Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 29.01.2020, Az.: 7 U 575/18

Vom Dieselskandal betroffener VW Tiguan 2,0 TDI mit einem Motor EA 189; Kauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals; Freigabe des Software-Updates für die betroffenen Fahrzeuge

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
29.01.2020
Aktenzeichen
7 U 575/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 13894
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2020:0129.7U575.18.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 21.11.2018 - AZ: 5 O 119/18

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten, die eine Prüfstanderkennungssoftware installiert und hierdurch das Kraftfahrtbundesamt sowie alle zukünftigen Fahrzeugerwerber getäuscht hatte, endet mit der Offenlegung dieses Sachverhalts im Herbst 2015. Käufer eines betroffenen PKW, die ihr Fahrzeug nach diesem Zeitpunkt erworben haben, können die Beklagte als Motorherstellerin daher nicht (mehr) aus Delikt in Anspruch nehmen.

  2. 2.

    Nachdem das Software-Update für die betroffenen Fahrzeuge vom Kraftfahrtbundesamt freigegeben worden ist, weil keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde und die vorhandenen Abschalteinrichtungen als zulässig eingestuft worden sind, kann eine deliktische Haftung auch nicht allein auf die Behauptung gestützt werden, das Update enthalte gleichwohl eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. d. Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 VO (EG) 715/2007, die betroffenen Fahrzeuge seien auch nach dem Aufspielen des Updates nach wie vor nicht zulassungsfähig.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 21. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz anlässlich des Erwerbs eines von der Beklagten hergestellten Kraftfahrzeugs in Anspruch.

Sie erwarb mit Kaufvertrag vom 21. Februar 2017 einen gebrauchten VW Tiguan 2,0 TDI von der Autohaus B. GmbH (ehemalige weitere Beklagte) zu einem Kaufpreis in Höhe von 21.000 € (Anlage K3, Bl. 70 d.A.). Ausweislich des Vertrages war das Fahrzeug erstmals am 22. Januar 2013 zugelassen.

Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 ausgestattet, welcher in Deutschland den sog. "VW-Dieselabgasskandal" ausgelöst hat. Das vom Kraftfahrt-Bundesamt am 1. Juni 2016 für Fahrzeuge vom Typ VW Tiguan 2,0 l TDI freigegebene Software-Update wurde an dem Fahrzeug schon vor dem Kauf an die Klägerin, nämlich am 14. Oktober 2016 vorgenommen (Bl. 364 d.A.).

Unter Hinweis auf den sog. VW-Abgasskandal forderte die Klägerin die Autohaus B. GmbH sowie die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 16. März 2016 zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auf (Anlage K5, Bl. 72 ff. d.A.).

Da die Beklagte hierzu nicht bereit war, hat die Klägerin sie im Klagewege auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dabei ist die Klägerin zunächst auch gegen die Autohaus B. GmbH vorgegangen, hat ihre Klage insofern jedoch noch in erster Instanz zurückgenommen.

Gegenüber der Beklagten verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren weiter, wobei sie den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsvergütung nebst Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten (zurück-)verlangt und zudem die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des PKW VW Tiguan im Annahmeverzug befinde sowie für alle weiteren Schäden einzustehen habe, die aus der Manipulation des Motors oder entsprechenden Behebungsmaßnahmen folgten.

Die Klägerin hat vorgebracht, ihr sei es gerade auf ein besonders umweltfreundliches Fahrzeug angekommen. Sie sei von der Richtigkeit der Prospektangaben in den einschlägigen Katalogen sowie - u.a. aufgrund verschiedener Presseerklärungen der Beklagten - davon ausgegangen, dass das Fahrzeug seit dem Aufspielen des Software-Updates mangelfrei sei. Tatsächlich erfülle der PKW VW Tiguan aber nach wie vor nicht die gültigen Abgasnormen und habe durch das Update zudem weitere Beeinträchtigungen erfahren. Jedenfalls bestehe ein entsprechender "Mangelverdacht", der sich seinerseits nachteilig auf den Wiederverkaufspreis des Fahrzeugs auswirke. In Kenntnis der Auswirkungen des Software-Updates hätte sie das Fahrzeug nicht gekauft.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 21. November 2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Klägerin die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustünden.

Wegen des Sach- und Streitstandes sowie wegen der Entscheidungsgründe wird im Übrigen auf das Urteil des Landgerichts vom 21. November 2018 (Bl. 254 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie an ihrem erstinstanzlichen Begehren bis auf den Feststellungsantrag bzgl. der Einstandspflicht der Beklagten für weitere Schäden festhält. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass ihr Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB, aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Artikel 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 16 UWG zustünden. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 macht sie - neben einer Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens - geltend, dass das erfolgte Software-Update ein sog. Thermo-Fenster beinhalte, das seinerseits eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Auch über diese Folge des Updates habe die Beklagte sie in sittenwidriger Weise getäuscht.

Die Klägerin beantragt,

das am 21. November 2018 verkündete und am 29. November 2018 zugestellte Urteil des Landgerichts Verden, Aktenzeichen 5 O 119/18, wie folgt abzuändern:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.417,74 € nebst Zinsen in Höhe von 1.372,- € sowie weitere Zinsen aus 21.000,- € in Höhe von 4 % pro Jahr seit dem 11. Oktober 2018, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeug Volkswagen Tiguan Sport & Style 4Motion mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs seit dem 4. April 2018 in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten sowie die Klägerin von weiteren Rechtsanwaltskosten i.H.v. 441,49 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das ihr günstige Urteil als richtig. Insbesondere beruft sie sich darauf, dass die Klägerin den Kaufvertrag im Februar 2017 und damit deutlich nach Bekanntwerden der Diesel-Thematik abgeschlossen habe. Da das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits mit einem Software-Update versehen gewesen sei, könne die Klägerin hierüber nicht getäuscht worden sein. Auch über das Update sei sie nicht getäuscht worden, weil es von dem Kraftfahrtbundesamt in jeglicher Hinsicht genehmigt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer in beiden Instanzen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten anlässlich des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche zu.

