§ 31 AVO - Sek I - Fachprüfungsausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) Für jeden Prüfling wird für jede Klausur, für jede mündliche Prüfung, für die Dokumentation einer besonderen Lernleistung und für das Kolloquium einer besonderen Prüfungsleistung ein Fachprüfungsausschuss gebildet.
(2) Für die Klausuren und für die Dokumentation der besonderen Prüfungsleistung bestehen die Fachprüfungsausschüsse aus der unterrichtenden Fachlehrkraft (Referentin oder Referent) und einer weiteren Lehrkraft (Korreferentin oder Korreferent). Diese bewerten die Prüfungsleistung. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission setzt die Bewertung fest, wenn die Bewertungen voneinander abweichen oder es zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich ist.
(3) Für die Fächer der mündlichen Prüfung nach § 27 Abs. 1 Nrn. 3 und 4, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 sowie für das Kolloquium nach § 27 Abs. 3 besteht der Fachprüfungsausschuss aus der unterrichtenden Fachlehrkraft als prüfendem Mitglied und einer weiteren Lehrkraft, die die Niederschrift fertigt. Das prüfende Mitglied ist für die Aufgabenstellung und Durchführung der Prüfung verantwortlich; das weitere Mitglied kann ebenfalls Fragen stellen. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses bewerten die Prüfungsleistung. Weichen die Einzelnoten um eine Notenstufe voneinander ab, so gilt die Bewertung des prüfenden Mitglieds. Weichen die Einzelnoten um mehr als eine Notenstufe voneinander ab, so entscheidet das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission nach Anhörung der beiden Mitglieder des Fachprüfungsausschusses.
(4) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission beruft Lehrkräfte der Schule als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse; abweichend davon kann die Schulbehörde auch Lehrkräfte anderer Schulen berufen. Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse sollen in dem jeweiligen Fach die Lehrbefähigung besitzen. Angehörige des Prüflings dürfen nicht berufen werden.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission können an allen Prüfungen einschließlich der Beratungen der Fachprüfungsausschüsse beratend teilnehmen und die Prüfungsergebnisse einsehen. In der mündlichen Prüfung oder im Kolloquium kann das vorsitzende Mitglied in die Prüfung eingreifen und selbst Fragen stellen. Es kann den Vorsitz des Fachprüfungsausschusses übernehmen und ist dann stimmberechtigtes Mitglied. Die Übernahme des Vorsitzes ist dem Fachprüfungsausschuss und dem Prüfling vor Beginn der Prüfung mitzuteilen. Die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt mit Stimmenmehrheit.
(6) Jedes Mitglied der Prüfungskommission und des Fachprüfungsausschusses kann Einspruch erheben, wenn es die Bewertung der Prüfungsleistung des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft hält. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Schulbehörde.