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  • ab 19.11.1969 (aktuelle Fassung)

§ 47 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

Sind die Aufgaben eines Realverbandes auf die Gemeinde oder einen Wasser- und Bodenverband übergegangen (§§ 44 bis 46), so kann die Gemeinde oder der Wasser- und Bodenverband Pflichten aus einem Rezess wie ein Realverband aufheben oder umwandeln. Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.