1. Die Klägerin kann ihr Schadensersatzbegehren nicht erfolgreich auf § 826 BGB stützen.

Nach § 826 BGB ist zwar derjenige, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt, zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Voraussetzungen lassen sich bei der hier gegebenen Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass das mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 ausgestattete Fahrzeug der Beklagten erst nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandals ab Herbst 2015 erworben wurde, nicht feststellen (allgemeine Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung, s. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019, 10 U 338/19, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 6. November 2019, 13 U 156/19, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. August 2019, 9 U 9/19, juris; OLG Köln, Urteil vom 6. Juni 2019, 24 U 5/19, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 28. Mai 2019, 2 U 34/19, BeckRS 2019, 21327; OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Juni 2019, 13 U 35/19, juris; im Ergebnis auch OLG Dresden, Urteil vom 24. Juli 2019, 9 U 2067/18, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. August 2019, 2 U 94/18, juris; OLG Naumburg, Urteil vom 16. Juli 2019, 3 U 14/19, BeckRS 2019, 21325; OLG Schleswig, Urteil vom 13. November 2019, 9 U 120/19, becklink 2014703; a. A. aber OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019, 13 U 149/18, juris).

a) Grundsätzlich gilt zwar, dass die Käufer von Fahrzeugen mit Dieselmotoren vom Typ EA 189 Euro 5, die aufgrund der im Wagen verbauten Abschaltvorrichtung von dem sog. VW-Abgasskandal betroffen sind, einen Schaden erlitten haben, weil sich der von ihnen abgeschlossene Kaufvertrag für sie als nachteilig darstellt. Denn im Hinblick auf die sich im Fahrzeug befindliche Abschaltvorrichtung haben die Käufer eine mit einem Sachmangel behaftete Kaufsache erworben. Diese Fahrzeuge sind mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet worden, mit deren Hilfe die Stickoxidwerte (NOx) im Prüfstand manipuliert worden sind, d. h. bessere Werte im Unterschied zum normalen Fahrbetrieb vorgetäuscht worden sind, um so die nach der Euro-5-Abgasnorm vorgegebenen NOx-Grenzwerte einzuhalten. Die in den betreffenden Fahrzeugen eingesetzte Abgas-Software hat die Prüfsituation erkannt und im Prüfstand in den NOx optimierenden Modus 1 geschaltet, während sie sich im normalen Fahrbetrieb im Modus O mit eingeschränkter Abgasrückführung befunden hat, wodurch die NOx-Emissionen erheblich höher ausgefallen sind. Bei dieser von der Beklagten eingesetzten sog. "Umschaltlogik" handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Artikel 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007, was zur Folge hat, dass die betroffenen Fahrzeuge sachmangelbehaftet im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB sind. Denn Fahrzeugen mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189, die von dem Hersteller mit einer unzulässigen Umschaltvorrichtung versehen sind, die günstigere Emissionswerte im Prüfstandbetrieb vorspiegelt, fehlt die Eignung für ihre gewöhnliche Verwendung, weil der (ungestörte) Betrieb der Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr wegen der Gefahr des Einschreitens der zuständigen Behörden nicht gewährleistet ist. Aufgrund der unzulässigen Abschaltvorrichtung sind die Fahrzeuge "nicht vorschriftsmäßig" im Sinne des § 5 Abs. 1 FZV mit der Folge, dass ihnen die Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung durch die Zulassungsbehörde anhaftet. Insoweit wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17, Rdnr. 5 - 23 bei juris) verwiesen.

b) Das Inverkehrbringen eines von dem sog. VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nach Täuschung der zuständigen Behörden stellt sich nach vorherrschender Ansicht gegenüber dem (ahnungslosen) Käufer dieses Fahrzeugs aus folgenden Gründen zwar auch als sittenwidriges, vorsätzliches Verhalten im Sinne des § 826 BGB dar:

Die Beklagte hat durch das Inverkehrbringen der Dieselmotoren vom Typ EA 189 unter bewusster Verwendung der unzulässigen Abschaltvorrichtung den Käufern der betroffenen Fahrzeuge in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Denn mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen der in Rede stehenden Motoren ist konkludent die Erklärung des Herstellers verbunden, dass der Einsatz der Fahrzeuge mit den verbauten Dieselmotoren im Straßenverkehr entsprechend ihrem Verwendungszweck uneingeschränkt zulässig ist, was indes wegen der vorhandenen gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung nicht der Fall ist. Die damit einhergehende Täuschung der Käufer derartiger Fahrzeuge ist unter den gegebenen Umständen (Profitstreben unter bewusster Täuschung von Behörden und Kunden) als sittenwidrig einzustufen, wobei der bei den Käufern entstandene Schaden, der in dem Abschluss des Kaufvertrages über das mangelbehaftete Fahrzeug zu sehen ist, auch unter den Schutzzweck der Norm fällt. Denn die Käufer sind über einen die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussenden Umstand, nämlich über die uneingeschränkte, nicht bedrohte Verwendung des Fahrzeugs im Straßenverkehr, in sittenwidriger Weise getäuscht worden, wodurch unmittelbar in ihren Rechtskreis eingegriffen worden ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Rdnr. 5 - 41 bei juris; ferner etwa OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, Rdnr. 47ff. bei juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 21. Oktober 2019, 13 U 73/19, Rdnr. 10ff. bei juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. November 2019, 14 U 89/19, Rdnr. 53ff. bei juris; auch Urteil des Senats vom 20. November 2019, 7 U 244/18, juris, m. w. N.).

c) Diese Täuschung war im Streitfall jedoch schon deshalb nicht ursächlich für den als Schaden geltend gemachten Vertragsschluss, weil die Klägerin selbst einräumt, zum Kaufzeitpunkt um die Betroffenheit des erworbenen PKW VW Tiguan vom "Diesel-Abgasskandal" gewusst zu haben (s. etwa den Schriftsatz vom 31. Oktober 2018, dort S. 3, Bl. 522 d.A.). Das soeben beschriebene sittenwidrige Verhalten der Beklagten hatte auf die Entscheidung der Klägerin für den Erwerb des Fahrzeugs mithin keinen Einfluss (mehr).

d) Der Senat weist außerdem der Vollständigkeit halber darauf hin, dass der Abschluss des Kaufvertrages im Februar 2017 aus den nachfolgenden Gründen auch unabhängig vom o.g. Kenntnisstand der Klägerin nicht durch ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten veranlasst worden wäre:

Wie aus dem Wortlaut des § 826 BGB folgt ("wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt"), muss der konkrete Schaden (hier Abschluss des Kaufvertrages) auf ein sittenwidriges Verhalten des Antragsgegners zurückzuführen sein.

aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der Tathandlung (vgl. etwa Palandt, BGB, 79. Auflage, zu § 826 Rdnr. 6). In Bezug auf den Ersterwerber des betroffenen Fahrzeugs, den Neuwagenkäufer, besteht die sittenwidrige Tathandlung der Beklagten darin, dass sie das Neufahrzeug mit der unzulässigen Abschaltvorrichtung nach Erschleichen der Typgenehmigung, bedingt durch die Täuschung der zuständigen Behörden, in den Verkehr gebracht hat, wodurch sie dem Neuwagenkäufer konkludent vorgetäuscht hat, dass das Fahrzeug im Straßenverkehr uneingeschränkt nutzbar sei und über eine unbeschränkte Betriebserlaubnis verfüge (s. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019, 13 U 12/19, Rdnr. 26ff. bei juris).

Mit der Inverkehrgabe des Fahrzeugs ist der Beklagten darüber hinaus bewusst gewesen, dass nicht ausschließlich der Neuwagenkäufer, sondern auch die späteren Gebrauchtwagenkäufer geschädigt werden. Denn das Geschäftsmodell der Beklagten ist auf eine Weiterveräußerung ihrer Fahrzeuge ausgerichtet (s. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019, 10 U 338/19, Rdnr. 40 bei juris). Hieraus folgt, dass die Beklagte das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, auch in Bezug auf die von den (ahnungslosen) Gebrauchtwagenkäufern abgeschlossenen Kaufverträge gegen sich gelten lassen muss.

Andererseits erfordert eine Haftung der Beklagten aber, weil gemäß § 826 BGB der Schaden (der hier infolge des Abschlusses des Kaufvertrages bei dem Käufer eingetreten ist) gerade durch das sittenwidrige Handeln veranlasst sein muss, dass ihr Verhalten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch als sittenwidrig zu beurteilen ist (s. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019, 10 U 338/19, Rdnr. 42 bei juris, m. w. N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 6. November 2019, 13 U 156/19, Rdnr. 36/37 bei juris, m. w. N.).

bb) Dass sich die Beklagte vorhalten lassen muss, sich auch gegenüber den ahnungslosen Gebrauchtwagenkäufern (bis Herbst 2015) sittenwidrig verhalten zu haben, beruht ohnehin darauf, dass sie an dem mit der Inverkehrgabe des Fahrzeugs einhergegangenen Erklärungswert in der Folgezeit festgehalten hat und dadurch auch die Gebrauchtwagenkäufer über die ungefährdete Nutzbarkeit des Fahrzeugs im Straßenverkehr bewusst getäuscht hat. Denn die mit der Inverkehrgabe in Gang gesetzte Täuschung hat sich nicht auf den Ersterwerb beschränkt, sondern sich bei allen weiteren Verkäufen in der Käuferkette vor Aufdeckung der Abschaltvorrichtung fortgesetzt (s. erneut OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019, 13 U 12/19, Rdnr. 44 bei juris).

Die Gebrauchtwagenkäufer gingen ebenfalls davon aus, was der Beklagten bekannt war, weil sie mit einem Weiterverkauf ihrer Fahrzeuge rechnete, dass das erworbene Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung nach wie vor erfüllt und die erteilte Typengenehmigung und Betriebszulassung Bestand hat (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 6. September 2019, 19 U 51/19, Rdnr. 30 bei juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. September 2019, 10 U 11/19, Rdnr. 33/34 bei BeckRS 2019, 23215). Tatsächlich hat dem ausgelieferten Fahrzeug aufgrund der verbauten manipulierten Motorsteuerungs-Software die Gefahr der Betriebsuntersagung angehaftet. Indem die Beklagte also den mit der Inverkehrgabe des Fahrzeugs verbundenen Erklärungswert dahin, dass der Einsatz des Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, in der Folgezeit durch vorwerfbares Festhalten an dem bisherigen Zustand in Form des Vertuschens der unzulässigen Abschaltvorrichtung aufrechterhalten hat, hat sie sonach die ahnungslosen Zweit- und Dritterwerber des Fahrzeugs in sittenwidriger Weise getäuscht, nachdem auch diese es als selbstverständlich angenommen haben, dass der Hersteller das Zulassungsverfahren für das Fahrzeug ordnungsgemäß betrieben hat und dass dem Fahrzeug keine aus dem Zulassungsverfahren resultierende Betriebsuntersagung droht. Die sittenwidrige Täuschung durch die Beklagte setzte sich also in der Käuferkette fort; sie erfasste sämtliche auf dem Markt befindlichen, mit dem in Rede stehenden Motor ausgestatteten Fahrzeuge (s. KG Berlin, Urteil vom 26. September 2019, 4 U 51/19, Rdnr. 65 bei juris, m. w. N.).

