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§ 15 DVO-BauGB - Verfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

(1) Die Sitzungen der Gutachterausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

(3) Die Beschlüsse werden von den mitwirkenden Mitgliedern unterzeichnet.