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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage 12 StP/OWi-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Bußgeldverfahren vor dem Oberlandesgericht

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StP/OWi-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

I. Allgemeines

Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt K genannte Bußgeldsache zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. 1.

    beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H,

  2. 2.

    nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) sind die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis H müssen die Angaben zu den Abschnitten K, L, M und O erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. Das Erfassen für Abschnitt N richtet sich nach dem Einzelfall.

Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.

Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. Für die Angaben zu den Abschnitten A bis G und O sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links zu erfassen. Das Datum in den Abschnitten G und S ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ).

Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen als unbegründet verwirft und ein anderer Betroffener seine Rechtsbeschwerde zurücknimmt, Positionen M 1.5 und M 5, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position M 1.5.

In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten G und L sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen L a und L c, wenn die Rechtsbeschwerde vom Betroffenen und von einem Erziehungsberechtigten eingelegt worden ist.

Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Betroffenen zutreffen.

II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen

Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26.

Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit):

In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C:Laufende Nummer der Verfahrenserhebung

Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D:Js-Geschäftsnummer

Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 9 wie folgt zu erfassen:

  1. 1.

    in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft, die die Akten nach § 69 Absatz 4 Satz 2 OWiG dem Richter beim Amtsgericht vorgelegt hat; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen,

  2. 2.

    zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen "Js",

  3. 3.

    in den folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,

  4. 4.

    in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.

Beispiel für das Erfassen in Abschnitt D:

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Zu E:Schlüsselzahl der vorlegenden Staatsanwaltschaft

In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft zu erfassen, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D zu erfassen ist. Die Schlüsselzahl dieser Staatsanwaltschaft ist Anlage 27 zu entnehmen.

Zu F:Schlüsselzahl des Gerichts der Vorinstanz mit Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers

Die einzusetzende Schlüsselzahl des Gerichts der Vorinstanz ergibt sich aus Anlage 26.

Zur Kennzeichnung des Spruchkörpers der Vorinstanz sind folgende Schlüsselzahlen zu verwenden:

  1. 11

    für den Strafrichter,

  2. 12

    für den Richter für Bußgeldsachen,

  3. 13

    für das Schöffengericht,

  4. 14

    für das erweiterte Schöffengericht,

  5. 15

    für den Jugendrichter,

  6. 16

    für den Jugendrichter für Bußgeldsachen,

  7. 17

    für das Jugendschöffengericht,

  8. 21

    für die kleine Strafkammer bei Berufungen gegen Strafrichterurteile,

  9. 22

    für die große Strafkammer bei erstinstanzlichen Verfahren und für die kleine Strafkammer bei Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile,

  10. 23

    für das Schwurgericht,

  11. 24

    für die große und die kleine Wirtschaftsstrafkammer,

  12. 25

    für die große Jugendkammer,

  13. 26

    für die kleine Jugendkammer.

Zu G b:Tag des Eingangs der Sache beim Beschwerdegericht

Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag zu erfassen, an dem die Akten nach § 79 Absatz 3 Satz 1, § 80 Absatz 4 Satz 2 OWiG, § 347 Absatz 2 StPO bei dem Oberlandesgericht eingegangen sind. Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit des Rechtsbeschwerdegerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. Bei Trennung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.

Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgeblich.

Zu H:Das Verfahren betrifft eine im Straßenverkehr begangene Ordnungswidrigkeit

Außer den typischen Straßenverkehrsdelikten nach § 24 StVG in Verbindung mit den auf Grund des § 6 Absatz 1 StVG erlassenen Rechtsverordnungen, nach §§ 24a bis 24c StVG ist bei Position N 1 insbesondere § 122 OWiG zu erfassen, soweit dieser im Straßenverkehr begangen worden ist.

Zu J:Abgabe innerhalb des Gerichts
  1. 1.

    Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.

  2. 2.

