Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 31.01.2020, Az.: 10 UF 10/20
Fortführung eines Wechselmodels; Vollstreckbarkeit einer Umgangsregelung; Herausgabe der Kinder durch Zulassung der Abholung durch den anderen Elternteil
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 31.01.2020
- Aktenzeichen
- 10 UF 10/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 13896
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2020:0131.10UF10.20.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 09.12.2019 - AZ: 618 F 5156/19
Rechtsgrundlage
- § 156 FamFG
Fundstellen
- FamRB 2020, 400
- FamRZ 2020, 1370
- FuR 2020, 703
- NJW-RR 2020, 460-461
- NZFam 2020, 222
Amtlicher Leitsatz
Haben die Kindeseltern die Fortführung eines Wechselmodels vereinbart, nach dem die Kinder sich wöchentlich abwechselnd in ihren Haushalten aufhalten sollten, und zwar beginnend mit der 2. Kalenderwoche bei der Kindesmutter und mit anschließendem Wechsel "jeweils montags nach der Kita bzw. der Schule durch Abholung des dann betreuenden Elternteils", bestehen keine Zweifel an der Vollstreckbarkeit dieser Regelung. Vielmehr war jeder Elternteil zur entsprechenden Herausgabe der Kinder durch Zulassung der Abholung durch den anderen am entsprechenden Montag sowie dazu verpflichtet, sich in der dem anderen Elternteil zugewiesenen Betreuungszeit jeglicher Einflussnahme auf die Kinder wie auch des Umgangs mit diesen zu enthalten. (vgl. in diesem Zusammenhang auch die weiteren zur Veröffentlichung bestimmten Senatsentscheidungen in den Verfahren 10 UF 270/19, 10 UF 16/20 und 10 WF 186/19)
Tenor:
- 1.
Der Kindesmutter wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) versagt.
- 2.
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 9. Dezember 2019 wird auf ihre Kosten als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen.
- 3.
Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren sowie - insofern in amtswegiger Änderung der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung - für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 1.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kindeseltern streiten vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Hannover in einer Vielzahl von Verfahren um verschiedene, ihre gemeinsamen Kinder betreffende Angelegenheiten. Die elterliche Sorge wurde bis zuletzt gemeinsam ausgeübt; hinsichtlich des streitigen Aufenthalts der Kinder hatten die Kindeseltern - unter Mitwirkung ihres sie auch im Beschwerdeverfahren vertretenden Verfahrensbevollmächtigten seitens der Kindesmutter sowie mit Zustimmung von Jugendamt und für die Kinder jeweils bestelltem Verfahrensbeistand - in zwei Verfahren betreffend die elterliche Sorge am 10. Januar 2019 sowie am 5. Dezember 2019 jeweils zu Protokoll Vereinbarungen über einen wöchentlichen Wechsel der Kinder abgeschlossen, die das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 familiengerichtlich gebilligt hat; zugleich hat es die Beteiligten auf die Folgen etwaiger Zuwiderhandlungen hingewiesen.
Gegen diesen Billigungsbeschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Kindesmutter, die die Vereinbarung nicht für billigungsfähig hält und für das Beschwerdeverfahren um Verfahrenskostenhilfe (VKH) nachsucht.
Nach Anfall des Beschwerdeverfahrens beim Senat hat die Kindesmutter erneut bewusst gegen die vom Amtsgericht gebilligte und damit wirksame Vereinbarung verstoßen und - wie bereits wiederholt in der jüngeren Vergangenheit - die nach der Vereinbarung seit dem Montag der dritten Kalenderwoche 2020, d.h. seit dem 13. Januar 2020 nach Kita bzw. Schule dem Kindesvater zu überlassenden Kinder eigenmächtig abgeholt und "einbehalten". In einem durch Antrag des Kindesvaters eingeleiteten weiteren Verfahren einstweiliger Anordnung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2020 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder allein dem Kindesvater übertragen und deren Herausgabe an den Kindesvater sowie die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Seit dem 16. Januar 2020 befinden sich die Kinder auch tatsächlich in der Obhut des Kindesvaters. Eine gegen die mit Ergänzungsbeschluss vom 16. Januar 2020 vom Amtsgericht gebilligte Anwendung von Gewalt bei der Vollstreckung der Herausgabeanordnung sowie weitere Teile des Beschlusses vom 14. Januar 2020 eingelegte Beschwerde hat der Senat mit parallelem Beschluss zurückgewiesen bzw. verworfen.
