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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 68 VV-BBauG - Zulässigkeit von Vorhaben auf Grund von Ausnahmen (§ 31 Abs. 1)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

68.1
Anwendungsbereich des § 31 Abs. 1

68.1.1
Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 kommt zur Anwendung

  • in den Fällen des § 30 (Nr. 67) bei Vorliegen eines qualifizierten Bebauungsplanes,
  • in den Fällen des § 34 (Nr. 71) bei Vorliegen eines einfachen Bebauungsplanes oder
  • in den Fällen des § 35 (Nrn. 72 und 73) bei Vorliegen eines einfachen Bebauungsplanes.

68.1.2
Auch in den Fällen des § 33 kann eine Ausnahme von den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt werden.

68.1.3
Soll eine Ausnahme von Festsetzungen zugelassen werden, die nach § 9 Abs. 4 in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind, so richtet sich ihre Gewährung nicht nach § 31 Abs. 1, sondern nach dem jeweils maßgebenden Landesrecht, z.B. bei örtlichen Bauvorschriften nach § 85 NBauO.

68.2
Voraussetzungen des § 31 Abs. 1

Ausdrücklich vorgesehen ist eine Ausnahme nur dann, wenn sie im Bebauungsplan selbst durch Zeichnung, Farbe oder Text festgesetzt worden ist. Es reicht nicht aus, wenn sich ihr Inhalt erst aus einer Interpretation des Bebauungsplanes oder aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt.

Im übrigen wird auf Nr. 20.33 verwiesen.

68.3
Ermessen

Die Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 liegt im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde.

Im übrigen wird auf Nr. 75 verwiesen.