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Anlage 7 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für das Fachgymnasium

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 33)

§ 1
Fachrichtungen und Gliederung des Ausbildungsganges

(1) 1Das Fachgymnasium kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Fachgymnasium

  1. 1.

    - Wirtschaft -,

  2. 2.

    - Technik - und

  3. 3.

    - Gesundheit und Soziales -.

2Der Schuljahrgang 11 bildet die Einführungsphase, die Schuljahrgänge 12 und 13 bilden die Qualifikationsphase.

(2) Im Fachgymnasium - Technik - ist für die gesamte Dauer der Qualifikationsphase mindestens einer der Schwerpunkte

  1. 1.

    Bautechnik,

  2. 2.

    Elektrotechnik,

  3. 3.

    Metalltechnik und

  4. 4.

    Informationstechnik

zu bilden.

(3) Im Fachgymnasium - Gesundheit und Soziales - ist für die gesamte Dauer des Bildungsganges mindestens einer der Schwerpunkte

  1. 1.

    Agrarwirtschaft,

  2. 2.

    Ökotrophologie,

  3. 3.

    Sozialpädagogik und

  4. 4.

    Gesundheit-Pflege

zu bilden.

§ 2
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In das Fachgymnasium kann aufgenommen werden, wer den Erweiterten Sekundarabschluss I erworben hat oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.

(2) 1Ohne Besuch der Einführungsphase kann in die Qualifikationsphase des Fachgymnasiums aufgenommen werden, wer in einer berufsbildenden Schule der gleichen Fachrichtung die Fachhochschulreife erworben und bis zum Ende des Schulbesuchs im Sekundarbereich I in mindestens vier aufsteigenden Schuljahren eine zweite Fremdsprache erlernt hat. 2Wer nach Besuch einer ausländischen Schule in das Fachgymnasium eintritt, kann seine Fremdsprachenkenntnisse abweichend von Satz 1 nachweisen.

§ 3
Dauer der Ausbildung

(1) 1Der Besuch des Fachgymnasiums dauert mindestens zwei und höchstens vier Schuljahre, soweit in den Sätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eingetreten ist, kann das Fachgymnasium höchstens drei Schuljahre besuchen. 3Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung verlängert die Schule die Höchstzeit um ein weiteres Schuljahr. 4In Härtefällen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis wegen Krankheit, kann die Schule eine weitere Verlängerung um ein weiteres Schuljahr zulassen. 5Zeiten des Besuchs einer gymnasialen Oberstufe werden auf die Zeiten eines Besuchs des Fachgymnasiums angerechnet.

(2) Wer nicht vor Ablauf der Höchstzeit nach Absatz 1 zur Abiturprüfung zugelassen ist, muss die Schule verlassen.

§ 4
Versetzung

1Im Fachgymnasium findet eine Versetzung nur von der Einführungsphase in die Qualifikationsphase statt. 2Eine Schülerin oder ein Schüler ist abweichend von § 5 des Ersten Teils zu versetzen, wenn die Leistungen

  1. 1.

    in allen Lernbereichen mindestens mit der Note "ausreichend",

  2. 2.

    in nicht mehr als zwei Fächern mit der Note "mangelhaft",

  3. 3.

    in keinem Fach mit der Note "ungenügend",

  4. 4.

    in dem in § 7 Abs. 4 bis 6 genannten ersten Prüfungsfach nicht mit der Note "mangelhaft" und

  5. 5.

    in nicht mehr als einem der in § 7 Abs. 4 bis 6 genannten zweiten und dritten Prüfungsfächer mit der Note "mangelhaft"

bewertet worden sind.

§ 5
Organisation des Unterrichts und Belegungsverpflichtung

(1) 1In der Einführungsphase wird der Unterricht im Klassenverband und in der Qualifikationsphase in Profil-, Kern- und Ergänzungsfächern in schulhalbjahresbezogenen Lerngruppen erteilt. 2In der Qualifikationsphase ist jedes Fach, ausgenommen Sport, entweder

  1. 1.

    dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (A),

  2. 2.

    dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (B) oder

  3. 3.

    dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (C)

zugeordnet.

(2) In der Einfuhrüngsphase sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Unterricht in der ersten Fremdsprache teilzunehmen und, wenn sie keine zweite Fremdsprache bis zum Ende des Schulbesuchs im Sekundarbereich I in mindestens vier aufsteigenden Schuljahren erlernt haben, auch am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache.

(3) In der Qualifikationsphase ist nach Maßgabe der folgenden Aufstellung der Unterricht in den Fächern in Schulhalbjahresabschnitten zu belegen:

ninn_598_01

(4) Unterricht aus Schulhalbjahren, in denen themengleich unterrichtet worden ist, kann nur einmal auf die Belegungsverpflichtungen angerechnet werden.

(5) Hat die Schülerin oder der Schüler Unterricht versäumt und kann die Leistung in einem Fach deshalb nicht bewertet werden oder wird eine Unterrichtsleistung mit "ungenügend" bewertet, so ist die Belegungsverpflichtung in diesem Fach nicht erfüllt.

§ 6
Leistungsbewertung in der Qualifikationsphase, Studienbuch

(1) 1In der Qualifikationsphase werden die nach § 22 des Ersten Teils zu vergebenden Noten je nach Notentendenz in Punkte umgesetzt. 2Dabei sind der Note

sehr gut (1)15, 14, 13Punkte,
gut (2)12, 11, 10Punkte,
befriedigend (3)9, 8, 7Punkte,
ausreichend (4)6, 5, 4Punkte,
mangelhaft (5)3, 2, 1Punkte und
ungenügend (6)0Punkte

zugeordnet.

(2) Die Schülerin oder der Schüler führt in der Qualifikationsphase ein Studienbuch, in das die Unterrichtsfächer und die Leistungsbewertungen für die Schulhalbjahre einzutragen sind.

§ 7
Prüfungsfächer

(1) 1Für die Abiturprüfung sind fünf Prüfungsfächer zu wählen. 2Im ersten bis dritten Prüfungsfach wird der Unterricht auf einem erhöhten Anforderungsniveau erteilt. 3Im vierten und fünften Prüfungsfach wird der Unterricht auf grundlegendem Anforderungsniveau erteilt.

(2) 1Die Wahl der Prüfungsfächer und deren Festlegung als Fächer mit erhöhten Anforderungen muss bis zum Ende der Einführungsphase aus den von der Schule angebotenen Prüflingsfachkombinationen nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 erfolgen. 2Eine fortgeführte Fremdsprache kann als zweites oder drittes Prüfungsfach nur gewählt werden, wenn diese im Sekundarbereich I mindestens vier Schuljahre durchgehend erlernt wurde.

(3) Aus jedem Aufgabenfeld muss mindestens ein Prüfungsfach gewählt werden.

(4) Im Fachgymnasium - Wirtschaft - sind die folgenden Prüfungsfachkombinationen möglich:

ninn_598_02

(5) Im Fachgymnasium - Technik - sind die folgenden Prüflingsfachkombinationen möglich:

ninn_598_03

(6) Im Fachgymnasium - Gesundheit und Soziales - sind die folgenden Prüfungsfachkombinationen möglich:

  1. 1.

    In den Schwerpunkten Agrarwirtschaft, Ökotrophologie und Gesundheit-Pflege

    ninn_598_04
  2. 2.

    im Schwerpunkt Sozialpädagogik

    ninn_598_05

§ 8
Freiwilliges Zurücktreten

(1) 1Wer die Einführungsphase nicht wiederholt hat, kann nach dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in das zweite Schulhalbjahr der Einführungsphase zurücktreten. 2Der Wiedereintritt in die Qualifikationsphase bedarf keiner erneuten Versetzungsentscheidung.

(2) In der Qualifikationsphase ist ein Zurücktreten zulässig, wenn die Abiturprüfung danach noch innerhalb der Höchstgrenze der Verweildauer nach § 3 Abs. 1 abgelegt werden kann.

(3) Vor dem Zurücktreten erzielte Benotungen werden nicht angerechnet.

§ 9
Sonderregelungen

Für Fachgymnasien an öffentlichen Schulen mit besonderem pädagogischen Auftrag nach § 182 NSchG gelten

  1. 1.

    für die Versetzung anstelle des § 4 sowie der §§ 5 und 6 des Ersten Teils und

  2. 2.

    für das Studienbuch und die Leistungsbewertung anstelle des § 22 des Ersten Teils

die §§ 7 und 9 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe entsprechend.