Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 48 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Realverbände können neu gegründet werden

  1. 1.
    als Träger der Unterhaltungslast für Interessentenwege und Gewässer, die in einem Flurbereinigungs- oder Siedlungsverfahren ausgewiesen worden sind,
    durch besondere, auf Grund dieses Gesetzes zu erlassende Verfügung der Flurbereinigungs- oder Siedlungsbehörde,
  2. 2.
    im Gebiet des früheren Landes Oldenburg als Träger der Unterhaltungslast für landwirtschaftliche Interessentenwege, die keine öffentlichen Straßen sind und aus einer Gemeinheits- oder Markenteilung stammen,
    durch Verfügung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Würde der neue Realverband räumlich den Zuständigkeitsbereich einer der in Satz 1 genannten Behörden überschreiten, so bestimmt das Fachministerium die für die Gründung zuständige Behörde. Von der Neugründung ist abzusehen, wenn eine Gemeinde oder ein Wasser- und Bodenverband bereit ist, die Unterhaltungslast zu übernehmen.

(2) Als Mitglieder sind die Eigentümer der Grundstücke zu bestimmen, deren Bewirtschaftung die Wege oder die Gewässer dienen. Die Verbandsanteile sind unselbstständig. Der Umfang der Teilnahmerechte und der Pflichten richtet sich nach der Fläche der Grundstücke, mit denen die Verbandsanteile verbunden sind.

(3) Die Gründungsverfügung hat die Verbandsaufgaben und die Grundstücke zu bezeichnen, mit denen die einzelnen Verbandsanteile verbunden sind. Sie ist den Beteiligten zuzustellen. Der Realverband entsteht mit der Unanfechtbarkeit der Gründungsverfügung. Er ist verpflichtet, Verbindlichkeiten des bisherigen Trägers zu übernehmen, die durch die Anlage oder den Ausbau der Wege und Gewässer entstanden sind.