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Anlage 7 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für das Berufliche Gymnasium

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 33)

§ 1
Fachrichtungen und Gliederung des Ausbildungsganges

(1) 1Das Berufliche Gymnasium kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufliches Gymnasium

  1. 1.

    - Wirtschaft -,

  2. 2.

    - Technik - und

  3. 3.

    - Gesundheit und Soziales -.

2Der Schuljahrgang 11 bildet die Einführungsphase, die Schuljahrgänge 12 und 13 bilden die Qualifikationsphase.

(2) Im Berufliche Gymnasium - Technik - ist für die gesamte Dauer der Qualifikationsphase mindestens einer der Schwerpunkte

  1. 1.

    Bautechnik,

  2. 2.

    Elektrotechnik,

  3. 3.

    Metalltechnik,

  4. 4.

    Informationstechnik und

  5. 5.

    Mechatronik

zu bilden.

(3) Im Berufliche Gymnasium - Gesundheit und Soziales - ist für die gesamte Dauer des Bildungsganges mindestens einer der Schwerpunkte

  1. 1.

    Agrarwirtschaft,

  2. 2.

    Ökotrophologie,

  3. 3.

    Sozialpädagogik und

  4. 4.

    Gesundheit-Pflege

zu bilden.

§ 2
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In das Berufliche Gymnasium kann aufgenommen werden, wer den Erweiterten Sekundarabschluss I erworben hat oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.

(2) 1Ohne Besuch der Einführungsphase kann in die Qualifikationsphase des Berufliche Gymnasiums aufgenommen werden, wer in einer berufsbildenden Schule der gleichen Fachrichtung die Fachhochschulreife erworben und im Sekundarbereich I in mindestens vier aufsteigenden Schuljahren eine zweite Fremdsprache erlernt hat. 2Wer nach Besuch einer ausländischen Schule in das Berufliche Gymnasium eintritt, kann seine Fremdsprachenkenntnisse abweichend von Satz 1 nachweisen.

§ 3
Dauer der Ausbildung

(1) 1Der Besuch des Berufliche Gymnasiums dauert mindestens zwei und höchstens vier Schuljahre, soweit in den Sätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eingetreten ist, kann das Berufliche Gymnasium höchstens drei Schuljahre besuchen. 3Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung verlängert die Schule die Höchstzeit um ein weiteres Schuljahr. 4In Härtefällen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis wegen Krankheit, kann die Schule eine weitere Verlängerung um ein weiteres Schuljahr zulassen. 5Zeiten des Besuchs einer gymnasialen Oberstufe werden auf die Zeiten eines Besuchs des Berufliche Gymnasiums angerechnet.

(2) Wer nicht vor Ablauf der Höchstzeit nach Absatz 1 zur Abiturprüfung zugelassen ist, muss die Schule verlassen.

§ 4
Versetzung

1Im Berufliche Gymnasium findet eine Versetzung nur von der Einführungsphase in die Qualifikationsphase statt. 2Eine Schülerin oder ein Schüler ist abweichend von § 5 des Ersten Teils zu versetzen, wenn die Leistungen

  1. 1.

    in allen Lernbereichen mindestens mit der Note "ausreichend",

  2. 2.

    in nicht mehr als zwei Fächern mit der Note "mangelhaft",

  3. 3.

    in keinem Fach mit der Note "ungenügend",

  4. 4.

    in dem in § 7 Abs. 4 bis 6 genannten ersten Prüfungsfach nicht mit der Note "mangelhaft" und

  5. 5.

    in nicht mehr als einem der in § 7 Abs. 4 bis 6 genannten zweiten und dritten Prüfungsfächer mit der Note "mangelhaft"

bewertet worden sind.

§ 5
Organisation des Unterrichts und Belegungsverpflichtung

(1) 1In der Einführungsphase wird der Unterricht im Klassenverband und in der Qualifikationsphase in Profil-, Kern- und Ergänzungsfächern in schulhalbjahresbezogenen Lerngruppen erteilt. 2In der Qualifikationsphase ist jedes Fach, ausgenommen Sport, entweder

  1. 1.

    dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (A),

  2. 2.

    dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (B) oder

  3. 3.

    dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (C)

zugeordnet.

