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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Art. 11 HBeglG 2024 - Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen

Bibliographie

Titel
Haushaltsbegleitgesetz 2024
Redaktionelle Abkürzung
HBeglG 2024,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen" vom 19. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 192), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Überschrift wird das Wort "Krankenhausinvestitionen" durch die Worte "Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren" ersetzt.

  2. 2.

    In § 1 Satz 1 wird das Wort "Krankenhausinvestitionen" durch die Worte "Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren" ersetzt.

  3. 3.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 werden die Worte "die für die Sicherung der stationären medizinischen Versorgung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind, und" gestrichen.

    2. b)

      Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt.

    3. c)

      Es werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:

      "4.
      Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 KHG in Verbindung mit § 12 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) und

      5.
      Maßnahmen zum Aufbau regionaler Gesundheitszentren im Sinne des § 3 Nr. 12 NKHG".

  4. 4.

    § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 4 wird die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG)" durch die Verweisung "§ 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG" ersetzt und nach dem Wort "Finanzierungsmittel" werden ein Komma und die Worte "soweit es sich nicht um Mittel nach Nummer 10 handelt" eingefügt.

    2. b)

      Am Ende der Nummer 8 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

    3. c)

      Es werden die folgenden neuen Nummern 9 bis 13 eingefügt:

      "9.
      vom Land in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 jeweils eine Zuführung in Höhe von 45 000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2,

      10.
      von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG wegen der Zuführungen des Landes nach Nummer 9 für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 aufzubringenden Finanzierungsmittel,

      11.
      vom Land im Haushaltsjahr 2024 eine Zuführung in Höhe von 11 540 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 4,

      12.
      von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 NKHG für Maßnahmen nach § 2 Nr. 4 aufzubringenden Finanzierungsmittel,

      13.
      vom Land im Haushaltsjahr 2024 eine Zuführung in Höhe von 10 000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 5 sowie".

    4. d)

      Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 14 und wie folgt geändert:

      Das Wort "Krankenhausträgern" wird durch das Wort "Fördermittelempfängern" ersetzt.

  5. 5.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In den Sätzen 1 bis 4 wird jeweils die Angabe "Nr. 9" durch die Angabe "Nr. 14" ersetzt.

    2. b)

      Es werden die folgenden neuen Sätze 5 bis 7 eingefügt:

      "5Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 9 und 10 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 verwendet werden. 6Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 11 und 12 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 4 verwendet werden. 7Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 13 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 5 verwendet werden."

    3. c)

      Der bisherige Satz 5 wird Satz 8.

  6. 6.

    § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

    2. b)

      Satz 2 wird gestrichen.

  7. 7.

    § 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "2Dieses kann die Verwaltung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden oder die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) übertragen."