§ 48 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
(1) Realverbände können zur Unterhaltung von Wegen, Gewässern dritter Ordnung und von boden- oder gewässerschützenden Anlagen gegründet werden (Unterhaltungsverbände). Sie erhalten das Eigentum an den zu unterhaltenden Wegen, den Gewässern und den boden- und gewässerschützenden Anlagen jeweils einschließlich der öffentlichen Unterhaltungslast.
(2) Realverbände können auch zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung und zur Unterhaltung von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken gegründet werden (Bewirtschaftungsverbände). Sie erhalten das Eigentum an den Grundstücken einschließlich der öffentlichen Unterhaltungslast.
(3) Verbandsanteile sind in einem Unterhaltungsverband unselbständig, in einem Bewirtschaftungsverband selbständig.