(2) 1In der Einfuhrüngsphase sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Unterricht in der ersten Fremdsprache teilzunehmen und, wenn sie keine zweite Fremdsprache im Sekundarbereich I in mindestens vier aufsteigenden Schuljahren erlernt haben, auch am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache. 2Zu Beginn der Einführungsphase oder bei einer Aufnahme nach § 2 Abs. 2 zu Beginn der Qualifikationsphase sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, eine von der Schule angebotene Naturwissenschaft festzulegen, die sie bis zum Ende der Qualifikationsphase belegen,

(3) In der Qualifikationsphase ist nach Maßgabe der folgenden Aufstellung der Unterricht in den Fächern in Schulhalbjahresabschnitten zu belegen:

Profil-,
Kern-,
Ergän-
zungs-
fächer
Auf-
gaben-
felder
FächerAnzahl der Schulhalbjahre
Beruf-
liches Gym-
nasium Wirt-
schaft
Beruf
liches Gym
nasium Tech-
nik
Berufliches Gymnasium Gesundheit und Soziales
Schwer-
punkt Agrar-
wirtschaft
Schwer-
punkt Öko-
tropho-
logie
Schwer-
punkt Gesund-
heit-
Pflege
Schwer-
punkt Sozial-
päda-
gogik
Profil-
fächer
BBetriebswirtschaft mit Rechnungswesen-Controlling4-----
Pädagogik-Psychologie-----4
Betriebs- und Volkswirtschaft-44444
Volkswirtschaft4-----
CAgrar- und Umwelttechnologie--4---
Ernährung---4--
Gesundheit-Pflege----4-
Technik (schwerpunktbezogen)-4----
Informationsverarbeitung4
B oder C (1))Praxis (....) (1))4
Kern-
fächer
ADeutsch4
eine Fremdsprache(2))(3))4
CMathematik4
Ergän-
zungs-
fächer
Ceine Naturwissenschaft (4))4
BGeschichte2 (4) (6))
Religion (5))2 (4) (6))
-Sport4

(4) Unterricht aus Schulhalbjahren, in denen themengleich unterrichtet worden ist, kann nur einmal auf die Belegungsverpflichtungen angerechnet werden.

(5) Hat die Schülerin oder der Schüler Unterricht versäumt und kann die Leistung in einem Fach deshalb nicht bewertet werden oder wird eine Unterrichtsleistung mit "ungenügend" bewertet, so ist die Belegungsverpflichtung in diesem Fach nicht erfüllt.

§ 6
Leistungsbewertung in der Qualifikationsphase, Studienbuch

(1) 1In der Qualifikationsphase werden die nach § 22 des Ersten Teils zu vergebenden Noten je nach Notentendenz in Punkte umgesetzt. 2Dabei sind der Note

sehr gut (1)15, 14, 13Punkte,
gut (2)12, 11, 10Punkte,
befriedigend (3)9, 8, 7Punkte,
ausreichend (4)6, 5, 4Punkte,
mangelhaft (5)3, 2, 1Punkte und
ungenügend (6)0Punkte

zugeordnet.

(2) Die Schülerin oder der Schüler führt in der Qualifikationsphase ein Studienbuch, in das die Unterrichtsfächer und die Leistungsbewertungen für die Schulhalbjahre einzutragen sind.

§ 7
Prüfungsfächer

(1) 1Für die Abiturprüfung sind fünf Prüfungsfächer zu wählen. 2Im ersten bis dritten Prüfungsfach wird der Unterricht auf einem erhöhten Anforderungsniveau erteilt. 3Im vierten und fünften Prüfungsfach wird der Unterricht auf grundlegendem Anforderungsniveau erteilt.

(2) 1Die Wahl der Prüfungsfächer und deren Festlegung als Fächer mit erhöhten Anforderungen muss bis zum Ende der Einführungsphase aus den von der Schule angebotenen Prüflingsfachkombinationen nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 erfolgen. 2Eine fortgeführte Fremdsprache kann als zweites oder drittes Prüfungsfach nur gewählt werden, wenn diese im Sekundarbereich I mindestens vier Schuljahre durchgehend erlernt wurde. 3Die Festlegung der gewählten Fächer als zweites oder drittes Prüfungsfach erfolgt bis zur Zulassung zur Abiturprüfung, als viertes oder fünftes Prüfungsfach bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase.

(3) Aus jedem Aufgabenfeld muss mindestens ein Prüfungsfach gewählt werden.

(4) Im Beruflichen Gymnasium - Wirtschaft - sind die folgenden Prüfungsfachkombinationen möglich:

Fächer mit erhöhten Anforderungen Fächer mit grundlegenden Anforderungen
1. Prüfungsfach2. und 3. Prüfungsfach4. und 5. Prüfungsfach
Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen-ControllingDeutsch
und
fortgeführte Fremdsprache
Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik, Biologie, Chemie oder Physik
Informationsverarbeitung
und
Volkswirtschaft, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, weitere Fremdsprache, Geschichte (1)) oder Religion (1))
Deutsch
und
Mathematik
Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Biologie, Chemie, Physik, eine Fremdsprache, Geschichte oder Religion
Informationsverarbeitung
und
Volkswirtschaft, eine Fremdsprache, Biologie, Chemie, Physik, Geschichte oder Religion
fortgeführte Fremdsprache
und
Mathematik
Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Deutsch, Biologie, Chemie, Physik, weitere Fremdsprache, Geschichte (1)) oder Religion (1))
Informationsverarbeitung
und
Volkswirtschaft, Deutsch, Biologie, Chemie, Physik, weitere Fremdsprache, Geschichte (1)) oder Religion (1))

(5) Im Beruflichen Gymnasium - Technik - sind die folgenden Prüfungsfachkombinationen möglich:

Fächer mit erhöhten Anforderungen Fächer mit grundlegenden Anforderungen
1. Prüfungsfach2. und 3. Prüfungsfach4. und 5. Prüfungsfach
TechnikDeutsch
und
fortgeführte Fremdsprache
Betriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik, Chemie, Physik, Geschichte (1)) oder Religion (1))
Deutsch
und
Mathematik, Chemie (3)) oder Physik (3))
Betriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik (2)), Chemie (2)), Physik (2)), eine Fremdsprache, Geschichte oder Religion
fortgeführte Fremdsprache
und
Mathematik, Chemie (3)) oder Physik (3))
Betriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik (2)), Chemie (2)), Physik (2)), Deutsch, Geschichte (1)) oder Religion (1))

(6) Im Fachgymnasium - Gesundheit und Soziales - sind die folgenden Prüfungsfachkombinationen möglich:

  1. 1.

    Im Schwerpunkt Agrarwirtschaft

    Fächer mit erhöhten Anforderungen Fächer mit grundlegenden Anforderungen
    1. Prüfungsfach2. und 3. Prüfungsfach4. und 5. Prüfungsfach
    Agrar- und UmwelttechnologieDeutsch
    und
    fortgeführte Fremdsprache
    Betriebs- und Volkswirtschaft
    und
    Informationsverarbeitung, Mathematik, Chemie, Geschichte (1)) oder Religion (1))
    Deutsch
    und
    Mathematik oder Chemie (3))
    Betriebs- und Volkswirtschaft
    und
    Informationsverarbeitung, Mathematik (2)), Chemie (2)), eine Fremdsprache, Geschichte oder Religion
    fortgeführte Fremdsprache
    und
    Mathematik oder Chemie (3))
    Betriebs- und Volkswirtschaft
    und
    Informationsverarbeitung, Mathematik (2)), Chemie (2)), Deutsch, Geschichte (1)) oder Religion (1))
  2. 2.

    im Schwerpunkt Gesundheil-Pflege

    Fächer mit erhöhten AnforderungenFächer mit grundlegenden Anforderungen
    1. Prüfungsfach2, und 3. Prüfungsfach4. und 5. Prüfungsfach
    Deutsch
    und
    fortgeführte Fremdsprache
    Betriebs- und Volkswirtschaft
    und
    Informationsverarbeitung, Mathematik, Biologie, Chemie, Geschichte(1)) oder Religion (1))
    Gesundheit-PflegeDeutsch
    und
    Mathematik, Biologie (3)) oder Chemie (3))
    Betriebs- und Volkswirtschaft
    und
    Informationsverarbeitung, Mathematik (2)), Biologie (2)), Chemie (2)), eine Fremdsprache, Geschichte oder Religion
    fortgeführte Fremdsprache
    und
    Mathematik, Biologie (3)) oder Chemie(3))
    Betriebs- und Volkswirtschaft
    und
    Informationsverarbeitung, Mathematik (2)), Biologie (2)), Chemie (2)), Deutsch, Geschichte (1)) oder Religion (1))
  3. 3.

    im Schwerpunkt Ökotrophologie

    Fächer mit erhöhten Anforderungen Fächer mit grundlegenden Anforderungen
    1. Prüfungsfach2. und 3. Prüfungsfach4. und 5. Prüfungsfach
    ErnährungDeutsch
    und
    fortgeführte Fremdsprache
    Betriebs- und Volkswirtschaft
    und
    Informationsverarbeitung, Mathematik, Biologie, Geschichte (1)) oder Religion (1))
    Deutsch
    und
    Mathematik oder Biologie (3))
    Betriebs- und Volkswirtschaft
    und
    Informationsverarbeitung, Mathematik (2)), Biologie (2)), eine Fremdsprache, Geschichte oder Religion
    fortgeführte Fremdsprache
    und
    Mathematik oder Biologie (3))
    Betriebs- und Volkswirtschaft
    und
    Informationsverarbeitung, Mathematik (2)), Biologie (2)), Deutsch, Geschichte (1)) oder Religion (1))
  4. 4.

