Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 4 POPFAhöhPVD - Schriftführer

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

Der Vorsitzende bestellt ein Mitglied des Prüfungsausschusses als Schriftführer. Dieser hat den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung zu unterstützen und eine Niederschrift (§ 20) zu fertigen.