Dieses sittenwidrige Verhalten der Beklagten hat aber mit der ab Herbst 2015 begonnenen Aufklärung sein Ende gefunden, so dass der hier im Februar 2017 stattgefundene Erwerb des Fahrzeugs durch die Klägerin nicht mehr auf eine sittenwidrige Veranlassung der Beklagten zurückgehen kann.

cc) Ihr vorangegangenes verwerfliches Verhalten (Inverkehrbringen des mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs mit der damit verbundenen Täuschung des derzeitigen und der künftigen Fahrzeughalter) hat es für die Beklagte an sich schon aufgrund eines sittlichen Gebots mit sich gebracht, die von ihr geschaffene Gefahrenlage in Form einer drohenden Betriebsuntersagung auszuräumen. Die fortwährende Täuschung konnte sie dabei nur dadurch beenden, dass sie die aktuellen Fahrzeughalter sowie potenzielle Fahrzeugkäufer über den von ihr geschaffenen schädigenden Zustand aufklärt, was dann auch geschehen ist. Denn die Beklagte hat nach Aufdecken des Dieselskandals ab Herbst 2015 in ausreichender Weise die Allgemeinheit über die unzulässige Abschaltvorrichtung, beginnend mit den Mittteilungen vom 22. September 2015 und sodann insbesondere durch ihre nachfolgenden Pressemitteilungen vom 15. Oktober 2015, 25. November 2015 und 16. Dezember 2015, aufgeklärt und dabei angekündigt, auf welche Weise die von ihr geschaffene Gefahrenlage, nämlich durch Aufspielen eines Software-Updates, beseitigt wird. Diese stattgefundene Aufklärung lässt es nicht mehr zu, das Verhalten der Beklagten weiterhin als sittenwidrig zu beurteilen. Hieraus folgt, dass der von der Klägerin im Februar 2017 geschlossene Vertrag nicht mehr auf einen schadensersatzpflichtigen Sittenverstoß der Beklagten beruhen kann (s. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019, 10 U 338/19, Rdnr. 44ff. bei juris, m. w. N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 6. November 2019, 13 U 156/19, Rdnr. 38ff. m. w. N.).

(1) Im Einzelnen hat die Beklagte, was allgemein und zudem dem Senat aus zahlreichen Fällen bekannt ist, folgendes zum Zwecke der Aufklärung unternommen:

Am 22. September 2015 hatte der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten, Dr. W. auf einer Pressekonferenz mitgeteilt, dass es bei den in ihren Fahrzeugen verbauten Dieselmotoren des Typs EA 189 zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Gleichzeitig hatte die Beklagte am 22. September 2015 nicht nur eine Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG, die sich an den Kapitalmarkt gerichtet hatte, sondern auch allgemein eine Pressemitteilung gleichen Inhalts herausgegeben, mit der sie die Öffentlichkeit darüber informierte, dass sie "die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck" vorantreibe. In dieser Mitteilung heißt es u. a. weiter: "Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt".

Zeitgleich informierte die Beklagte ihre Vertragshändler und Servicepartner über das Vorhandensein der Abschalteinrichtungen in den betroffenen Fahrzeugen und die Notwendigkeit einer technischen Maßnahme.

Anfang Oktober 2015 richtete die Beklagte eine Webseite ein, auf der durch Eingabe einer Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) überprüft werden konnte, ob das betreffende Fahrzeug eine Software aufweist, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf optimiert, was die Umsetzung einer technischen Maßnahme erforderlich mache. Hierüber informierte die Beklagte mit einer Pressemitteilung vom 2. Oktober 2015.

Der sog. VW-Dieselskandal war zudem in Deutschland seit dem 22. September 2015 Gegenstand einer sehr intensiven Berichterstattung in allen Medien, die über das Jahr 2015 hinausging.

Entsprechend der in der Pressemitteilung vom 22. September 2015 enthaltenen Ankündigung, die Öffentlichkeit über den weiteren Vorgang der Ermittlungen fortlaufend zu informieren, gab die Beklagte in den Folgemonaten Pressemitteilungen heraus. So hatte die Beklagte, nachdem ihr durch Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes vom 14. Oktober 2015 aufgegeben worden war, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Aggregat EA 189 EU5 die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen, in ihrer Pressemitteilung vom 15. Oktober 2015 mitgeteilt, dass das Kraftfahrtbundesamt (KBA) den Rückruf betroffener EA189-Dieselfahrzeuge beschlossen habe, dass von ihr die schnelle Entscheidung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) begrüßt werde, den in der vergangenen Woche vorgelegten Zeit- und Maßnahmeplan durch einen Rückruf umzusetzen, und dass mit Hochdruck die im Maßnahmeplan festgelegten technischen Lösungen mit dem Ziel erarbeitet würden, ab Januar 2016 mit der Nachbesserung der Fahrzeuge zu beginnen.

Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) selbst gab am 16. Oktober 2015 in einer Pressemitteilung bekannt, dass von ihm der Rückruf von 2,4 Millionen VW-Markenfahrzeugen angeordnet worden sei, weil von ihm die Auffassung vertreten werde, dass es sich bei der in diesen Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. In dieser Pressemitteilung heißt es u. a.: "VW wird in dem Bescheid vom Kraftfahrt-Bundesamt auferlegt, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. ......... Die getroffene Anordnung erstreckt sich auf alle 2,4 Millionen Fahrzeuge der Marke VW. Betroffen sind Fahrzeuge mit EURO 5 Dieselmotoren der Größe 2 Liter, 1,6 Liter und 1,2 Liter Hubraum. Die angeordnete Rückrufaktion beginnt Anfang 2016. Der Zeitplan des Rückrufs ist abhängig von den technischen Maßnahmen, die VW dem KBA noch vorlegen wird."

