Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 14 NWoFG - Zweckbindung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG)
Amtliche Abkürzung
NWoFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

Der Wohnraumförderfonds darf nur für Auszahlungen der Bewilligungsstelle genutzt werden, die

  1. 1.

    auf der Grundlage von Bewilligungen aus den Wohnraumförderprogrammen ab dem Jahr 2007 vorgenommen werden,

  2. 2.

    auf der Grundlage von Bewilligungen aus dem Zwangsversteigerungsregulierungsfonds vorgenommen werden, der aus Mitteln des Geschäftsvermögens der Landestreuhandstelle eingerichtet worden ist,

  3. 3.

    auf der Grundlage von Bewilligungen für Fördermaßnahmen der EU-Strukturfondsförderung ab 2014 vorgenommen werden,

  4. 4.

    auf der Grundlage von Bewilligungen für Fördermaßnahmen zur Schaffung von Wohnraum für Studierende an Hochschulstandorten vorgenommen werden oder

  5. 5.

    für Zins- und Tilgungsleistungen bestimmt sind, die für nach § 6 Abs. 7 NBankG zur Finanzierung der Wohnraumförderung aufgenommene Darlehen oder sonstige Refinanzierungsmittel geleistet werden.