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§ 21 NHZVO - Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

1Neben den Voraussetzungen nach § 20 kann die Hochschule im Zulassungsverfahren eine eidesstattliche Versicherung darüber verlangen, welche Studienzeiten Bewerberinnen und Bewerbern an deutschen Hochschulen verbracht und welche Studienabschlüsse sie dort erreicht haben. 2Die Erklärungspflicht gilt nicht in Bezug auf ein Teilzeit-Fernstudium.