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  • ab 01.08.2009 (aktuelle Fassung)

§ 6 BbS-VO - Nichtversetzung

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Wer nicht versetzt worden ist, kann den Schuljahrgang wiederholen.

(2) 1Wer denselben Schuljahrgang zweimal erfolglos besucht hat, muss den Bildungsgang verlassen. 2Es kann ausnahmsweise eine weitere Wiederholung desselben Schuljahrgangs gestattet werden, wenn im Wiederholungsjahr eine besondere außergewöhnliche Behinderung der Schülerin oder des Schülers vorgelegen hat und eine nochmalige Wiederholung aussichtsreich erscheint.