Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 10.12.2019, Az.: 5 A 5662/18
Altersrente; Anwartschaft; Eigentumsschutz; gerechtfertigt; Geschlechtsdiskriminierung; Gleichbehandlung; Gleichbehandlungsgrundsatz; ledig; Ledigenzuschlag; rückwirkende Anwartschaftskürzung; rückwirkender Eingriff; Satzung; Satzungsänderung; Sonderopfer; Ungleichbehandlung; verheiratet; Vertrauensschutz; Zahnarzt; Zahnärztekammer Niedersachsen; Zahnärzteversorgung; zwingender Grund des Gemeinwohls; übeerganger Belang des Gemeinwohls
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 10.12.2019
- Aktenzeichen
- 5 A 5662/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 69895
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs 6 Nr 3 HKG ND
- § 15 Abs 1 ZÄABHSich ND
- § 15a ZÄABHSich ND
- § 15b ZÄABHSich ND
- Art 3 GG
- Art 14 Abs 1 GG
- EWGRL 7/79
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Nivellierung der Renten(-Anwartschaften) männlicher und weiblicher Mitglieder des Beklagten durch § 15a der Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung der Zahnärztekammer Niedersachsen (ABH) in der Fassung von 2018 zulasten der männlichen Mitglieder ist rechtmäßig und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
2. Ein entsprechender rückwirkender Eingriff in die Rentenanwartschaften männlicher Mitglieder ist gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit konnten die männlichen Mitglieder zumindest ab 1985 kein schutzwürdiges Vertrauen in ihre Besserstellung (mehr) begründen.
3. Aber auch für den Zeitraum vor 1985 ist der Eingriff gerechtfertigt, weil die frühere Besserstellung der männlichen Mitglieder einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Variante 1 GG darstellt(e) und es sich bei der jetzigen Gleichstellung der weiblichen Mitglieder bei ihrer Rentenanwartschafts- bzw. ihrer Rentenhöhe mit den männlichen Mitgliedern um einen überragenden/zwingenden Belang/Grund des Gemeinwohls handelt, der den Vertrauensschutz des Klägers in den Erhalt seiner nach altem Recht erworbenen Rentenanwartschaften überwiegt.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere (vorgezogene) Altersrente als die ihm vom Beklagten bewilligte.
Der 1951 geborene Kläger arbeitete bis zu seiner Pensionierung als selbständiger Zahnarzt. Seit September 1976 ist er Mitglied des Beklagten. In der Zeit vom 6. Mai 1977 bis 23. November 1999 war er verheiratet. Der Beklagte teilte dem Kläger unter dem 29. Juni 2005 auf Grundlage der seinerzeit geltenden Altersversicherungsordnung (ASO) den Stand seiner Altersversorgung ab dem 1. Januar 2005 bei dem von ihm seinerzeit gewählten Pensionierungsalter von 64 Jahren und 6 Monaten mit monatlich insgesamt 3.498,60 € mit.
Unter Berücksichtigung zweier Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2006 (– 8 LC 11/05 –, juris und – 8 LC 12/05 –, juris) überarbeitete die Zahnärztekammer Niedersachsen (ZKN) die ASO und ersetzte diese ab 1. Januar 2007 durch die Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung (ABH 2007). Ein maßgeblicher Punkt, der geänderte wurde, war, dass weibliche Mitglieder nach der ASO eine geringere Rente als männliche und verheiratete eine niedrigere als ledige erhielten (§ 12a Abs. 1 ASO und Anlagen 1 und 2a zur ASO). Die Ermäßigungssätze im Falle einer Heirat ergaben sich aus Anlage 2a zur ASO und hingen maßgeblich vom Alter bei der Heirat und vom Pensionsalter ab.
Für „aktive Altmitglieder“ des Beklagten, d. h. für solche Mitglieder, deren Mitgliedschaft bereits vor dem 1. Januar 2007 begründet worden war, die aber zu diesem Stichtag noch keine Renten bezogen, sah die ABH 2007 zur Bewältigung der Übergangsproblematik eine aus mehreren Teilen bestehende Anwartschaft auf Altersversorgung vor. Im Wesentlichen setzte sich diese Anwartschaft aus einem als „beitragsfreie Altersrente“ bezeichneten Teil der Rentenanwartschaft (§ 15 Abs. 2 ABH 2007), der sich aus den bis zum Ablauf des Jahres 2006 gezahlten Beiträgen ergab, und dem Anwartschaftsteil aus den danach entrichteten Beiträgen, abhängig von Alter und Geburtsjahr (also unabhängig von Geschlecht und Familienstand) für Beiträge ab dem 1. Januar 2007 (§ 15 Abs. 1 ABH 2007) zusammen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH 2007 wurde für Mitglieder, die am 31. Dezember 2006 im Altersversorgungswerk ohne Witwen- bzw. Witwerrentenanspruch geführt wurden, die bestehende Rentenanwartschaft lediger Mitglieder auf das Niveau verheirateter Mitglieder abgesenkt (sogenannte „fiktive Verheiratung“); die Berechnung der Altersrente erfolgte für diese Beiträge auf Grundlage der ASO. Nach § 15 Abs. 7 ABH 2007 erhielten ledige Mitglieder einen festen Zuschlag i. H. v. 10 %, sofern sie noch keine Leistungen bezogen hatten. Gemäß § 34 Abs. 5 ABH 2007 erhöhte sich dieser Zuschlag auf 20 % bei Beginn der Altersrente im Jahr 2007, 18 % bei Beginn der Altersrente im Jahr 2008, 16 % bei Beginn der Altersrente im Jahr 2009, 14 % bei Beginn der Altersrente im Jahr 2010 und 12 % bei Beginn der Altersrente im Jahr 2011.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2007 setzte der Beklagte für die vom Kläger bis zum 31. Dezember 2006 entrichteten Beiträge einen „beitragsfreien Rentenanspruch“ gemäß § 15 Abs. 2 ABH 2007 i. H. v. 2.181 € bei einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren fest. In diesem Zeitraum versandte der Beklagte an alle noch nicht verrenteten Mitglieder vergleichbare Bescheide, um eine verbindliche Stichtagsregelung zu erzeugen. Auf die Klage des Klägers hob das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 23. Oktober 2009 (– 8 LC 12/09 –, juris) den Bescheid vom 14. Dezember 2007 auf. Zur Begründung führte es aus, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil es an der für die Festsetzung der Höhe der Rentenanwartschaft erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Als solche komme allein § 15 Abs. 2 ABH 2007 in Betracht. Diese Vorschrift sei jedoch wegen Verstoßes gegen § 26 HKG in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Nr. 3 HKG unwirksam, weil die notwendigen Berechnungsgrundlagen nicht im Mitteilungsblatt der ZKN veröffentlicht worden seien.
Die Kammerversammlung der ZKN fasste am 4./5. November 2011 einen zum 1. Januar 2007 rückwirkend in Kraft tretenden Satzungsbeschluss, wonach die ABH um die Anlagen 6 bis 10 ergänzt wurde; zudem verwies der neu eingefügte Satz 3 in § 15 Abs. 2 ABH 2007 i. d. F. von 2012 zur Berechnung auf diese Anlagen.
