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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage 21 StP/OWi-Statistik - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StP/OWi-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

I. Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Dezernat keine Verfahren erledigt worden sind.

II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen

Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26.

Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).

Zu D:Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren

Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.

Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.

Zu E:sonstiger Geschäftsanfall

Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Strafsachen bearbeiten. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen. Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird.

Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Zu E d:Anträge auf Haftentscheidungen nach §§ 121 ff. StPO

Die Haftprüfungsverfahren sind pro Beschuldigte und für jede Haftbeschwerde in einem Haftverfahren, aber nicht für Gegenvorstellungen, gesondert zu erfassen.

Zu E:Sonstiger Geschäftsanfall
Zu E f:Auslieferungsverfahren

In dieser Position sind die Aus- und Durchlieferungsverfahren zu erfassen. Neue Anträge des Verfolgten oder der Generalstaatsanwaltschaft in einem bestehenden Verfahren sind nicht erneut zu erfassen.

Zu E:Sonstiger Geschäftsanfall
zu E j:Verfahren vor dem Dienstgerichtshof für Richter,
zu E k:Berufsgerichtliche Verfahren betreffend Angehörige der Heilberufe, der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, der Patentanwälte und der Architekten und
zu E l:Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof

In diesen Positionen sind die bei dem Oberlandesgericht anhängig gewordenen dienst- und berufsgerichtlichen Verfahren zu erfassen.