§ 15 POPFAhöhPVD - Mündliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
(1) Der Prüfungsausschuß bestimmt, in welchen Prüfungsfächern der Beamte geprüft werden soll. Jeder Beamte ist mindestens in einem Prüfungsfach zu prüfen. Er muß in jedem Prüfungsfach geprüft werden, in dem
- 1.der Unterschied zwischen Lehrgangsleistung und schriftlicher Prüfungsleistung mehr als eine Note beträgt
- 2.das Mittel aus Lehrgangsleistung und schriftlicher Prüfungsleistung nicht mindestens die Note "ausreichend" (4,00) ergibt.
Auf Antrag des Beamten ist die Prüfung auf ein von ihm gewähltes Prüfungsfach zu erweitern. Der Antrag ist nach Bekanntgabe der Fächer zu stellen, in denen der Beamte mündlich geprüft werden soll, spätestens bis zum Ablauf des dritten Tages vor Beginn der mündlichen Prüfung.
(2) Die mündliche Prüfung erfolgt in Prüfgruppen von nicht mehr als sechs Beamten.
(3) Der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung und bestimmt ihre Dauer. Er hat darauf zu achten, daß die Beamten in geeigneter Weise befragt werden, und kann sich selbst an der Prüfung beteiligen.
(4) Die Prüfung eines Beamten oder mehrerer Beamter in einem Prüfungsfach schließt nicht aus, daß auch die anderen Prüfungsteilnehmer in diesem Prüfungsfach befragt werden.
(5) Nach der Prüfung bewertet der Prüfungsausschuß auf Vorschlag des jeweiligen Prüfers die einzelnen Prüfungsleistungen mit einer Note nach § 9 Abs. 1.