Auf den Antrag des Klägers, ihm eine vorgezogene Altersrente zum 1. Dezember 2011 (Pensionsalter 60 Jahre und 6 Monate) zu bewilligen, gewährte der Beklagte ihm durch Bescheid vom 10. November 2011 eine monatliche Altersrente i. H. v. 2.023,70 €.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger wiederum Klage und hatte in der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Erfolg. Dieses verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 12. Juni 2014 (– 8 LC 130/12 –, juris), den Antrag des Klägers auf Gewährung einer vorgezogenen Altersrente von mehr als 2.023,70 € unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Insbesondere rügte es, dass die entscheidungserheblichen Normen aus der Satzung des Beklagten formell nicht rechtmäßig zustande gekommen seien. Darüber hinaus sei die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH 2007 i. d. F. von 2012 vorgesehene „fiktive Verheiratung“ zur allgemeinen Sicherung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG unwirksam, zumal sie im Falle des Klägers auch nach Hinzurechnung des Ledigenzuschlags zu einer Absenkung der Altersrente um 15,84 % führe, was ein nicht zu rechtfertigendes „Sonderopfer“ für diesen darstelle.
Am 17./18. Oktober 2014 beschloss die ZKN erneut eine Satzungsänderung (ABH 2015). Nach dem neu eingeführten § 15 Abs. 7 ABH 2015 erhöhte sich der Ledigenzuschlag pauschal von 10 % auf 18,75 %. Mit Bescheid vom 21. April 2015 gewährte der Beklagte daraufhin dem Kläger eine Altersrente i. H. v. 2.133,97 € monatlich. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover (Az. 5 A 2699/15). Während des Klageverfahrens entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem anderen Verfahren, in dem es um eine Berufsunfähigkeitsrente ging, durch Beschluss vom 4. Juli 2016 (– 8 LC 89/14 –), dass auch die o. g. geänderte Fassung des § 15 ABH 2015 nicht wirksam erlassen worden sei. Darüber hinaus sah es in der „fiktiven Verheiratung“ lediger Mitglieder einen Verstoß gegen Art. 3 GG, da bei der Berufsunfähigkeitsrente – anders als bei der Altersrente – keine Kompensation durch einen Ledigenzuschlag erfolge und sich deshalb eine einseitige Belastung der ledigen Mitglieder ergebe. Daraufhin erkannte der Beklagte den Klageanspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrages an und erklärte, den Bescheid vom 21. April 2015 aufzuheben, soweit sich aus der Neubescheidung ein höherer Altersrentenanspruch ergeben sollte.
Am 18. April 2018 beschloss die ZKN erneut eine Satzungsänderung (gültig ab 16. Juni 2018: ABH 2018). Die ZKN nahm bei der Berechnung der Rentenanwartschaften eine Gleichbehandlung der Geschlechter auch für den Zeitraum vor dem 31. Dezember 2006 vor (§ 15a ABH 2018). Hierdurch erhöhten sich die Altersrenten der weiblichen Mitglieder, während die Altersrenten der männlichen Mitglieder abgesenkt wurden. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 18. November 2019 eingereichten versicherungsmathematischen Unterlagen Bezug genommen. Ferner wurde mit der Satzungsänderung die Regelung zur sogenannten „fiktiven Verheiratung“ lediger Mitglieder gestrichen. Ein Ledigenzuschlag wird für bis zum 31.12.2006 entrichtete Beiträge i. H. v. 18,75 % und für die Zeit danach in Höhe von 10 % gewährt (§ 15 Abs. 2 und 5 ABH 2018). Des Weiteren gilt für Versorgungsleistungen, die bis zum Inkrafttreten von Satzungsänderungen bewilligt wurden, für die Bewilligung von Leistungen das Satzungsrecht weiter, das bei erstmaliger Bewilligung der Versorgungsleistung galt (§ 34 Abs. 2 ABH 2018).
Mit Bescheid vom 8. August 2018 lehnte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Bewilligung einer höheren „Berufsunfähigkeitsrente“ ab. Es verbleibe bei dem Betrag von 2.133,97 € pro Monat. Zur Begründung führte der Beklagte aus, nach den Bestimmungen der §§ 15ff. ABH 2018 ergebe sich für den Kläger eine vorgezogene „Altersrente“ von monatlich 1.656,75 €. Diese setze sich wie folgt zusammen: Rente aus Beiträgen von 1976 bis 2006 unter Berücksichtigung des Rentenfaktors nach § 15a ABH 2018, abzüglich Rente aus Versorgungsausgleich und Abschlägen durch Vorziehen des Rentenbezugs von monatlich 0,5 % bei regulärem Renteneintritt ab 1. Juni 2016 gemäß § 15 Abs. 2 und 4 ABH 2018 = 1.238,68 €; Ledigenzuschlag i. H. v. 18,75 % gemäß § 15 Abs. 5 ABH 2018 = 232,25 €; Rente aus Beiträgen ab 2007 inklusive Ledigenzuschlag = 179,69 €; Überschussbeteiligung inklusive Ledigenzuschlag = 6,13 €. Da der Kläger eine vorgezogene Altersrente i. H. v. 2.133,97 € pro Monat erhalte, könne dem Antrag auf Gewährung einer darüberhinausgehenden „Berufsunfähigkeitsrente“ nicht entsprochen werden, weshalb es bei der bereits bewilligten Summe bleibe. Auf den telefonischen Hinweis des Klägers, er habe keine Berufsunfähigkeitsrente beantragt, gab der Beklagte gegenüber dem Kläger unter dem 14. August 2018 eine Korrektur-Erklärung nach § 1 NVwVfG i. V. m. § 42 VwVfG ab. Darin führte er aus, der Bescheid vom 8. August 2018 sei insoweit offenbar unrichtig, dass fälschlicherweise an zwei Stellen von einer Berufsunfähigkeitsrente die Rede sei, obwohl eindeutig eine vorgezogene Altersrente gemeint gewesen sei. Die entsprechenden Textstellen des Bescheides vom 8. August 2018 (Tenor und letzter Absatz, Satz 2) berichtigte er entsprechend nach § 1 NVwVfG i. V. m. § 42 VwVfG.
Gegen den Ablehnungsbescheid von 8. August 2018 in Form der Korrektur-Erklärung vom 14. August 2018 hat der Kläger am 6. September 2018 Klage erhoben.
Er behauptet, aus dem Bescheid ergebe sich nicht, auf Grund welcher Vorschriften der Beklagte seine Entscheidung getroffen habe. Der Bescheid verweise lediglich auf die ABH 2018. Er vermute, der Beklagte habe nach den Verweisungsvorschriften der §§ 34 Abs. 2, 13 ABH 2018 altes Satzungsrecht und damit rechtswidriger Weise die sowohl formell als auch materiell rechtswidrige Vorschrift des § 15 ABH in seiner Fassung vor der Änderung im Jahr 2018 angewandt. Im Widerspruch hierzu hält der Kläger das frühere Recht für anwendbar, wenn es ihm zum Vorteil gereicht. So meint er, § 15a ABH 2018, wonach die Höhe der Anwartschaft für Beiträge bis zum 31. Dezember 2006 unabhängig vom Geschlecht berechnet wird, sei ihm gegenüber nicht anwendbar. Dies folge nicht zuletzt daraus, dass die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (Richtlinie 79/7/EWG), die eine Gleichbehandlung der Geschlechter in den Sozialversicherungssystemen verlange, in der Bundesrepublik Deutschland erst 1985 Wirkung entfaltet habe. Bis 1985 sei eine Schlechterbehandlung von Frauen bei den Rentenleistungen zulässig gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2009 (a.a.O.). Dort habe dieses ausdrücklich erklärt, dass sich der Richtlinie 79/7/EWG keine rückwirkende Verpflichtung zu einer Gleichbehandlung entnehmen lasse. Nichts Anderes folge aus Art. 3 GG Abs. 2 Satz 2 GG, wonach der Staat die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördere und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirke, da diese Vorschrift erst später eingeführt worden sei.