In ihrer Pressemitteilung vom 25. November 2015 teilte die Beklagte sodann u. a. mit, dass die Aufarbeitung und Lösung der Diesel-Thematik voranschreite und dass nach der Umsetzung der technischen Maßnahmen die Fahrzeuge die jeweils gültigen Abgasnormen erfüllen würden; ferner, dass es das Ziel sei, ab Januar 2016 die ersten Fahrzeuge im Rahmen eines Rückrufes auf den erforderlichen technischen Stand zu bringen.

In ihrer weiteren Pressemitteilung vom 16. Dezember 2015 hatte die Beklagte darüber informiert, dass sie dem KBA die konkreten technischen Maßnahmen für die betroffenen EA189-Motoren vorgestellt habe und dass das KBA nach intensiven Prüfungen alle Maßnahmen vollumfänglich bestätigt habe; zugleich wurde mitgeteilt, dass die betroffenen Fahrzeughalter angeschrieben und über die weiteren Schritte informiert würden. Ferner heißt es in dieser Pressemitteilung: "Nach der Umsetzung erfüllen die Fahrzeuge die jeweils gültigen Abgasnormen, mit dem Ziel, dies ohne Beeinträchtigung der Motorleistung, des Verbrauchs und der Fahrleistungen zu erreichen."

(2) Mit diesen Maßnahmen hat die Beklagte die Abgasthematik in ausreichender Weise öffentlich gemacht und der (zuvor getäuschten) Allgemeinheit bekannt gegeben, dass ihre Dieselfahrzeuge EURO 5, weil sie nicht uneingeschränkt in Ordnung seien, aufgrund des Rückrufs des Kraftfahrtbundesamtes zwingend nachgebessert werden müssten; gleichzeitig hat sie die Allgemeinheit darüber informiert, welche Maßnahmen sie in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt zur Behebung des Mangels vornehmen werde. Damit hat die Beklagte - auch vor dem Hintergrund der sogleich eingesetzten umfassenden Medienberichterstattung - für jeden einzelnen potenziellen Gebrauchtwagenkäufer die Grundlage dahingehend geschaffen, selbst darüber zu entscheiden, ob er ungeachtet des "Dieselgates" Vertrauen in ihre Dieselfahrzeuge hat oder ob er wegen möglicherweise offen gebliebener Fragen Abstand von dem Kauf eines ihrer Fahrzeuge nimmt.

Dass die Beklagte in keiner ihrer Pressemitteilungen ausdrücklich auf eine drohende Betriebsuntersagung bei einem Unterlassen der technischen Maßnahme hingewiesen hat, steht der Annahme ausreichender Aufklärungsmaßnahmen nicht entgegen. Denn den öffentlichen Äußerungen der Beklagten, zumal diese Gegenstand einer langanhaltenden und intensiven Berichterstattung in allen Medien waren, lässt sich auch unter Abstellen auf eine Parallelwertung in der Laiensphäre zweifelsfrei entnehmen, dass die in den Fahrzeugen verbaute und von der zuständigen Behörde beanstandete Abschalteinrichtung zwingend beseitigt werden muss und dass die Nichtvornahme der von der Behörde freigegebenen technischen Maßnahme (Aufspielen eines Software-Updates) für das Fahrzeug, d. h. für dessen Nutzbarkeit nicht folgenlos sein wird.

(3) Indem die Beklagte also ihr vorangegangenes sittenwidriges Tun nach Aufdecken des Abgasskandals um die Dieselmotoren vom Typ EA 189 nicht vertuscht, sondern sich mit der Aufarbeitung der Problematik befasst hat, worüber sie die breite Öffentlichkeit ausreichend informiert hat, kann ihr mithin in Bezug auf potenzielle Gebrauchtwagenkäufer ab Herbst 2015 kein verwerfliches, sittenwidriges Verhalten mehr angelastet werden. Die Beklagte hatte im Herbst 2015 letztlich den Fehler bei der Abgasrückführung ihrer Dieselmotoren EA 189 eingeräumt und seine Beseitigung in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt angekündigt. Mit dieser Vorgehensweise hat die Beklagte den schädigenden Zustand, die Vertuschung der Abgasmanipulation in der Öffentlichkeit, nicht mehr aufrechterhalten. Die Gründe, die ihr Verhalten bis Herbst 2015 als sittenwidrig erscheinen ließen (Täuschung potenzieller Kunden durch Vorspiegelung einer nicht gefährdeten Nutzbarkeit ihrer Fahrzeuge im Straßenverkehr unter Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in das Kraftfahrtbundesamt mit dem Ziel der Kostensenkung und Gewinnmaximierung) sind infolge der stattgefundenen Aufklärung weggefallen.

e) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der Beklagten hinsichtlich des - bei Abschluss des Kaufvertrags bereits auf aufgespielten - Software-Updates kein erneutes sittenwidriges Verhalten angelastet werden.

aa) Von der Klägerin wird in ihrem Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 eingewandt, dass die Beklagte nicht darüber aufgeklärt habe, dass mit der Durchführung des Software-Updates eine neue Abschaltvorrichtung in Form eines Thermofensters verbaut werde, die Gefahr einer drohenden Betriebsuntersagung also fortbestehe. Zwar ist in diesem Zusammenhang unstreitig, dass mit der technischen Maßnahme ein sog. Thermofenster verbunden ist, weil die volle Abgasrückführung nach Vornahme des Updates lediglich zwischen 15° und 33° Celsius stattfindet. Hieraus kann die Klägerin aber nichts zu ihren Gunsten herleiten.

