§ 2 NStGHG - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
- Amtliche Abkürzung
- NStGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11130020000000
Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben, zum Landtag wählbar sein und auf Grund ihrer Erfahrung im öffentlichen Leben für das Richteramt besonders geeignet sein. Sie müssen sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Staatsgerichtshofs zu werden.