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§ 57 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden nach dem Wirksamwerden der Gründung oder Erweiterung eines Realverbandes nach den §§ 48 bis 48 g und in den Fällen der §§ 40, 42 und 46, die öffentlichen Bücher zu berichtigen.