In seiner Freigabebestätigung vom 1. Juni 2016 hat das Kraftfahrtbundesamt als zuständige Behörde das ihm vorgestellte Software-Update für das hier in Rede stehende Fahrzeug, einen VW Tiguan 2,0 l TDI, akzeptiert. In der Freigabebestätigung des Kraftfahrtbundesamtes heißt es dabei ausdrücklich, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde und dass die vorhandenen Abschalteinrichtungen als zulässig eingestuft wurden (Anlage B1, Bl. 210 f. d.A.). Hält danach die zuständige Behörde die ausgemachten Abschalteinrichtungen (Thermofenster) für zulässig, hat die Beklagte die Fahrzeughalter (im Unterschied zu der seinerzeit verschwiegenen unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 VO (EG) 715/2007, s. hierzu Beschluss des BGH vom 8. Januar 2019, VIII ZR 225/15, Rdnr. 19ff. bei juris) nicht (nochmals) der Gefahr einer drohenden Betriebsbeschränkung oder -untersagung ausgesetzt. Mithin besteht insoweit kein Ansatzpunkt für ein neuerliches sittenwidriges Verhalten der Beklagten gegenüber den gegenwärtigen und zukünftigen Fahrzeughaltern (s. hierzu auch OLG Dresden, Urteil vom 9. Juli 2019, 9 U 567/19, juris). Darauf, ob die Einschätzung des Kraftfahrtbundesamtes zutreffend ist, was die Klägerin in Abrede stellen will, kommt es hier schon deshalb nicht an, weil bei (bloßen) Verstößen gegen Artikel 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 nicht der Rechtskreis der Fahrzeughalter betroffen ist. Diese Vorschrift dient nämlich nicht dem Interesse des Einzelnen und insbesondere nicht den Vermögensinteressen einzelner Fahrzeugkäufer, sondern verfolgt als technische Norm gesamtgesellschaftliche Ziele.

bb) Von der Klägerin ist zwar weiter vorgebracht worden, dass die Beklagte nicht darüber aufgeklärt habe, dass das Software-Update zu Folgeschäden am Fahrzeug führe; sie habe vielmehr die Mangelfreiheit des Fahrzeugs vorgetäuscht; tatsächlich würden auch nach Vornahme des Software-Updates die gesetzlichen Abgaswerte nicht eingehalten; ferner habe das Update negative Auswirkungen auf die Motorleistung, den Kraftstoffverbrauch und die Langlebigkeit der betroffenen Bauteile. Hiermit vermag die Klägerin aber ebenfalls nicht durchzudringen, wobei dahinstehen kann, ob ihre Vorbehalte gegen das Update in der Sache berechtigt sind.

Ein Verhalten ist objektiv sittenwidrig, wenn es nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d. h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (Palandt, BGB, 79. Auflage, zu § 826 Rdnr. 4 m. w. N.). Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder gegen das Gesetz verstößt, ist insoweit nicht ausreichend; hinzutreten muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem mit der Handlung verfolgten Zweck, dem zur Durchsetzung verwendeten Mittel, der dabei gezeigten Gesinnung oder den entstandenen Folgen ergeben kann (Palandt, aaO, m. w. N.).

Dass die von der Beklagten erarbeitete Nachbesserungsmaßnahme in Form des Aufspielens eines Software-Updates möglicherweise nachteilige Folgen für das Fahrzeug hat, wie von der Klägerin behauptet wird, kann unter Abstellen auf die vorbezeichneten allgemeinen Grundsätze nicht als erneutes verwerfliches Verhalten der Beklagten im Sinne des § 826 BGB angesehen werden (so auch OLG Schleswig, Urteil vom 13. November 2019, 9 U 120/19, becklink 2014703).

Die Beklagte hat im Rahmen der Aufarbeitung der Abgasproblematik bekannt gegeben, dass sie sich nicht für eine Hardware-Nachrüstung, sondern für die sog. Software-Lösung entschieden hat, was sie mit den zuständigen Behörden abgestimmt hat. Dabei hat die Beklagte kundgetan, auf welche Weise der Mangel in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt beseitigt wird, was den für die jeweiligen Fahrzeugtypen ergangenen Freigabebestätigungen des Kraftfahrtbundesamtes entspricht. So hat das Kraftfahrtbundesamt, was dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, jeweils festgehalten, dass die Überprüfung ergeben hat, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde, dass die offengelegten vorhandenen Abschalteinrichtungen als zulässig eingestuft wurden, dass die Grenzwerte eingehalten werden, dass die von dem Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen bestätigt werden und dass die bisherige Motorleistung unverändert bleibt (s. auch Anlage B1, Bl. 210 f. d.A.). Darüber ist - einschließlich der hierzu auch aus Fachkreisen vorgebrachten Kritik - ausführlich in den Medien berichtet worden. Dass die Beklagte dennoch an ihrem Vorhaben festgehalten und es nach Freigabe des Software-Updates durch die Behörden umgesetzt hat, stellt, bezogen auf potenzielle Gebrauchtwagenkäufer, die ab Herbst 2015 ein vom Abgasskandal betroffenes Dieselfahrzeug erworben haben, keinen Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden dar. Denn das Verhalten der Beklagten, das Festhalten an dem umstrittenen Software-Update trotz offen gebliebener Fragen, ist nicht geeignet gewesen, Kaufinteressierte nachhaltig zu beeinflussen und sie davon abzuhalten, sich mit der Dieselproblematik und der damit einhergegangenen breit angelegten medialen Berichterstattung zu befassen. Dies gilt umso mehr, als dass sich die Fahrzeuge (entgegen der Auffassung der Klägerin) nach dem Aufspielen des Software-Updates in einem legalen Zustand befinden.

