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  • ab 25.04.2008 (aktuelle Fassung)

Anlage 4 BadegewVO - Überwachung der Badegewässer

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung - BadegewVO -)
Amtliche Abkürzung
BadegewVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(zu § 3 Abs. 2 Satz 2)

  1. 1.

    Die Probenahme und die Sichtkontrolle sind an der Überwachungsstelle vorzunehmen. Die Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden.

  2. 2.

    Frühestens 20, und spätestens 10 Tage vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser Probenahme und vorbehaltlich der Nummer 3 darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als vier betragen.

  3. 3.

    Abweichend von Nummer 2 brauchen aus einem Badegewässer nur drei Proben pro Badesaison entnommen und analysiert zu werden, wenn

    1. a)

      die Badesaison nicht länger als acht Wochen dauert oder

    2. b)

      sich das Badegewässer in schwieriger geografischer Lage befindet.

  4. 4.

    Die Probenahmen müssen über die gesamte Badesaison verteilt sein. Der Zeitraum zwischen den Probenahmen darf einen Monat nicht überschreiten.

  5. 5.

    Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um festzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe wird nicht in die Daten der Badegewässerqualität einbezogen. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist sieben Tage nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.