§ 47 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
Sind die Aufgaben eines Realverbandes auf die Gemeinde oder einen Wasser- und Bodenverband übergegangen (§§ 44 bis 46), so kann die Gemeinde oder der Wasser- und Bodenverband Pflichten aus einem Rezess wie ein Realverband aufheben oder umwandeln. Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.