NStGHG,NI - Niedersächsisches Staatsgerichtshofsgesetz

Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Amtliche Abkürzung
NStGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11130020000000

Vom 1. Juli 1996 (Nds. GVBl. S. 342 - VORIS 11130 02 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 424)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Verfassung, Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs
Stellung, Zusammensetzung1
Wählbarkeit2
Wahl3
Ernennung, Amtseid4
Rechtsstellung der Mitglieder5
Entlassung6
Stellvertretende Mitglieder7
Zuständigkeit8
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Beratung, Abstimmung9
Vertretung, dienstrechtliche Befugnisse10
Geschäftsstelle11
Zweiter Teil
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Anwendung von Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung12
Elektronischer Rechtsverkehr, elektronische Aktenführung12a
Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit13
Recht der Akteneinsicht14
Äußerungsberechtigte15
Mündliche Verhandlung, Urteil, Beschluss16
Rechts- und Amtshilfe17
Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige18
Verbindlichkeit der Entscheidung19
Einstweilige Anordnungen20
Kosten und Auslagen21
Dritter Teil
Besondere Verfahrensvorschriften
Erster Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 1 (Wahlprüfungs- oder Feststellungsverfahren)
Beschwerdeverfahren22
Zweiter Abschnitt 
Verfahren in den Fällen des § 8 Nrn. 2 und 3 (Anklage gegen ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung)
Anklage23
Durchführung des Verfahrens, Rücknahme der Anklage24
Entscheidung25
Dritter Abschnitt 
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 4 (Antrag eines Mitglieds der Landesregierung)
Antragsschrift, Verfahren26
Vierter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 5 (Prüfung des Untersuchungsauftrages)
Vorlage27
Äußerungsberechtigte28
Entscheidung29
Fünfter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 6 (Organstreitigkeiten)
Verfahren30
Sechster Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 7 (Streitigkeiten bei der Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden)
Antragsbefugnis, Fristen31
Äußerungs- und Beitrittsberechtigte32
Siebenter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 8 (abstrakte Normenkontrolle)
Antrag33
Entscheidung34
Achter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 9 (konkrete Normenkontrolle)
Vorlage, Verfahren, Entscheidung35
Neunter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 10 (kommunale Verfassungsbeschwerde)
Antrag, Verfahren, Entscheidung36
Zehnter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 11 (Beschwerde gegen die Nichtanerkennung als Partei zur Landtagswahl)
Beschwerdeverfahren, Entscheidung36a
Vierter Teil 
Schlussvorschriften
Änderung von Gesetzen37
38
Inkrafttreten, Außerkrafttreten39

§§ 1 - 11, Erster Teil - Verfassung, Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs

§ 1 NStGHG - Stellung, Zusammensetzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Amtliche Abkürzung
NStGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11130020000000

(1) Der Staatsgerichtshof ist ein den übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiges und unabhängiges Gericht.

(2) Der Staatsgerichtshof besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und sieben weiteren Mitgliedern sowie neun stellvertretenden Mitgliedern. Mindestens sechs Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen, drei von ihnen sollen Berufsrichterinnen oder Berufsrichter sein. Frauen und Männer sollen jeweils mindestens drei der Mitglieder stellen.

(3) Der Staatsgerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.

§ 2 NStGHG - Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Amtliche Abkürzung
NStGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11130020000000

Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben, zum Landtag wählbar sein und auf Grund ihrer Erfahrung im öffentlichen Leben für das Richteramt besonders geeignet sein. Sie müssen sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Staatsgerichtshofs zu werden.

§ 3 NStGHG - Wahl

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Amtliche Abkürzung
NStGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11130020000000

(1) Die Mitglieder werden auf Vorschlag eines besonderen Ausschusses des Landtages vom Landtag in geheimer Wahl gewählt. Der Landtag wählt aus der Reihe der Mitglieder, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen, die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

(2) Die Wahlen finden innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Amtsperiode des jeweiligen Mitglieds oder, wenn der Landtag in dieser Zeit aufgelöst ist oder aufgelöst wird, innerhalb eines Monats nach dem ersten Zusammentritt des Landtages statt.

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird innerhalb von drei Monaten nach seinem Ausscheiden oder, wenn der Landtag innerhalb dieser Zeit aufgelöst ist oder aufgelöst wird, innerhalb eines Monats nach dem ersten Zusammentritt des Landtages, eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt.