§ 57 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden nach dem Wirksamwerden der Gründung oder Erweiterung eines Realverbandes nach den §§ 48 bis 48 g und in den Fällen der §§ 40, 42 und 46, die öffentlichen Bücher zu berichtigen.