Hieraus folgt sogleich, dass die Beklagte in Bezug auf das Software-Update zu einer weitergehenden Aufklärung nicht verpflichtet war. Der Beklagten, die an dem Abschluss der Gebrauchtwagenkaufverträge nicht beteiligt ist, kam zwar nach Aufdecken des Abgasskandals unter Berücksichtigung der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden die Pflicht zu, die Allgemeinheit davon in Kenntnis zu setzen, wie sie mit der Abgasproblematik umzugehen gedenkt. Dem ist die Beklagte indes, wie bereits oben eingehend dargestellt, nachgekommen. Sie hat ab Herbst 2015 die Öffentlichkeit in ausreichender Weise über die Dieselthematik um ihre Dieselfahrzeuge informiert und dabei mitgeteilt, welche Maßnahmen sie in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden zur Fehlerbehebung vornehmen wird. Hierüber wurde auch nachhaltig in allen Medien (Fernsehen, Funk, Print- und Online-Medien) berichtet.

Angesichts der diversen Veröffentlichungen und insbesondere auch vor dem Hintergrund der negativen Berichterstattung über das Software-Update, die ebenfalls frühzeitig einsetzte (etwa bei Spiegel-online oder Focus-online), bestand für jeden potenziellen Gebrauchtwagenkäufer die Möglichkeit, sich selbst eine eigene Meinung zu bilden. Jeder konnte und musste für sich selbst entscheiden, ob er der Einschätzung der Beklagten und des Kraftfahrtbundesamtes vertraut, dass durch das Update keine negativen Folgen zu verzeichnen seien, oder ob er sich den auch aus Fachkreisen vorgebrachten erheblichen Bedenken anschließt. Entscheidet sich der Kaufinteressierte unbeschadet der ab Herbst 2015 eingesetzten Kritik an den Dieselfahrzeugen der Beklagten für den Kauf solch eines Fahrzeugs, kann er sich anschließend nicht erfolgreich gegenüber der Beklagten darauf berufen, dass er über die Abgasproblematik dieses Fahrzeugs nicht hinreichend informiert gewesen sei, nachdem dieser, weil sie die Öffentlichkeit in ausreichender Weise über die Dieselthematik um ihre Dieselfahrzeuge in Kenntnis gesetzt hatte, ab Herbst 2015 ein sittenwidriges und täuschendes Verhalten nicht mehr angelastet werden kann. Dies gilt erst recht auch für die Gebrauchtwagenkäufer, die, wie offenbar die Klägerin, sich mit der Abgasproblematik bzw. der Diskussion um die Folgen des Software-Updates nicht vertieft befasst hatten, denn dies führt, wie schon ausgeführt, nicht dazu, dass das Verhalten der Beklagten weiterhin als sittenwidrig zu bewerten wäre.

f) Als Resultat der vorstehenden Ausführungen bleibt festzuhalten, dass der Beklagten, weil sie den von ihr verursachten schädigenden Zustand - das Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit der gegenüber den Behörden verschwiegenen unzulässigen Abschaltvorrichtung und die damit einhergehende Täuschung der Käufer ihrer Dieselfahrzeuge - ab Herbst 2015 nicht mehr aufrecht erhalten hat, nicht vorgehalten werden kann, dass sie sich gegenüber den Gebrauchtwagenkäufern, die sich ab diesem Zeitpunkt zum Erwerb eines ihrer auf dem Markt befindlichen Fahrzeuge entschlossen hatten, sittenwidrig verhalten bzw. sie getäuscht habe.

2. Der Klägerin stehen deshalb gegenüber der Beklagten auch keine Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB zu.

a) Wie aus den obigen Ausführungen folgt, kann, bezogen auf den Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Februar 2017, eine (fortbestehende) Täuschungshandlung der Beklagten in Bezug auf die ursprünglich verbaut gewesene unzulässige Abschaltvorrichtung nicht festgestellt werden, nachdem sie sich ab Herbst 2015 zu der Abgasmanipulation an ihren Dieselmotoren vom Typ EA 189 öffentlich bekannt hatte.

Soweit die Klägerin ferner erstinstanzlich vorgebracht hat, dass es ihr bei Abschluss des Kaufvertrages darauf angekommen sei, ein besonders umweltfreundliches Fahrzeug zu erwerben, muss die Beklagte dies nicht gegen sich gelten lassen, nachdem sie an dem Vertragsabschluss nicht beteiligt war und jedenfalls den objektiven Teil des von ihr verursachten Abgasskandals öffentlich eingeräumt hatte.

b) Entgegen dem Einwand der Klägerin liegt auch in Bezug auf das Software-Update keine Täuschungshandlung der Beklagten im Sinne des § 263 StGB vor. Die Klägerin kann deshalb nicht damit gehört werden, dass die Beklagte in Bezug auf das Software-Update über wesentliche Umstände getäuscht habe bzw. diese verschwiegen habe, die für ihren Kaufentschluss aber von Bedeutung gewesen seien.

Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB erfordert, weil sie einen subjektiven Einschlag hat, eine bewusst unwahre Erklärung (Lüge). Wer eine objektiv unrichtige Erklärung im guten Glauben abgibt, begeht schon objektiv keine Täuschungshandlung (vgl. BGHSt 18, 235[BGH 05.02.1963 - 1 StR 533/62] Rdnr. 6; Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, zu § 263 Rdnr.6). Vorliegend lässt sich mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht feststellen, dass die Beklagte, als sie sich etwa in ihrer Pressemitteilung vom 16. Dezember 2015 dahingehend erklärte, dass nach Umsetzung der mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmten Maßnahmen mit den Dieselfahrzeugen Typ EA 189 in Bezug auf die Einhaltung der Abgasnorm, des Verbrauchs und der Motorleistung alles in Ordnung sei, also die Gefahr einer Stilllegung nicht drohe, das Bewusstsein hatte, eine (hier unterstellt) unrichtige Erklärung abzugeben. Dem stehen der in der Erklärung enthaltene Verweis auf die Einschätzung des Kraftfahrtbundesamtes und die anschließend ergangenen Freigabebestätigungen des Kraftfahrtbundesamtes entgegen.

