§ 9 POPFAhöhPVD - Noten
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
(1) Die Lehrgangsleistung, die schriftliche und mündliche Prüfungsleistung in den einzelnen Fächern und das Prüfungsergebnis sind mit folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut | (1) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
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gut | (2) | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend | (3) | = | eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend | (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft | (5) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend | (6) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Für die Lehrgangsleistung (§ 10) und die Fachnote (§ 16) sind Zwischenwerte zulässig. Zwischenwerte werden bis auf zwei Dezimalen errechnet, die dritte Dezimale bleibt unberücksichtigt.