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§ 48 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Realverbände können zur Unterhaltung von Wegen, Gewässern dritter Ordnung und von boden- oder gewässerschützenden Anlagen gegründet werden (Unterhaltungsverbände). Sie erhalten das Eigentum an den zu unterhaltenden Wegen, den Gewässern und den boden- und gewässerschützenden Anlagen jeweils einschließlich der öffentlichen Unterhaltungslast.

(2) Realverbände können auch zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung und zur Unterhaltung von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken gegründet werden (Bewirtschaftungsverbände). Sie erhalten das Eigentum an den Grundstücken einschließlich der öffentlichen Unterhaltungslast.

(3) Verbandsanteile sind in einem Unterhaltungsverband unselbständig, in einem Bewirtschaftungsverband selbständig.