§ 6 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
(1) Mitglied des Realverbandes ist, wer Inhaber eines Verbandsanteils ist.
(2) Ein Verbandsanteil steht zu
- 1.
in Realverbänden, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Satzung (Statut) besitzen:
den bisherigen Mitgliedern, - 2.
in Realverbänden, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes keine Satzung (Statut) besitzen und nicht durch eine Auseinandersetzung entstanden sind, sowie in den Realverbänden nach § 5:
den nach dem bisherigen Recht oder dem örtlichen Herkommen Berechtigten, - 3.
in Unterhaltungsverbänden (§ 48 Abs. 1):
den Eigentümern der im Verbandsgebiet belegenen Grundstücke, - 4.
in Bewirtschaftungsverbänden (§ 48 Abs. 2):
den Personen, deren Grundstückseigentum auf den Real verband übergegangen ist, - 5.
in allen sonstigen Realverbänden:
den Eigentümern der im Auseinandersetzungsgebiet belegenen Grundstücke mit Ausnahme der öffentlichen Straßen, der Anlagen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und der Gewässer erster und zweiter Ordnung.