§ 14 NWoFG - Zweckbindung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG)
- Amtliche Abkürzung
- NWoFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
Der Wohnraumförderfonds darf nur für Auszahlungen der Bewilligungsstelle genutzt werden, die
- 1.
auf der Grundlage von Bewilligungen aus den Wohnraumförderprogrammen ab dem Jahr 2007 vorgenommen werden,
- 2.
auf der Grundlage von Bewilligungen aus dem Zwangsversteigerungsregulierungsfonds vorgenommen werden, der aus Mitteln des Geschäftsvermögens der Landestreuhandstelle eingerichtet worden ist,
- 3.
auf der Grundlage von Bewilligungen für Fördermaßnahmen der EU-Strukturfondsförderung ab 2014 vorgenommen werden,
- 4.
auf der Grundlage von Bewilligungen für Fördermaßnahmen zur Schaffung von Wohnraum für Studierende an Hochschulstandorten vorgenommen werden oder
- 5.
für Zins- und Tilgungsleistungen bestimmt sind, die für nach § 6 Abs. 7 NBankG zur Finanzierung der Wohnraumförderung aufgenommene Darlehen oder sonstige Refinanzierungsmittel geleistet werden.