Ungeachtet dessen sei aber auch nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte im Rahmen der Gleichbehandlung der Geschlechter die Renten für die männlichen Mitglieder abgesenkt habe. Die Begründung, andernfalls sei eine Gleichbehandlung und eine Anhebung der Renten für die weiblichen Mitglieder nicht möglich gewesen, ohne die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks zu gefährden, überzeuge nicht. Denn dies stehe im Widerspruch dazu, dass die ZKN in ihrer Kammerversammlung am 1./2. November 2019 ihre Leistungen erweitert und die Einführung einer nur vorübergehenden Berufsunfähigkeitsrente beschlossen habe.
§ 15a ABH 2018 verstoße ferner gegen Art. 14 und Art. 3 GG, da ihm – dem Kläger – erneut ein nicht zu tragendes „Sonderopfer“ auferlegt werde. Die Vorschrift finde nämlich nur auf diejenigen Altmitglieder Anwendung, die sich gegen rechtswidrige Bescheide zur Wehr gesetzt hätten. Bei dieser Gruppe handele es sich um weniger als 100 Mitglieder. § 15a ABH 2018 finde somit lediglich auf ca. 1,7% der Mitglieder Anwendung und stelle nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ein nicht zu rechtfertigendes „Sonderopfer“ für die Betroffenen und einen Verstoß gegen Art. 14 GG dar. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass ohne Herabsenkung des Rentenniveaus dieser kleinen Gruppe die Leistungsfähigkeit des Beklagten gefährdet wäre. Darüber hinaus seien nach seinen Informationen der Rentenberechnung nach § 15a ABH 2018 andere Sterbetafeln zu Grunde gelegt worden als bisher. Somit behandele der Beklagte Mitglieder mit gleicher Biografie unterschiedlich, was einen Verstoß gegen Art. 3 GG darstelle.
Des Weiteren unterscheide die ABH 2018 bei den Beiträgen und Leistungen nicht zwischen ledigen und verheirateten Mitgliedern, was aber notwendig sei. Die fehlende Unterscheidung sei nicht dadurch wiederhergestellt worden, dass die „fiktive Verheiratung“ in § 15 Abs. 2 ABH 2018 gestrichen worden sei. Die „Gleichschaltung“ sei durch die Regelung des § 15a Abs. 1 ABH 2018 vielmehr auch rückwirkend beibehalten worden. Bei verheirateten Mitgliedern sei das „Leistungsrisiko“ aber zwangsläufig höher als bei ledigen Mitgliedern, was bei den Beiträgen und Rentenanwartschaften berücksichtigt werden müsse. Damit liege eine unzulässige Schlechterstellung lediger gegenüber verheirateten Mitgliedern vor.
Hinzu komme, dass die vom Beklagten gewollte und in der ABH 2018 geregelte einheitliche Behandlung von Mitgliedern bei dem Erwerb von Rentenanwartschaften in der Gruppe der Altmitglieder nur diejenigen Altmitglieder betreffe, die – wie er – noch keine (bestandskräftige) Bewilligung von Versorgungsleistungen erhalten hätten (§ 34 Abs. 2 ABH 2018). Dies stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Altmitgliedern dar, die zufälligerweise über bestandskräftige Bewilligungen verfügen würden. Diese Ungleichbehandlung führe bei ihm zu einem Rentenabschlag von 24,86 %, was 699,96 € entspreche. Diese Einbuße werde durch den Ledigenzuschlag i. H. v. 298,52 € nicht ausgeglichen. Dieser Nachteil sei von ihm auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. Juni 2016 - 8 LC 31/16 -, juris) nicht hinzunehmen. Soweit dieses in dem zitierten Urteil die Herabsetzung bzw. sogar Streichung von Ledigenzuschlägen bei der Rentengewährung durch Versorgungswerke als zulässig angesehen habe, sei die Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. In der Entscheidung sei es um Satzungsregelungen der Niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung gegangen. Letztere unterliege aber dem Deckungsverfahren und nicht wie der Beklagte dem Äquivalenzprinzip bzw. dem Anwartschaftsdeckungsverfahren.
Im Übrigen weise auch die ABH 2018 einen formellen Mangel auf. § 15b ABH 2018 sei nicht zu entnehmen, wie die Rente für Beiträge in dem Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2018 berechnet werde. Insoweit liege ein Verstoß gegen das Veröffentlichungsgebot in § 12 Abs. 6 Nr. 3 HKG vor.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Gewährung einer vorgezogenen Altersrente von mehr als 2.133,97 € unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und den Bescheid des Beklagten vom 8. August 2018 in der Korrekturfassung vom 14. August 2018 aufzuheben, soweit dieser dem entgegensteht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, dem Bescheid vom 8. August 2018 sei eindeutig zu entnehmen, dass als Berechnungsgrundlage §§ 15ff. ABH 2018 herangezogen worden seien. Der Kläger wisse auch, wann er welche Beträge gezahlt habe, weshalb es für ihn kein Problem darstellen könne, die Berechnung gemäß § 15a ABH 2018 selbst durchzuführen.
Der Beklagte ist zudem der Auffassung, die Neufassung der ABH sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts rechtmäßig. Eine Anpassung der Rentensätze sei insbesondere notwendig gewesen, um die frühere erhebliche Diskriminierung von weiblichen Mitgliedern bei der Rentengewährung zu beseitigen. Eine Anhebung des Rentenniveaus der weiblichen Mitglieder auf das vormalige Niveau der männlichen Mitglieder sei für den Beklagten finanziell nicht tragbar gewesen, weshalb eine Nivellierung des Rentenniveaus weiblicher und männlicher Mitglieder auf versicherungsmathematischer Grundlage zur Sicherung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Beklagten notwendig gewesen. Die wirtschaftliche Lage des Beklagten ergebe sich aus den eingereichten versicherungsmathematischen Gutachten und aus der ALM-Studie. Danach sei die zum 31. Dezember 2017 vom Beklagten mindestens zu deckende Solvabiltätsspanne nicht gedeckt gewesen sei. Zur Verhinderung eines Jahresfehlbetrags im Jahr 2017 hätten sogar Mittel aus der Zinsreserve entnommen werden müssen. Zum Zeitpunkt der Satzungsänderung hätten somit keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden, die hätten verteilt werden können. Deshalb habe die Umsetzung der Vorgaben des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in § 15a ABH kostenneutral erfolgen sollen.
Eine Nivellierung der Renten sei somit notwendig gewesen. Daran ändere nichts, dass er – der Beklagte – mit der Einführung einer befristeten Berufsunfähigkeitsrente eine weitere Leistung eingeführt habe. Hieraus folge nicht, dass er noch über Mittel verfüge, die er bei der Angleichung der Altersrenten hätte einsetzen können. Denn die Einführung einer befristeten Berufsunfähigkeitsrente werde sich kostenneutral auswirken. Es sei zu erwarten, dass Mitglieder, die jetzt eine befristete Berufsunfähigkeitsrente erhalten könnten und denen früher gezwungenermaßen eine unbefristete Berufsunfähigkeitsrente bewilligt worden sei, zum Teil wieder in den Beruf zurückkehren würden. Hierdurch werde der Beklagte auf der Leistungsseite entlastet. Gleichzeitig habe er wieder Einnahmen aus Beiträgen der aus der Berufsunfähigkeit zurückgekehrten Mitglieder.
