapeutenkammer richten durch Satzung Stellen zur Schlichtung bei Behandlungsfehlern und sonstigen Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis ein. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden ehrenamtlich tätig, soweit durch Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder erhalten eine Entschädigung, wenn die Satzung dies vorsieht. Die Mitglieder sind nicht weisungsgebunden. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 entsprechend.