II.
Der Kindesmutter kann die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte VKH nicht bewilligt werden, weil ihre Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist. Insofern kommt es auf die einer VKH-Bewilligung gleichermaßen entgegenstehende Mutwilligkeit ihres Verhaltens nicht einmal weiter entscheidend an.
III.
Die - entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - zulässige Beschwerde der Kindesmutter gegen den amtsgerichtlichen Billigungsbeschluss kann in der Sache keinen Erfolg haben.
Dabei kann der Senat unmittelbar in der - ohnehin ihrer Natur nach eilbedürftigen - Sache entscheiden, da das Amtsgericht auf der Grundlage eines nicht zu beanstandenden Verfahrens entschieden hat und von einer Wiederholung von Verfahrenshandlungen, insbesondere einer erneuten Anhörung der Beteiligten kein entscheidungserheblicher weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Die Kindeseltern haben im vorliegenden Verfahren einstweiliger Anordnung betreffend die elterliche Sorge, in dem der Kindesvater angesichts wiederholter Verstöße der Kindesmutter gegen eine am 10. Januar 2019 im anhängigen Hauptsacheverfahren betreffend die elterliche Sorge geschlossene Vereinbarung die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes erstrebte, mit Billigung durch Jugendamt und Verfahrensbeistand am 5. Dezember 2019 ihre Vereinbarung vom 10. Januar 2019 erneuert und darin mit einer Modifikation des Übergabezeitpunktes die Fortführung eines Wechselmodels vereinbart, nach dem die Kinder sich wöchentlich abwechselnd in ihren Haushalten aufhalten sollten. Diese - ausdrücklich zur vorläufigen Regelung auch der streitigen elterlichen Sorge - geschlossenen Elternvereinbarung entsprach im Zeitpunkt ihrer Billigung durch das Amtsgericht noch dem - auch vom Jugendamt wie dem Verfahrensbeistand - so wahrgenommenen Interesse beider Kinder an einem Erhalt der zu beiden Elternteilen bestehenden engen Beziehungen und diente insbesondere dem Ziel, einer in der Hauptsache bereits durch amtsgerichtlichen Beschluss angeordneten, aufgrund der Obstruktion durch die Kindesmutter bislang aber noch nicht begonnenen sachverständigen Begutachtung zur Vorbereitung einer Hauptsacheentscheidung zur elterlichen Sorge nicht vorzugreifen. An der - von der Beschwerde in Abrede genommenen - Vollstreckungsfähigkeit der Regelung, die - beginnend mit der 2. Kalenderwoche 2019 bei der Kindesmutter - eine Fortsetzung des seit Januar 2019 bestehenden wöchentlichen Wechsels des Aufenthalts der Kinder bei ihren beiden Eltern mit nunmehrigem Wechsel "jeweils montags nach der Kita bzw. der Schule durch Abholung des dann betreuenden Elternteils" umfasste, bestehen keine vernünftigen Zweifel; vielmehr war jeder Elternteil zur entsprechenden Herausgabe der Kinder durch Zulassung der Abholung durch den anderen am entsprechenden Montag sowie dazu verpflichtet, sich in der dem anderen Elternteil zugewiesenen Betreuungszeit jeglicher Einflussnahme auf die Kinder wie auch des Umgangs mit diesen zu enthalten.
Durch die - auf einem erneuten eklatanten Verstoß der Kindesmutter gegen die getroffene und vom Amtsgericht gebilligte Elternvereinbarung beruhende und nach wie vor wirksame - vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes im nachfolgenden Verfahren einstweiliger Anordnung ist im Übrigen die Wirkung des hier in Rede stehenden Billigungsbeschlusses seit dem 14. Januar 2020 entfallen. Auf die Frage, ob dadurch nicht zugleich auch die Beschwerdebefugnis der Kindesmutter entfallen ist, kommt es hier nicht einmal weiter an, da die Beschwerde jedenfalls insgesamt unbegründet ist.