Die Anwartschaft habe auch deshalb gekürzt werden müssen, weil sich der Rechnungszins von vormals 4 % auf 2,75 % verringert habe und das Renteneintrittsalter im Jahr 2005 angehoben worden sei, ohne dass die ASO-Tabellen angepasst worden seien.
Der Kläger habe nicht auf eine Rentenhöhe nach den Regelungen der ASO vertrauen können, da ihm einerseits aufgrund des in dieser enthaltenen Verstoßes gegen die Richtlinie 79/7/EWG und andererseits aufgrund der o. g. Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2006 (a. a. O.) habe bekannt sein müssen, dass eine Änderung zwingend zu erfolgen gehabt habe. Entgegen der Ansicht des Klägers habe mit Blick auf Art. 3 GG auch vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 79/7/EWG eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen bestanden.
Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Verweisungsvorschriften in §§ 13 Satz 3, 34 Abs. 2 ABH 2018 in Zweifel ziehe, erlaubten diese Regelungen keine Anwendung von nichtigem Satzungsrecht. Die Vorschriften stellten klar, dass Mitglieder des Beklagten auf die Bestandskraft von nach altem Recht ergangenen Rentenbescheiden vertrauen dürften.
Die Berufung auf einen Verstoß gegen die Gleichbehandlungsverpflichtung mit anderen Mitgliedern, die sich auf einen Bestandsschutz berufen könnten, gehe fehl, da bei dem Kläger die Sondersituation vorliege, dass er den Bescheid vom 14. Dezember 2007 erfolgreich angegriffen habe, sodass keine vergleichbare Bezugsgruppe existiere. Mitglieder, die bereits eine bestandskräftige Bewilligung erhalten hätten, befänden sich in einer anderen Situation als der Kläger, sodass diese nicht als Vergleichsgruppe heranzuziehen seien.
Zudem sei die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gerügte „fiktive Verheiratung“ durch die vorgenommene Satzungsänderung ausgeräumt worden. Eine Differenzierung zwischen verheirateten und unverheirateten Mitgliedern erfolge in Form des Ledigenzuschlages auf der Leistungsseite. Ob eine Differenzierung zwischen verheirateten und ledigen Mitgliedern auch auf der Beitragsseite existieren müsse, könne dahinstehen. Denn in diesem Fall wäre der Kläger durch die unterschiedlichen und für Verheiratete dann höheren Beiträge mit unterschiedlichen Leistungen nicht beschwert. Ein solches Vorgehen sei aber auch deshalb rückwirkend nicht möglich, da dies entweder mit Beitragsnachforderungen oder mit funktionsgefährdenden Rückzahlungen verbunden sein müsse. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass auch ein vollständiger Entfall des Ledigenzuschlags verfassungsrechtlich zulässig sei, wie u. a. auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 24. September 2014 – 9 S 2333/12 –, juris) und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 24. Juni 2016, a. a. O.) entschieden hätten.
Der Kläger vermöge auch nicht mit seinem § 15b ABH 2018 betreffenden Vortrag durchzudringen. Diese Vorschrift übernehme vollständig die vormalige Regelung des § 15 Abs. 1 ABH 2007 i. d. F. von 2012, die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Juni 2014 (a. a. O.) ausdrücklich als materiell rechtmäßig erachtet habe.
Die Rentenfaktoren in § 15a ABH 2018 seien unter Verwendung der Berufsständischen Richttafeln nach Klaus Heubeck/ABV (BRT 2006 G), bezogen auf das Jahr 2006, berechnet worden. Die neuen Sterbetafeln seien angewendet worden, da wegen der Einführung des „Unisex-Leistungsrechts“ Änderungen an den biometrischen Rechtsgrundlagen vonnöten gewesen seien und die BRT 2006 G bereits seit dem Jahr 2006 allgemein akzeptierter Standard in berufsständischen Versorgungswerken seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat in Bezug auf den Bescheid vom 8. August 2018 in der Korrekturfassung vom 14. August 2018 keinen Neubescheidungsanspruch, da sich dieser als rechtmäßig erweist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1. Der Bescheid verstößt nicht – wie gerügt – gegen das Bestimmtheitsgebot. Aus diesem ergibt sich eindeutig, dass §§ 15ff. ABH 2018 als Berechnungsgrundlage für die vorgezogene Altersrente herangezogen wurden.
2. Auch im Übrigen erweist sich der Bescheid als rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine höhere als die mit Bescheid vom 21. April 2015 bewilligte Altersrente zu.
Rechtsgrundlage für die Prüfung eines solchen Anspruchs sind §§ 14ff. ABH 2018. Soweit nach § 34 Abs. 2 ABH 2018 für Versorgungsleistungen, die bis zum Inkrafttreten von Satzungsänderungen bewilligt wurden, in Bezug auf die Leistungen das Satzungsrecht weitergilt, das bei erstmaliger Bewilligung der Versorgungsleistung Geltung hatte, und nach § 13 Satz 3 ABH 2018 für die Berechnung der Altersrente die Satzung in der bei Beginn der Leistungen geltenden Fassung maßgeblich ist, schließt dies die Anwendung der ABH 2018 nicht aus. Nach seinem Wortlaut bezieht sich § 34 Abs. 2 ABH 2018 ausdrücklich auf Leistungen, die bis zum Inkrafttreten der neuen Satzung bewilligt wurden. Vorliegend geht es aber um eine Neubescheidung, für die diese Vorschrift nicht gelten kann. Die Verweisungsvorschriften können zudem bei einer Neuberechnung nicht außer Kraft getretenes Satzungsrecht zur Anwendung bringen. Sie regeln offensichtlich ausschließlich den Bestandsschutz für nach altem Satzungsrecht ergangene bestandskräftige Bewilligungsbescheide. Ein solcher Bestandsschutz kommt auch dem Kläger hinsichtlich des auf Grundlage der ABH 2015 ergangenen Bewilligungsbescheids vom 21. April 2015 zu. Nach der ABH 2015 erfolgte insbesondere noch eine rentenrechtliche Besserstellung der männlichen gegenüber den weiblichen Mitgliedern für die bis zum 31. Dezember 2006 geleisteten Beiträge. Hiervon profitiert der Kläger also weiterhin. Die Frage, ob dem Kläger gegenüber der bewilligten Altersrente ein höherer Rentenanspruch zusteht, hat dagegen gerade aufgrund einer Vergleichsberechnung nach den neuen Regelungen stattzufinden.
a) Die Berechnung der vorgezogenen Altersrente für bis zum 31. Dezember 2006 geleistete Beiträge anhand von § 15a ABH 2018 unterliegt keinen Bedenken. Sie verstößt insbesondere weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG (dazu unter (1)) noch gegen Art. 3 GG (dazu unter (2)).
Nach § 15a Abs. 1 ABH 2018 ist die Höhe der Anwartschaft abhängig von Alter und Geburtsjahrgang bei Entstehen der Beitragsverpflichtung; eine Unterscheidung nach dem Geschlecht findet für solche Beiträge – anders als nach dem zuvor geltenden Satzungsrecht des Beklagten – nicht mehr statt.
