Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2009 (aktuelle Fassung)

§ 2 BbS-VO - Anmeldung

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Die Schülerinnen und Schüler haben sich an der Schule, die sie besuchen wollen, für einen bestimmten Bildungsgang anzumelden. 2Die Schule kann für einzelne Bildungsgänge Anmeldefristen festsetzen.

(2) 1Der Anmeldung sind mindestens

  1. 1.

    beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Ablichtungen der Nachweise über die geforderten Aufnahmevoraussetzungen oder, an der Berufseinstiegsschule, des letzten Schulzeugnisses,

  2. 2.

    ein Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und

  3. 3.

    eine Erklärung, ob und gegebenenfalls an welcher Schule die Bewerberin oder der Bewerber an einem Aufnahmeverfahren zu einem früheren Schuljahr erfolglos teilgenommen hat,

beizufügen. 2Sofern Nachweise nach Satz 1 Nr. 1 bei der Anmeldung noch nicht erbracht werden können, ist glaubhaft zu machen, dass die Aufnahmevoraussetzungen bei Unterrichtsbeginn erfüllt sein werden.