Anlage 23 StP/OWi-Statistik - Erläuterungen zu der Monatserhebung für Bußgeldverfahren vor dem Oberlandesgericht
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik)
- Amtliche Abkürzung
- StP/OWi-Statistik
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29403
I. Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Dezernat keine Verfahren erledigt worden sind.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu A: | Schlüsselzahl des Gerichts |
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Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26.
Zu B: | Schlüsselzahl der Erhebungseinheit |
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In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu D: | Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren |
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Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu E: | sonstiger Geschäftsanfall |
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Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Bußgeldsachen bearbeiten. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen. Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird.