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§ 9 POPFAhöhPVD - Noten

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

(1) Die Lehrgangsleistung, die schriftliche und mündliche Prüfungsleistung in den einzelnen Fächern und das Prüfungsergebnis sind mit folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut(1)=eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut(2)=eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend(3)=eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend(4)=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft(5)=eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend(6)=eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Für die Lehrgangsleistung (§ 10) und die Fachnote (§ 16) sind Zwischenwerte zulässig. Zwischenwerte werden bis auf zwei Dezimalen errechnet, die dritte Dezimale bleibt unberücksichtigt.