Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 25.04.2008 (aktuelle Fassung)

§ 4 BadegewVO - Bewertung der Badegewässerqualität

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung - BadegewVO -)
Amtliche Abkürzung
BadegewVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) 1Nach dem Ende jeder Badesaison ist die Qualität jedes Badegewässers anhand der nach der Anlage 4 genommenen Proben von der zuständigen Behörde zu bewerten. 2Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der für die beendete Badesaison sowie für die drei vorangegangenen Badesaisons ermittelten Daten der in Anlage 1 Spalte A aufgeführten Parameter nach Maßgabe des in Anlage 2 Anmerkung 2 beschriebenen Verfahrens. 3Abweichend von Satz 1 erfolgt die erste Bewertung erst nach vier Jahren, wenn bisher keine Daten nach dieser Verordnung erhoben wurden.

(2) Die Qualität eines Badegewässers, das neu in die Liste der Badegewässer aufgenommen worden ist, kann jeweils nach dem Ende der Badesaison der ersten drei Jahre nach der Aufnahme in die Liste auf der Grundlage der Daten von weniger als vier Badesaisons bewertet werden, wenn

  1. 1.

    mindestens die Daten von 16 Proben vorliegen,

  2. 2.

    in den in Anlage 4 Nr. 3 genannten Fällen mindestens die Daten von zwölf Proben vorliegen oder

  3. 3.

    die Badesaison nicht länger als acht Wochen gedauert hat und mindestens die Daten von acht Proben vorliegen.

(3) Sind bei einem Badegewässer Änderungen eingetreten, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers nach § 5 berühren, so kann die Qualität des Badegewässers auf der Grundlage der nach Eintritt der Änderungen ermittelten Daten bewertet werden, wenn

  1. 1.

    mindestens die Daten von 16 Proben vorliegen,

  2. 2.

    in den in Anlage 4 Nr. 3 genannten Fällen mindestens die Daten von zwölf Proben vorliegen oder

  3. 3.

    die Badesaison nicht länger als acht Wochen gedauert hat und mindestens die Daten von acht Proben vorliegen.