(1) Die rückwirkende Kürzung der Anwartschaften in § 15a ABH 2018 verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
Zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen können grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus einer der sogenannten 1. Säule der Alterssicherungssysteme (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 8 LA 63/09 –, juris Rn. 4) zuzuordnenden gesetzlichen Versorgung gehören, sei es der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvL 11/06 –, BVerfGE 126, 369, 391f., m. w. N.) oder, wie hier, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. August 2004 – 1 BvR 285/01 –, juris, Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 03. März 2014 – 8 B 68/13 –, juris, Rn. 5; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juni 2014 – 8 LC 130/12 –, juris, Rn. 37 m. w. N.). Sie genießen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 –, BVerfGE 100, 1, 32 f.; BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1998 – 1 BvR 1318/86 –, BVerfGE 97, 271, 284 (jeweils m. w. N.)). Geschützt ist neben dem eigentlichen Rentenanspruch auch die zuvor erworbene Anwartschaft, wenn sie die konstituierenden Merkmale des Eigentumsbegriffs aufweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010, a. a. O., S. 391 m. w. N.).
Von einer Anwartschaft geht das Bundesverfassungsgericht aus, wenn die rentenrechtliche Position eines Versicherten bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen zum Vollrecht erstarken kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 –, BVerfGE 53, 257, 289f.). Die Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich für eine rentenrechtliche Anwartschaft aber erst nach der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 – 1 BvL 3/05 –, BVerfGE 122, 151, 181f.; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 1 BvL 9/00 –, BVerfGE 116, 96, 124f.). Hierbei hat der Gesetzgeber, zumal wenn er nicht nur das Eigentum für die Zukunft ausgestaltet, sondern in bestehende Eigentumspositionen eingreift, die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis zu achten und darf sie nicht unverhältnismäßig einschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008, a. a. O., S. 182; BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, a. a. O., S. 37). Wenn in bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist allerdings zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008, a. a. O., S. 182). Art. 14 GG schützt daher Anwartschaften nicht absolut in einer konkreten Höhe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 1 BvL 9/12 –, BVerfGE 136, 152, 167; BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2012 – 1 BvR 1065/03 –, BVerfGE 131, 66, 80 [BVerfG 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03; 1 BvR 1082/03]). Den Umfang einer Rentenanwartschaft reduzierende Inhaltsbestimmungen müssen aber einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein; sie müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein und dürfen den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3588/08 –, BVerfGE 128, 138, 148 f.; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008, a. a. O., S. 182 (jeweils m. w. N.)).
Die in berufsständischen Versorgungswerken erworbenen Anwartschaften auf Leistungen der Altersversorgung unterfallen dem Schutz des Art. 14 GG (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juni 2014, a. a. O., Rn. 37, m. w. N.). So ist die Anwartschaft auf eine Altersrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk dem einzelnen Mitglied als vermögenswerte Rechtsposition privatnützig zugeordnet. Des Weiteren beruht sie im Wesentlichen auf Eigenleistungen und dient der Sicherung einer von der Höhe der Beiträge abhängigen angemessenen Versorgung im Altersfall. Bei einem Versorgungswerk, dessen Finanzierungssystem – wie dasjenige des Beklagten vor der streitigen Satzungsänderung – auf einem Anwartschaftsdeckungsverfahren beruht, ist der Grundrechtsschutz grundsätzlich nicht geringer als im umlagefinanzierten gesetzlichen Rentensystem (vgl. vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juni 2014, a. a. O., Rn. 37, m. w. N.).
Allerdings ist der durch die Neueinführung des § 15a Abs. 1 ABH 2018 erfolgte rückwirkende Eingriff in die bis zum 31. Dezember 2006 erworbenen Anwartschaften gerechtfertigt. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG schließt für Rentenanwartschaften deren Umgestaltung durch eine Änderung des zugrundeliegenden Rechts nicht aus (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juni 2014, a. a. O., Rn. 40). Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Normgeber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvL 10/00 –, BVerfGE 117, 272, 293 = juris Rn. 151; BVerwG, Beschluss vom 13. April 2012 – 8 B 86/11 –, juris, Rn. 7). Die Eigentumsgarantie lässt insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften grundsätzlich zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007, a. a. O., Rn. 151; BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, a. a. O., 1, 37 f. = juris Rn. 135; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2010 – 8 B 118/09 –, juris, Rn. 6 f.; BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 – 6 C 3/05 –, juris, Rn. 32; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2013 – OVG 12 B 41.11 –, juris, Rn. 53; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. August 2012 – OVG 12 B 28.11 –, juris, Rn. 26). In Anwartschaften ist - in gewissen Grenzen - von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt. Solche Eingriffe müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 – 1 BvL 3/05 –, BVerfGE 122, 151, 181 f. = juris Rn. 79; BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, a. a. O. = juris, Rn. 127; BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1985 – 1 BvL 12/83 –, BVerfGE 70, 101, 111 = juris Rn. 40; BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 –, BVerfGE 53, 257-313, 257, 293 = juris Rn. 151; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2010, a. a. O., Rn. 6), wobei dem Normgeber bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zukommt (BVerwG, Urteil vom 21. September 2005, a. a. O., Rn. 32). Knüpft der Gesetzgeber an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes in der für Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG maßgeblichen Ausprägung zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008, a.a.O., Rn. 89; BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1987 – 1 BvR 488/86 –, BVerfGE 76, 220, 244 f. = juris Rn. 72; BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1985 – 1 BvL 7/83 –, BVerfGE 71, 1, 11 f. = juris Rn. 41; BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1983 – 1 BvR 820/79 –, BVerfGE 64, 87, 104 = juris Rn. 66; BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1981 – 1 BvR 874/77 –, BVerfGE 58, 81, 120 = juris Rn. 133; BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1974 – 1 BvL 5/70 –, BVerfGE 36, 281, 293 = juris Rn. 36). Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers bei der Beschränkung von Rentenansprüchen und -anwartschaften in dem Maße, in dem Rentenansprüche oder -anwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 2012, a. a. O., Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2010, a. a. O., Rn. 7, m. w. N.).
Nach diesem Maßstab ist der rückwirkende Eingriff in die Rentenanwartschaften hier nicht zu beanstanden.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 12. Juni 2014 zu § 15 Abs. 1 ABH 2007 i. d. F. v. 2012, der mit vergleichbarem Regelungsgehalt einen rückwirkenden Eingriff in Rentenanwartschaften der Mitglieder bezogen auf zwischen dem 1. Januar und dem 24. Juli 2007 gezahlte Beiträge vorsah, ausgeführt (a. a. O., Rn. 51ff.):
„Soweit sich der Anspruch auf vorgezogene Altersrente nach § 15 Abs. 1 ABH richtet, bestehen gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzungsbestimmung keine durchgreifenden Bedenken. (…)
In materiell-rechtlicher Hinsicht hat der Satzungsgeber die vor allem durch das Verfassungsrecht gezogenen Grenzen seines Satzungsermessens in Bezug auf § 15 Abs. 1 ABH eingehalten. Diese Satzungsbestimmung stellt keinen Verstoß gegen das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG dar. Die mit dieser Vorschrift verbundenen Änderungen des Systems der Altersversorgung des Beklagten sind im Lichte dieses Grundrechts verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Eingriffs in das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG auf Schutz des Eigentums wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Soweit die in der Satzung normierten Berechnungsgrundlagen für die Höhe der Altersrente nicht mehr nach dem Geschlecht des Mitglieds differenzierten und damit den Verpflichtungen der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. L 6 S. 24) nachkommen, ist hierin der legitime (Gemeinwohl-) Zweck zu sehen, der einen Eingriff in die bestehenden Rentenanwartschaften zu rechtfertigen vermag. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2009 - 8 LC 12/09 - hierzu Folgendes ausgeführt.
„Ausgehend von der europarechtlichen Wirksamkeit dieser Bestimmung (vgl. dazu Bieback, in: Fuchs (Hrsg.), Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 2. Aufl., VI. Richtlinie 79/7, Vorbemerkungen, Rn. 7 ff., m. w. N.) ist der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu folgen, dass Artikel 4 der Richtlinie 79/7/EWG auf den Beklagten als Träger der berufsständischen Pflichtversorgung grundsätzlich anwendbar (vgl. Senatsbeschl. v. 7.5.2007 8 LA 32/07 ), in dem hier streitigen Punkt hinreichend bestimmt und damit nach dem Ablauf seiner Umsetzungsfrist auch für den Beklagten bzw. die Zahnärztekammer als Satzungsgeber unmittelbar maßgeblich ist (vgl. Langenfeld, in: Grabitz/Hilf (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Art. 141 EGV, Rn. 131, sowie Rebhahn, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 2. Aufl., EGV Art 141, Rn. 46, jeweils m. w. N.). Danach ist eine Differenzierung des monatlichen Leistungsniveaus der Renten in unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Anknüpfung an das Geschlecht ausgeschlossen, auch wenn es hierfür aus versicherungsmathematischer Sicht gute Gründe geben mag. Ledige Frauen und Männer müssen gleich behandelt werden, aus gleichen Beiträgen also gleich hohe monatliche Renten folgen. Gleiches dürfte für die Gruppe der verheirateten Mitglieder untereinander gelten, d.h. ein verheiratetes männliches Mitglied des Beklagten darf bei gleichen Beiträgen keine geringere monatliche Altersrente als ein verheiratetes weibliches Mitglied erhalten. … Danach darf ledigen Männern nicht mehr wie bislang bei gleich hohen Beiträgen und gleichem Renteneintrittsalter eine höhere monatliche Rente gewährt werden als ledigen weiblichen Mitgliedern des Beklagten. Innerhalb der Gruppe der ledigen Mitglieder muss eine Gleichbehandlung erfolgen..
Hieran hält der Senat fest.
Die damit verbundenen Änderungen genügen auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebots sowie den Erfordernissen des Vertrauensschutzes. Um das von der Satzungsgeberin verfolgte Ziel der Gleichstellung der männlichen und weiblichen Mitglieder bei der Altersversorgung zu erreichen, ist die damit einhergehende Absenkung der Anwartschaft männlicher Mitglieder geeignet und mit Blick auf die beschränkte Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes auch erforderlich. Sie ist auch angemessen und für die Betroffenen auch im Lichte des Gebotes des Vertrauensschutzes zumutbar.
Hinsichtlich des Gebotes des Vertrauensschutzes ist allein Art. 14 GG Prüfungsmaßstab. Es ist wesentliche Funktion der Eigentumsgarantie, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Güter zu gewährleisten und das Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen. Insoweit hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die vermögenswerten Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren. Die Eigentumsgarantie erfüllt daher für die durch sie geschützten Rechtspositionen die Funktion des Vertrauensschutzes gegenüber Eingriffsakten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1987, a.a.O., m.w.N.). Das bedeutet nicht, dass dem durch einen gesetzlichen Eingriff in seinem Vertrauen auf den Fortbestand einer Rechtslage Getäuschten der verfassungsrechtlich gebotene Schutz seines Vertrauens versagt wird. Eine Regelung, die für die Zukunft allen verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Art. 14 Abs. 1 GG entspricht, kann unter dem Gesichtspunkt desselben Grundrechts verfassungswidrig sein, soweit sie in Rechtspositionen eingreift, die in der Vergangenheit entstanden sind. Auch im Falle einer Änderung der Rechtsordnung muss der Normgeber für den Eingriff in geschützte subjektive Rechte legitimierende Gründe haben; insoweit geht die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG über den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz hinaus. Es kommt unter anderem auch darauf an, dass der Eingriff in die nach altem Recht begründeten Rechtspositionen mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Dies setzt voraus, dass er durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.7.1981, a.a.O., S. 120 f.). In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die Nähe des Versicherten zum Zeitpunkt des Bezugs einer Regelaltersrente Rücksicht zu nehmen.
In Bezug auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherung konnten die Mitglieder des Beklagten nach Bekanntgabe der Richtlinie 79/7/EWG im Januar 1979 kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen darauf begründen, dass die Höhe der zu erwartenden Altersrente für männliche und weibliche Mitglieder des Beklagten unverändert verschieden bleiben wird. Denn nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um dieser Richtlinie binnen sechs Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, sodass spätestens mit Wirkung von 1985 die Gleichstellung der Leistungen an männliche und weibliche Versicherte hätte erfolgen müssen. Hiernach verblieb den von dieser Änderung nachteilig betroffenen männlichen Mitgliedern des Beklagten mehr als genügend Zeit, sich auf die veränderte Rechtslage bei der Altersversorgung einzustellen. Dies ist ohne Weiteres als zumutbar anzusehen, zumal die mit § 15 Abs. 1 ABH verbundenen Änderungen lediglich mit Wirkung vom 1. Januar 2007 und damit im Wesentlichen mit Wirkung für die Zukunft eingetreten sind. Die bis dahin entstandenen Rentenanwartschaften werden durch § 15 Abs. 1 ABH nicht berührt.
Lediglich für die Mitglieder des Beklagten, die in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum Erlass der Satzung vom 24. Juli 2007 erstmalig einen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente begründet haben, können durch diese Satzung rückwirkend nachteilige Rechtsfolgen verbunden sein. Gleichwohl kommt dem Vertrauen der hiervon Betroffenen kein größeres Gewicht als dem mit der Satzungsbestimmung verfolgten Gemeinwohlzweck zu.
Zum einen kommt dem Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts kein erhebliches Gewicht zu, wenn die Betroffenen im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen war, mit einer Rechtsänderung (Neuregelung) rechnen mussten oder wenn das bisherige Recht unklar, verworren oder verfassungswidrig war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 259 f.; Beschl. v. 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64, 86 f.; Beschl. v. 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67, 79 f.; Urt. v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, 263). Dies ist hier für beide Fallkonstellationen zu bejahen, denn im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung am 1. Januar 2007 war aufgrund der zitierten Urteile des Senats vom 20. Juli 2006 geklärt, dass der Beklagte jedenfalls seit dem Jahr 2003 nicht mehr über wirksame Satzungsregelungen zur Bestimmung der Rentenhöhe verfügte; auf diese Entscheidungen ist im amtlichen Mitteilungsblatt hingewiesen worden (ZKN Mitteilungen 2006, S. 688). Ebenso war bekannt, dass der Beklagte verpflichtet war, „umgehend“ die Alterssicherungsordnung hinsichtlich des Finanzierungssystems zu ändern. Die Mitglieder des Beklagten durften deshalb zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung vom 24. Juli 2007 nicht mit dem Fortbestand des früheren Rechts rechnen.
Zum anderen kommt dem Vertrauen der Betroffenen auf eine unveränderte Rechtslage auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 24. Juli 2007 deshalb kein erhebliches Gewicht zu, weil ihnen bekannt sein musste, dass die ZKN bereits seit dem Jahr 1985 zur Umsetzung der Richtlinie 79/7/EWG verpflichtet war. Dass die ZKN die genannte Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt hat und damit ihren rechtlichen Verpflichtungen über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen ist, vermag ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen seiner Mitglieder nicht zu begründen. Denn nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie im Jahr 1985 war diese für den Satzungsgeber unmittelbar maßgeblich. Hiervon mussten auch die Mitglieder des Beklagten zum damaligen Zeitpunkt ausgehen.“
Diesen Ausführungen, die jedenfalls ab 1985 auch auf § 15a ABH 2018 übertragbar sind, schließt sich die Kammer an und hält demnach die vorgenommene Absenkung der Altersrenten männlicher Mitglieder, verbunden mit einer entsprechenden Erhöhung der Altersrenten weiblicher Mitglieder, für im Lichte des Art. 14 GG gerechtfertigt. Hierbei ist auch in der Abwägung zwischen dem Eigentumsschutz des Klägers und dem Gleichbehandlungsanspruch der weiblichen Mitglieder zu berücksichtigen, dass die männlichen Mitglieder von der verfassungswidrigen Schlechterbehandlung weiblicher Mitglieder direkt profitiert hatten. Die (damals) höheren Renten(anwartschaften) der männlichen Mitglieder konnten nur entstehen, da die der weiblichen entsprechend geringer ausfielen. Dass dieser verfassungswidrige Zustand nunmehr zulasten der männlichen Mitglieder nivelliert wird und diese dadurch einen Eingriff in ihre Rechte aus Art. 14 Abs. 1 erfahren, ist auch gerade vor diesem Hintergrund erforderlich und angemessen.
Zwar gelten die Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (explizit) erst ab 1985. Die Richtlinie 79/7/EWG hat nach den zutreffenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts ab diesem Zeitpunkt (für sich genommen) dazu geführt, dass kein begründetes Vertrauen der männlichen Mitglieder mehr bestehen konnte, dass diese weiterhin höhere Anwartschaften bzw. Rentenansprüche erwerben als weibliche Mitglieder. Jedoch hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zutreffend betont, dass Betroffene auch mit einer Änderung rechnen müssen, soweit das bisherige Recht verfassungswidrig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tritt das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, zurück, wenn überragende bzw. zwingende Belange bzw. Gründe des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen bzw. diesem übergeordnet sind, eine rückwirkende Beseitigung der Normen erfordern (vgl. z.B.: BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 – 2 BvL 6/59 –, BVerfGE 13, 261-274 = juris Rn. 59; BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 – 1 BvF 1/94 –, BVerfGE 101, 239-274 = juris Rn. 97). So ist die Lage hier.
Bereits nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Variante 1 GG war eine niedrigere Rentenhöhe weiblicher Mitglieder rechts- und damit verfassungswidrig, weshalb die von § 15a ABH 2018 betroffenen männlichen Mitglieder des Beklagten den rückwirkenden Eingriff in ihre Rentenanwartschaften zu erdulden hatten bzw. haben. Denn bei der Gleichstellung weiblicher Mitglieder des Beklagten in Bezug auf ihre Rentenanwartschafts- bzw. Rentenhöhe gegenüber männlichen Mitgliedern handelt es sich um einen überragenden/zwingenden Belang/Grund des Gemeinwohls (wie sich auch aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Variante 1 GG ergibt), hinter welchem der Vertrauensschutz des Klägers in Bezug auf seine Rentenanwartschafts- bzw. Rentenhöhe zurückzutreten hat. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die vormalige Besserstellung der männlichen Mitglieder direkt auf der Diskriminierung der weiblichen fußte. Der Kläger vermag nicht mit seinem Vorbringen durchzudringen, dass die Richtlinie 79/7/EWG eine verbindliche Übergangsfrist enthielt, woraus sich der Schluss ziehen lasse, dass die Ungleichbehandlung zuvor rechtmäßig gewesen wäre. Denn die Übergangsfrist bezieht sich nicht speziell auf die BRD, sondern auf alle damaligen Mitgliedstaaten und hat insofern keinerlei Aussagegehalt für die damals in der BRD geltende Rechtslage. Zudem ist die Formulierung in Bezug auf das Verbot auf Grund des Geschlechts zu diskriminieren seit jeher in Art. 3 GG umfassend und unmissverständlich enthalten.
Soweit der Kläger meint, dass – anders als bei der Nivellierung, die durch die Einführung des § 15 Abs. 1 ABH 2007 erfolgte – für den Zeitraum vor 2007 unproblematisch die Möglichkeit bestanden habe die Renten(anwartschaften) der weiblichen Mitglieder auf das Niveau der männlichen anzuheben, ohne eine Absenkung vorzunehmen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Auch für den von § 15a ABH 2018 betroffenen Zeitraum vor 2007 gilt, dass eine Anhebung der Renten(anwartschaften) der weiblichen Mitglieder auf das Niveau der männlichen finanziell für den Beklagten nicht möglich war bzw. ist. Hiervon ist die Kammer aufgrund der vorgelegten Unterlagen des Beklagten und insbesondere der Ausführungen von dessen Versicherungsmathematikers, Herrn Dr. C., überzeugt. Zunächst ergibt sich aus den eingereichten versicherungsmathematischen Gutachten und der ALM-Studie, dass nach den nunmehr durchgeführten Änderungen sich der Beklagte an der Leistungsgrenze befindet. Zudem hat Herr Dr. C. überzeugend dargelegt, dass die Herabsenkung der Altersrenten der männlichen Mitglieder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anhebung der Renten der weiblichen Mitglieder steht und sich die Gesamtsumme der Anwartschaften und Renten für den Beitragszeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2006 nicht verringert, sondern sogar (wenn überhaupt) erhöht hat. Aus Anlage 3, Blatt 1d „Versicherungsmathematisches Gutachtens für das Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen“ (Stand: 31. Dezember 2018) geht eindeutig hervor, dass für den Beitragszeitraum bis einschließlich 2006 für den Beklagten ein erheblicher Verlust vorliegt, der durch die danach gezahlten Beiträge ausgeglichen wird bzw. noch in Zukunft auszugleichen sein wird. Auch das Vorbringen des Klägers, dass sich aus der Ausweitung der Berufsunfähigkeitsrentenzahlungen auf vorübergehende Berufsunfähigkeiten ergebe, dass genügend finanzielle Mittel vorhanden seien, um die Altersrenten bzw. die Rentenanwartschaften durchgehend (und geschlechtsunabhängig) auf das vormalige (höhere) Niveau der männlichen Mitglieder anzuheben, verfängt nicht. Der Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass er davon ausgehe, dass sich die neue Regelung kostenneutral verhalten werde. Dies überzeugt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nunmehr ein Verkauf der Praxis nicht mehr vonnöten ist, um eine (vorübergehende) Berufsunfähigkeitsrente zu erhalten. Es ist auch aus Sicht der Kammer davon auszugehen, dass dies die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Mitglieder wieder ins Berufsleben zurückkehren und dann durch ihre Beiträge das Versicherungssystem des Beklagten unterstützen.
Auch trifft es nach Überzeugung der Kammer nicht zu, dass lediglich ein so kleiner Personenkreis von § 15a ABH 2018 betroffen ist, dass eine Anhebung der weiblichen Renten(anwartschaften) auf das vormalige Niveau der männlichen finanziell nicht ins Gewicht fällt. Zwar sind Ende 2007 alle (Alt-)Mitglieder in Bezug auf die bis einschließlich 2006 erworbenen Rentenanwartschaften beschieden worden und nur ein sehr geringer Teil hat dagegen Klage erhoben. Der Beklagte hat jedoch ausführlich und überzeugend ausgeführt, dass – anders als der Kläger behauptet – nicht lediglich ca. 100 Personen betroffen seien, die gegen ihre Bescheide aus dem Jahr 2007 geklagt hätten, sondern es darüber hinaus eine derzeit noch nicht absehbare Größenordnung von Mitgliedern gebe, deren Bescheide entweder mangels Zugangs keine Wirkung entfalteten oder bei denen aufgrund von Härtefallgesichtspunkten ausnahmsweise eine Neubescheidung zugunsten der Betroffenen stattzufinden habe. Es erscheint möglich, dass ein nicht geringer Anteil der weiblichen Mitglieder sich darauf berufen wird, die Bescheide aus dem Jahr 2007 seien nicht zugegangen, um von der Anwendung des neuen (sie nicht mehr diskriminierenden) Rechts zu profitieren.
Die Frage, ob die nach § 15a ABH 2018 (und auch schon nach § 15 Abs. 1 ABH 2007) nicht mehr existierende Unterscheidung zwischen ledigen und verheirateten Mitgliedern dem Kläger ein unverhältnismäßiges „Sonderopfer“ aufbürdet, welches nicht vollständig durch den Ledigenzuschlag i. H. v. 18,75 % ausgeglichen wird, und deshalb nicht zur Durchsetzung des o. g. legitimen Zwecks erforderlich wäre (vgl. hierzu beispielsweise die Ausführungen im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2014, a. a. O.), kann letztlich dahinstehen. Denn der Kläger ist jedenfalls insoweit nicht in seinen Rechten verletzt. Selbst wenn man, wie der Kläger wohl fordert, als lediges Mitglied so stellte, wie dies nach der ASO der Fall gewesen wäre, würde ihm jedenfalls keine höhere Altersrente als die bereits bewilligten 2.133,97 € pro Monat zustehen. Der Kläger beruft sich darauf, dass er nach der ASO gegenüber einem verheirateten Mitglied in sonst identischer Lage (Geschlecht, Alter etc.) um 24,86 % bessergestellt gewesen sei (vgl. Bl. 31 d. A.). Nach § 15 Abs. 2 und 5 ABH 2018 ergibt sich für ihn lediglich eine Besserstellung im 18,75 % in Form des Ledigenzuschlags. Soweit sich die vorbezeichnete Besserstellung um 24,86 % auf die heutige Sach- und Rechtslage übertragen ließe, ergäbe sich nach Abzug des Ledigenzuschlags lediglich eine Schlechterstellung des Klägers von 6,09 %. Selbst wenn man diesen Zuschlag zu der nach der ABH 2018 zu bewilligenden Altersrente von 1.656,75 € monatlich hinzurechnete, ergäbe sich nicht annährend ein Betrag, der die aktuell bezogenen 2.133,97 € pro Monat überstiege. Denn die zu überbrückende Differenz liegt bei 22,36 %. Schon die von dem Kläger angenommene Übertragbarkeit des Differenzbetrags von 24,86 % auf den vorliegenden Fall ist allerdings fraglich. Denn die enorme Höhe ergab sich nach der ASO auch aufgrund der (nun nicht mehr vorhandenen) Besserstellung gegenüber weiblichen Mitgliedern. Deshalb dürfte nach dem heutigen Maßstab eher ein geringerer Prozentsatz zu veranschlagen sein.
(2) Die rückwirkende Anwartschaftskürzung durch § 15a ABH 2018 verstößt auch nicht gegen Art. 3 GG.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 252; BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1998 – 1 BvR 1554/89 –, BVerfGE 98, 365, 385). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, diese bedürfen jedoch der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 16/11 –, BVerfGE 132, 179, 188; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 –, BVerfGE 129, 49, 69; BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 611/07 –, BVerfGE 126, 400, 416).
Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber regelmäßig einer strengen Bindung, die umso enger ist, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG Genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten nur mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung dagegen davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Unterscheidungsmerkmale zu beeinflussen. Dem Gestaltungsspielraum sind jedenfalls umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 – 1 BvL 38/92 –, BVerfGE 88, 87, 96 m. w. N.).
Wie der Beklagte richtigerweise ausführt, kann sich der Kläger nicht auf eine Benachteiligung gegenüber denjenigen Mitgliedern berufen, deren Rentenhöhe bereits nach den Regelungen der ASO beschieden worden sind. Denn diese sind aufgrund der vom Kläger angestrengten Klage(n) keine statthafte Vergleichsgruppe, da zwei nicht vergleichbare Situationen vorliegen.
In Bezug auf andere ledige Personen, die nach einer Fassung der ABH vor der Änderung im Jahr 2018 beschieden wurden, besteht schon gar keine Ungleichbehandlung, da der Kläger in Bezug auf die bereits nach Maßgabe der ABH 2015 bewilligte Altersrente i. H. v. 2.133,97 € Bestandsschutz genießt (s. o.).
Hinsichtlich eines ihm durch den Satzungsgeber (vermeintlich) auferlegten „Sonderopfers“ (s. o.) kann sich der Kläger mangels einer ihn betreffenden Rechtsverletzung auch im Lichte des Art. 3 GG nicht mit dem Argument berufen, dass durch § 15a ABH 2018 nicht mehr (wie zuvor zum Vorteil der ledigen Mitglieder bzw. zum Nachteil der verheirateten) nach dem Familienstand differenziert wird (s. o.).
Auch eine mögliche Schlechterstellung durch die neuen Sterbetafeln kann den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, da auch insoweit gilt, dass die Verwendung der alten Sterbetafeln (selbst in Kombination mit einem (fiktiv) um 6,09 % erhöhten Ledigenzuschlag (s. o.)) nicht dazu führen könnte, dass ihm eine Rente von mehr als 2.133,97 € monatlich zu gewähren wäre.
c)
Schließlich ist auch die Berechnung der vorgezogenen Altersrente für ab dem 1. Januar 2007 entrichtete Beiträge nach § 15b ABH 2018 rechtmäßig. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist die Höhe der Anwartschaft für Beiträge in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2018 abhängig vom Alter und Geburtsjahrgang bei Entstehen der Beitragsverpflichtung. Demnach findet eine Unterscheidung nach dem Geschlecht nicht statt.
Soweit der Kläger meint, die Berechnung sei anhand der Satzung selbst nicht durchführbar, verkennt er, dass dies anhand § 15b Abs. 2 ABH 2018 i. V. m. Anlagen 1 – 3 zur ABH 2018 ohne weiteres möglich ist; ein Verstoß gegen § 12 Abs. 6 Nr. 3 HKG, wonach sich aus den bekanntgemachten Satzungen ergeben muss, welchen Umfang die Versorgungsleistungen haben, ist nicht gegeben.
Auch in materieller Hinsicht erweist sich § 15b Abs. 1 ABH 2018 als rechtmäßig. Diese Regelung entspricht § 15 Abs. 1 ABH 2007 i. d. F. von 2012. Insoweit wird auf die Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu § 15 Abs. 1 ABH 2007 i. d. F. von 2012 in dem bereits vorzitierten Beschluss vom 12. Juni 2014 (a.a.O.) Bezug genommen, denen für die Frage der Rechtmäßigkeit gefolgt wird.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.