Abschnitt 6 FgEErl - 6. Anwendung verschiedener Erhebungsverfahren auf unterschiedlichen Linien
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
- Redaktionelle Abkürzung
- FgEErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200
Werden nach Nummer 3.2.2 mindestens zwei der unter den Nummern 4 und 5 genannten drei Erhebungsverfahren auf unterschiedliche Linien angewandt, so gilt auch hier die untere 95-Prozent-Grenze des Schwerbehindertenquotienten (SBQ95) als Prozentsatz i.S. des § 148 Abs. 5 SGB IX (siehe Nummer 5.2.3). Die hierfür erforderlichen Berechnungen aus den Erhebungsergebnissen sind nach Anlage 3 durchzuführen.