§ 8 NStGHG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
- Amtliche Abkürzung
- NStGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11130020000000
Der Staatsgerichtshof entscheidet
- 1.über die Anfechtung von Entscheidungen des Landtages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust des Mandats eines Mitglieds des Landtages (Artikel 11 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung) oder den Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag betreffen,
- 2.über die Anklage des Landtages gegen ein Mitglied des Landtages (Artikel 17 der Niedersächsischen Verfassung),
- 3.über die Anklage des Landtages gegen ein Mitglied der Landesregierung (Artikel 40 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verfassung),
- 4.über den Antrag eines Mitglieds der Landesregierung nach Artikel 40 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung,
- 5.über den Antrag eines Gerichts nach Artikel 27 Abs. 7 der Niedersächsischen Verfassung,
- 6.über die Auslegung der Verfassung bei Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 54 Nr. 1 der Niedersächsischen Verfassung),
- 7.bei Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden (Artikel 54 Nr. 2 der Niedersächsischen Verfassung),
- 8.bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung (Artikel 54 Nr. 3 der Niedersächsischen Verfassung),
- 9.über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Verfassung, auf Vorlage eines Gerichts gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Artikel 54 Nr. 4 der Niedersächsischen Verfassung),
- 10.über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung durch ein Landesgesetz (Artikel 54 Nr. 5 der Niedersächsischen Verfassung),
- 11.über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag.