§ 15 DVO-BauGB - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) Die Sitzungen der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses sind nicht öffentlich.
(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(3) Die Beschlüsse werden von den mitwirkenden Mitgliedern unterzeichnet.