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§ 15 DVO-BauGB - Verfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

(1) Die Sitzungen der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses sind nicht öffentlich.

(2) 1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

(3) Die Beschlüsse werden von den mitwirkenden Mitgliedern unterzeichnet.