§ 15 HKG - Auskunftspflichten gegenüber der Kammer
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
Die Kammermitglieder und ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, ihrer Kammer diejenigen Auskünfte zu erteilen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.