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§ 6 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Mitglied des Realverbandes ist, wer Inhaber eines Verbandsanteils ist.

(2) Ein Verbandsanteil steht zu

  1. 1.

    in Realverbänden, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Satzung (Statut) besitzen:
    den bisherigen Mitgliedern,

  2. 2.

    in Realverbänden, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes keine Satzung (Statut) besitzen und nicht durch eine Auseinandersetzung entstanden sind, sowie in den Realverbänden nach § 5:
    den nach dem bisherigen Recht oder dem örtlichen Herkommen Berechtigten,

  3. 3.

    in Unterhaltungsverbänden (§ 48 Abs. 1):
    den Eigentümern der im Verbandsgebiet belegenen Grundstücke,

  4. 4.

    in Bewirtschaftungsverbänden (§ 48 Abs. 2):
    den Personen, deren Grundstückseigentum auf den Real verband übergegangen ist,

  5. 5.

    in allen sonstigen Realverbänden:
    den Eigentümern der im Auseinandersetzungsgebiet belegenen Grundstücke mit Ausnahme der öffentlichen Straßen, der Anlagen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und der Gewässer erster und zweiter Ordnung.