Abschnitt XI. EAÜ-RdErl - Datenfreigabe ohne Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)
- Redaktionelle Abkürzung
- EAÜ-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33350
Unter den Voraussetzungen des § 463a Abs. 4 Satz 2 Nrn. 4 und 5 StPO können die Daten der GÜL auch ohne vorherige Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle freigegeben werden.
Sofern die GÜL das Vorliegen einer in § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StPO genannten Gefahr erkennt oder die Daten zur Verfolgung einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 oder § 129a Abs. 5 Satz 2, auch i. V. m. § 129b Abs. 1 StGB genannten Art erforderlich sind, teilt sie der Polizei die erforderlichen Erstinformationen mit, insbesondere den Namen der Probandin oder des Probanden, den konkreten Verstoß sowie den Inhalt einer etwaigen Kontaktaufnahme mit der Probandin oder dem Probanden.
Mit der Übernahme durch die Polizei wird die GÜL keinen eigenständigen Kontakt mit der Probandin oder dem Probanden aufnehmen; bei der Kontaktaufnahme durch die Probandin oder den Probanden selbst unterrichtet sie die Polizei hierüber und stimmt sich mit dieser ab.
Die Polizei teilt der GÜL die Beendigung des Einsatzes mit. Dies kann auch telefonisch geschehen. Mit der Beendigung des Einsatzes erlischt die Zugriffsberechtigung für die Polizei.
Die zuständige Führungsaufsichtsstelle wird unverzüglich durch die GÜL über die Datenfreigabe, ihren Anlass und ihre Beendigung sowie den Inhalt der freigegebenen Daten informiert.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 13. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 574, Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207)