Anlage 1 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufsschule
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(zu § 33)
§ 1
Berufsschulabschluss
(1) Zum Erwerb des Berufsschulabschlusses wird eine Abschlussprüfung nicht durchgeführt.
(2) Den Berufsschulabschluss erwirbt, wer die Berufsschule bei Beendigung eines mindestens zweijährigen Berufsausbildungsverhältnisses oder, wenn kein Berufsausbildungsverhältnis besteht, zum Zeitpunkt der Abschluss- oder Gesellenprüfung bei der zuständigen Stelle erfolgreich besucht hat.