    Abschnitt J ist auch zu erfassen, wenn

    1. a)

      das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO, § 85 Absatz 1 OWiG dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3),

    2. b)

      ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),

    3. c)

      eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3),

    4. d)

      das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil die Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert sind, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für den neu zuständigen Senat eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen,

    5. e)

      das bisherige Bußgeldverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat als Straftat in ein Strafverfahren übergeht (§ 81 OWiG), zum Beispiel, wenn das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts als Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB fortgeführt wird; das Strafverfahren ist statistisch neu zu erfassen.

  3. 3.

    Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).

Beispiel:

Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 20009 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 bearbeitet worden sind. Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 an die Erhebungseinheit 20009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 20009 zu erfassen.

Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu K:Art der Einleitung des Verfahrens

Wird in den Fällen des § 79 Absatz 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 346 Absatz 1 StPO gegen den Beschluss auf Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig oder in den Fällen des § 80 Absatz 4 OWiG in Verbindung mit § 346 Absatz 1 StPO gegen den Beschluss auf Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig auf die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts angetragen, ist die Position dieses Abschnitts zu erfassen, die bei zulässiger Einlegung der Rechtsbeschwerde oder des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde betroffen wäre.

Zu M:Das Verfahren ist beendet worden durch

Die Positionen dieses Abschnitts sind nur zu erfassen, wenn das Rechtsbeschwerdeverfahren bezüglich aller Rechtsbehelfsbeteiligten und aller Ordnungswidrigkeiten, die Gegenstand des Verfahrens sind, abschließend beendet worden ist. Treffen mehrere Erledigungsarten zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt.

Ist das bisherige Bußgeldverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat als Straftat in ein Strafverfahren übergegangen (§ 81 OWiG), zum Beispiel, wenn das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts als Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB fortgeführt worden ist, ist es als Abgabe innerhalb des Gerichts (Abschnitt J) zu behandeln. Das Strafverfahren ist statistisch neu zu erfassen.

Zu M 1.2:Das Verfahren ist beendet worden durch Urteil oder Beschluss lautend auf Aufhebung des Urteils/Beschlusses und eigene Sachentscheidung (§ 79 Absatz 6 OWiG)

In dieser Position sind alle Aufhebungen des Urteils oder Beschlusses der Vorinstanz und die daran anschließenden eigenen Sachentscheidungen des Gerichts nach § 79 Absatz 6 OWiG zu erfassen.

Zu M 1.3:Das Verfahren ist beendet worden durch Urteil oder Beschluss lautend auf Abänderung/Ergänzung des Urteils-/Beschlussausspruchs bei gleichzeitiger Verwerfung der Rechtsbeschwerde/Aufhebung des Urteils im Übrigen

Wird die Rechtsbeschwerde verworfen, werden jedoch gleichzeitig einzelne Punkte des Urteils- oder Beschlussausspruchs der Vorinstanz ergänzt oder abgeändert, ist die Entscheidung in dieser Position zu erfassen, zum Beispiel bei Herabsetzung der Geldbuße auf das gesetzliche Höchstmaß.

Zu M 6:Das Verfahren ist beendet worden durch sonstige Erledigungsart

Bei Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 79 Absatz 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 346 Absatz 2 Satz 1 StPO oder § 80 Absatz 4 Satz 2 OWiG in Verbindung mit § 346 Absatz 2 Satz 1 StPO) ist diese Position auszuwählen.

Zu N 2:Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen worden (§ 79 Absatz 1 Satz 2, § 80 OWiG)

Diese Position ist auch dann auszuwählen, wenn eine Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht erforderlich ist, zum Beispiel bei Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Zu O:Tag der Beendigung der Sache

Als Tag der Beendigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt M ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Zu erfassen ist der Tag der die Instanz abschließenden Entscheidung, des Eingangs der Rücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Rücknahme oder des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt.

Wird das Verfahren gegen mehrere Betroffene für die einzelnen Betroffenen zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgeblich. Dies gilt auch, wenn bei einem Betroffenen mehrere Erledigungsarten zutreffen.