§ 11 HKG - Schlichtungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
Die Ärzte-, die Tierärzte-, die Zahnärzte- und die Psychotherapeutenkammer richten durch Satzung Stellen zur Schlichtung bei Behandlungsfehlern und sonstigen Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis ein. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden ehrenamtlich tätig, soweit durch Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder erhalten eine Entschädigung, wenn die Satzung dies vorsieht. Die Mitglieder sind nicht weisungsgebunden. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 entsprechend.