    im Schwerpunkt Sozialpädagogik

    Fächer mit erhöhten Anforderungen Fächer mit grundlegenden Anforderungen
    1. Prüfungsfach2. und 3. Prüfungsfach4. und 5. Prüfungsfach
    Pädagogik-PsychologieDeutsch
    und
    fortgeführte Fremdsprache
    Betriebs- und Volkswirtschaft
    und
    Informationsverarbeitung, Mathematik, Biologie oder Chemie
    Informationsverarbeitung
    und
    Betriebs- und Volkswirtschaft, Mathematik, Biologie, Chemie, Geschichte(1)) oder Religion (1))
    Deutsch
    und
    Mathematik, Biologie (3)) oder Chemie (3))
    Betriebs- und Volkswirtschaft
    und
    Informationsverarbeitung, Mathematik (2)), Biologie (2)), Chemie (2)), eine Fremdsprache, Geschichte oder Religion
    Informationsverarbeitung
    und
    Betriebs- und Volkswirtschaft, Mathematik (2)), Biologie (2)), Chemie (2)), eine Fremdsprache, Geschichte oder Religion
    fortgeführte Fremdsprache
    und
    Mathematik, Biologie (3)) oder Chemie(3))
    Betriebs- und Volkswirtschaft
    und
    Informationsverarbeitung, Mathematik (2)), Biologie (2)), Chemie (2)), Deutsch, Geschichte (1)) oder Religion (1))
    Informationsverarbeitung
    und
    Betriebs- und Volkswirtschaft, Mathematik (2)), Biologie (2)), Chemie (2)), Deutsch, Geschichte (1)) oder Religion (1))

(7) Ein Profilfach, in dem Unterricht fremdsprachig erteilt worden ist, kann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn dieser Unterricht in der Einführungsphase mindestens ein Schulhalbjahr lang besucht wurde und die Fremdsprache als weiteres Prüfungsfach gewählt wird.

§ 8
Freiwilliges Zurücktreten

(1) 1Wer die Einführungsphase nicht wiederholt hat, kann nach dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in das zweite Schulhalbjahr der Einführungsphase zurücktreten. 2Der Wiedereintritt in die Qualifikationsphase bedarf keiner erneuten Versetzungsentscheidung.

(2) In der Qualifikationsphase ist ein Zurücktreten zulässig, wenn die Abiturprüfung danach noch innerhalb der Höchstgrenze der Verweildauer nach § 3 Abs. 1 abgelegt werden kann.

(3) Vor dem Zurücktreten erzielte Benotungen werden nicht angerechnet.

§ 9
Sonderregelungen

Für Berufliche Gymnasien an öffentlichen Schulen mit besonderem pädagogischen Auftrag nach § 182 NSchG gelten

  1. 1.

    für die Versetzung anstelle des § 4 sowie der §§ 5 und 6 des Ersten Teils und

  2. 2.

    für das Studienbuch und die Leistungsbewertung anstelle des § 22 des Ersten Teils

die §§ 7 und 9 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe entsprechend.

Das Fach "Praxis" ist in der Fachrichtung Wirtschaft und im Schwerpunkt Sozialpädagogik der Fachrichtung Gesundheit und Soziales dem Aufgabenfeld B und in den anderen Fachrichtungen und Schwerpunkten dem Aufgabenfeld C zugeordnet. Das Fach "Praxis" kann einen Zusatz erhalten.

Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.

Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht,

Der Unterricht ist in derselben Fremdsprache zu belegen.

Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist.

Wer in der Einführungsphase verpflichtet war, am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache teilzunehmen, muss diese Fremdsprache in der Qualifikationsphase fortführen. Wer in diesem Fall die erste Fremdsprache als Prüfungsfach wählt, muss die erste Fremdsprache zusätzlich in vier Schulhalbjahren belegen.

Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Chemie oder Physik gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.

Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Chemie gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.

Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Biologie oder Chemie gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.

Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Biologie gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.

Unterricht ist in derselben Naturwissenschaft (Physik, Chemie oder Biologie) zu belegen.

Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und stattdessen von der Schülerin oder dem Schüler auch keines der Fächer "Werte und Normen" oder "Philosophie" gewählt, so ist in zwei aufeinander folgenden Schul halbjahren zusätzlich ein anderes Fach, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem Aufgabenfeld B zu belegen.

Die Verpflichtung der Schule zum Unterrichtsangebot und die Belegungsverpflichtung für die Schülerin oder den Schüler bestehen für zwei Schulhalbjahre. Eine Wahl als Prüfungsfach ist nur möglich, wenn das Fach für vier Schulhalbjahre angeboten und belegt wird.