Art. 7 HBeglG 2024 - Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsbegleitgesetz 2024
- Redaktionelle Abkürzung
- HBeglG 2024,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. April 2001 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
Es wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt:
"2.
eine Berechnung der Obergrenze der nach den §§ 18a bis 18d zulässigen Kreditaufnahme;". - b)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.
- 2.
§ 18a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 1 wird nach dem Wort "Beteiligungen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und am Ende werden die Worte "für die Darlehensvergabe und" angefügt.
- b)
In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und am Ende werden die Worte "und aus Darlehensrückflüssen" angefügt.
- 3.
In § 18b Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Frühjahrsprojektion" durch die Worte "aktuellen Projektion" ersetzt.
- 4.
In § 18d Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "nach dem Tilgungsplan nach Artikel 71 Abs. 4 Satz 4 der Niedersächsischen Verfassung" durch die Worte "nach Artikel 71 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung aufgenommener Kredite" ersetzt.