Der Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie mangels Nichtaufklärung über das Software-Update durch Unterlassen getäuscht habe. Denn auch bei einer Täuschung durch Unterlassen gehört ein subjektiver Einschlag zum objektiven Tatbestand, d. h. der Betroffene muss die Nichtaufklärung als Täuschung und dabei zum Zwecke der Erhaltung des Irrtums wollen. Dies lässt sich vorliegend nicht feststellen. Indem die Beklagte entsprechend ihrer o. g. Pressemitteilung davon ausgeht, dass das mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmte Update gemäß dessen Bestätigung den Vorschriften entspricht, sind seitens der Beklagten keine aufklärungsbedürftigen Tatsachen gegeben. Es kommt hinzu, dass über die Wirksamkeit eines Software-Updates frühzeitig öffentlich diskutiert worden ist und dass schon deshalb das Festhalten der Beklagten am Update unter Verweis auf das Kraftfahrtbundesamt nicht dem Charakter einer Täuschungshandlung zukommen kann.

c) Festzuhalten ist sonach, dass mangels Vorliegens einer der Beklagten im Februar 2017 vorwerfbaren Täuschungshandlung bereits der objektive Tatbestand des § 263 StGB nicht gegeben ist, so dass das auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB gestützte Schadensersatzbegehren der Klägerin ins Leere gehen muss.

3. Die Klägerin kann ihr Schadensersatzbegehren ferner nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. mit Verstößen gegen Artikel 5 Abs. 1 und 2 i. V. m. Artikel 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 und gegen §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV stützen, weil es sich bei diesen Vorschriften nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt.

Ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB liegt nur dann vor, wenn die entsprechende Norm wenigstens auch die Interessen des Einzelnen gezielt schützen soll. Dabei muss der Norm insoweit individualschützenden Charakter haben und gerade die Art des Schadens und der Schadensentstehung im persönlichen und sachlichen Schutzbereich erfassen (vgl. Erman, BGB, 15. Auflage, zu § 823 Rdnr. 157). Es ist deshalb nicht ausreichend, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex erreicht wird; er muss vielmehr gerade im Aufgabenbereich der jeweiligen Norm liegen (vgl. Palandt, BGB, 79. Auflage, zu § 823 Rdnr. 58). Den Vorschriften der VO (EG) 715/2007 über die Zulassung von Fahrzeugen und Abschalteinrichtungen fehlt die Schutzgesetzeigenschaft. Denn diese Vorschriften dienen nicht dem Interesse des Einzelnen und seinen Vermögensinteressen, sondern verfolgen Ziele der Harmonisierung des Binnenmarktes/Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung von Fahrzeugemissionen (allgemeine Ansicht, s. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Auflage, Rdnr. 1897 m. w. N., OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019, 7 U 134/17, Rdnr. 143/144 bei juris).

Vor diesem Hintergrund kommt auch den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV keine individualschützende Wirkung zu. Diese Vorschriften verfolgen die Umsetzung der europarechtlichen Richtlinie 2007/46/EG, deren Ziel ebenfalls die Vollendung des europäischen Binnenmarktes ist. Dagegen bezwecken die vorgenannte Richtlinie und damit einhergehend §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht die Wahrung von Individualinteressen wie das Vermögensinteresse von Erwerbern von Kraftfahrzeugen (vgl. im einzelnen OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019, 7 U 134/17, Rdnr. 145ff. bei juris; auch Reinking/Eggert, aaO, m. w. N.).

Zudem liegt ohnehin kein Verstoß gegen §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV vor, weil die für das Fahrzeug ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung auf eine gültige EG-Typgenehmigung zurückgeht und die Gültigkeit der Übereinstimmungserklärung nicht voraussetzt, dass diese vollumfänglich inhaltlich richtig ist (s. hierzu im einzelnen OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019, 7 U 134/17, Rdnr. 107ff., 123fff. bei juris; ferner OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019,10 U 338/19, Rdnr. 59; OLG Frankfurt, Urteil vom 6. November 2019, 13 U 156/19, Rdnr. 46 bei juris).

4. Entgegen der Ansicht der Klägerin scheiden schließlich auch Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 16 UWG aus.

Nach § 16 Abs. 1 UWG macht sich strafbar, wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt.

Zu diesen Voraussetzungen hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Sie verweist in ihrer Klageschrift lediglich auf Katalogangaben aus dem Jahre 2009 und stellt - auch in der Berufungsbegründung - ohne konkrete zeitliche Zuordnung pauschal darauf ab, dass sich die Beklagte trotz des Einsatzes der Abschalteinrichtung als "besonders umweltfreundlich" präsentiert habe (s. dort S. 7, Bl. 566 d.A.). Besonders günstige Angebote, mit denen die Beklagte ab dem Beginn des "Dieselabgasskandals" im Herbst 2015 - hier bei Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags im Februar 2017 - für ihre von dem Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeuge mit dem Motortyp EA 189 geworben haben soll, bezeichnet sie dabei indes nicht.

5. Mangels Hauptforderung erweist sich die Klage insgesamt, d.h. auch hinsichtlich der begehrten Feststellung eines Annahmeverzugs der Beklagten (Antrag zu 2.) sowie der mit dem Antrag zu 3. geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als unbegründet.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil zur Frage der deliktischen Haftung in Fällen des Diesel-Abgasskandals in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.