Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 05.06.2007, Az.: 4 AR 40/07

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
05.06.2007
Aktenzeichen
4 AR 40/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 59308
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2007:0605.4AR40.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hamburg - AZ: 67a IN 217/07
AG Lüneburg - AZ: 47 IN 38/07

In dem Verfahren

über die Bestimmung des zuständigen Gerichts

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 5. Juni 2007 beschlossen:

Tenor:

  1. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Lüneburg.

Gründe

1

I.

Die Schuldnerin hat ihren Sitz in Lüneburg, sie hat oder hatte dort nach Angabe im Insolvenzantrag auch den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und ist unter HRB Nr. ... im Handelsregister eingetragen. Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung wurde sie von einem Liquidator F... B... vertreten, dessen Anschrift T..., ..., lautet.

2

Die B... M... hat mit Schriftsatz vom 30. März 2007, eingegangen beim Amtsgericht Lüneburg am 10. April 2007, beantragt, wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge das Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Nach Hinweis des Insolvenzgerichts Lüneburg auf einen fehlenden Geschäftssitz der Schuldnerin im Bezirk des Gerichts und Anregung eines Verweisungsantrags hat die B... mit Schriftsatz vom 2. Mai 2007 den Antrag gestellt, das Verfahren an das für den Wohnsitz des Geschäftsführers zuständige Insolvenzgericht in Hamburg zu verweisen. Aufgrund dieses Antrags hat sich das Insolvenzgericht Lüneburg mit Beschluss vom 3. Mai 2007 ohne weitere Ermittlungen und ohne Anhörung der Schuldnerin für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Hamburg verwiesen.

3

Das Amtsgericht Hamburg hat daraufhin nach Eingang der Sache mit Beschluss vom 22. Mai 2007 seine örtliche Zuständigkeit verneint und die Sache zur Gerichtsstandsbestimmung nach § 4 InsO i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht Celle vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht Hamburg ausgeführt, eine örtliche Zuständigkeit sei bei ihm nicht gegeben. Der Sitz der Schuldnerin liege nicht im Zuständigkeitsbereich des Gerichts, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit der Schuldnerin werde dort ebenfalls nicht entfaltet. Der Meldewohnsitz des Liquidators könne nicht zur Zuständigkeitsbestimmung herangezogen werden.

4

II.

Das Oberlandesgericht Celle ist zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem zunächst befassten Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Lüneburg und dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Hamburg gemäß § 4 InsO i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO, § 9 EGZPO berufen.

5

Die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Lüneburg als auch das Amtsgericht Hamburg haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt. Das Amtsgericht Hamburg hat die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 37 Abs. 1 ZPO vorgelegt.

6

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Lüneburg. In seinem Bezirk befindet sich der im Handelsregister eingetragene Sitz der Schuldnerin. Das Amtsgericht ist deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO für die Durchführung des Insolvenzverfahrens zuständig. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 3. Mai 2007 ist objektiv willkürlich und hat deshalb keine Bindungswirkung nach § 4 InsO i.V.m. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entfaltet.

7

Das Amtsgericht Lüneburg hat es pflichtwidrig unterlassen, von Amts wegen aufzuklären (dazu: BGH, ZInsO 2006, 146 = NJW 2006, 383 = MDR 2006, 703 = ZIP 2006, 442; Kübler/Prütting, InsO, § 3 Rz. 13 f.), ob die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Geschäftsbetrieb bereits eingestellt und ihre Geschäftsräume aufgegeben hatte. Nach dem Antrag der B... befindet sich der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin weiter im Bezirk des Amtsgerichts Lüneburg. Ob eine Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO in Betracht kommt - nach dieser Vorschrift ist für die Durchführung des Insolvenzverfahren primär das Insolvenzgericht örtlich, in dessen Bezirk der Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners liegt (dazu: Hamburger Kommentar zur InsO/Rüther, § 3 Rz. 8 ff.; Kübler/Prütting, InsO, § 3 Rz. 7; MünchKomm-InsO/Ganter, § 3 Rz. 7 ff.; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 3 Rz. 4) -, ist bislang nicht geklärt, weil das Amtsgericht Lüneburg eine entsprechende Prüfung unterlassen hat.

8

Selbst wenn das Insolvenzgericht Lüneburg nach Durchführung entsprechender Ermittlungen eines Zuständigkeit gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht feststellen sollte, müsste es sich bei der Beurteilung seiner örtlichen Zuständigkeit auf § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO stützen. Nach dieser Vorschrift ist das Insolvenzgericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Da vorliegend der Sitz der Schuldnerin im Zuständigkeitsbezirk des Insolvenzgerichts Lüneburg liegt, dürfte das Gericht seine örtliche Zuständigkeit auch dann nicht verneinen. Eine Sitzverlegung nach Hamburg ist unstreitig vor Stellung des Insolvenzantrags nicht erfolgt.

9

Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, bei dem der Geschäftsführer bzw. Liquidator der nicht mehr werbend tätigen Gesellschaft seinen Wohnsitz hat, kann allenfalls ganz ausnahmsweise gegeben sein, wenn keine andere Zuständigkeit greift. Sie kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn die juristische Person noch bei einem bestimmten Gericht im Handelsregister eingetragen ist und es im übrigen keinen Ort gibt, bei dem noch eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet wird. Deshalb muss das Insolvenzgericht, das seine nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO an sich gegebene Zuständigkeit verneint, im Einzelnen konkret feststellen, welche Tätigkeiten am Wohnsitz des Geschäftsführers oder Liquidators tatsächlich noch entfaltet werden, die es rechtfertigen könnten, das Verfahren an dieses Gericht zu verweisen. Auf die bloße Tatsache, dass der Wohnsitz des Geschäftsführers oder Liquidators woanders liegt als der Sitz der Gesellschaft, kommt es für die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts jedenfalls nicht an. Vielmehr müsste es konkrete. im einzelnen festzustellende Abwicklungsmaßnahmen geben, die keinesfalls nur in der angeblich oder tatsächlichen Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen bestehen dürften. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend überhaupt noch eine Tätigkeit in Hamburg entfaltet wird, ergeben sich nicht.

10

Eine Verweisung des Insolvenzverfahrens durch das für den Sitz der Gesellschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständige Insolvenzgericht ist nach der Rechtsprechung des BGH erst zulässig, wenn das Insolvenzgericht sämtliche zur Zuständigkeit ersichtlichen Umstände gewürdigt und von Amts wegen den Sachverhalt umfassend aufgeklärt hat (vgl. BGH, ZInsO 2006, 146 = NJW 2006, 383 = MDR 2006, 703 = ZIP 2006, 442). Erfolgt die Verweisung - so wie dies auch vorliegend geschehen ist - ohne eine entsprechende Prüfung, entbehrt sie jeder gesetzlichen Grundlage und muss als willkürlich betrachtet werden. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für eine von § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO abweichende örtliche Zuständigkeit sind vorliegend nicht festzustellen.

11

III.

Durch den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Lüneburg ist eine Bindungswirkung nicht eingetreten. Die Verweisung war objektiv willkürlich (dazu BGH, ZInsO 2006, 146 = NJW 2006, 383 = MDR 2006, 703 = ZIP 2006, 442; BGH, NJW 1993, 1273 [BGH 19.01.1993 - X ARZ 845/92]; BayObLG, NZI 2001, 372, 373; OLG Celle, ZIP 2006, 921 = ZInsO 2006, 503 = Nds. Rpfl. 2006, 218; OLG Celle, ZInsO 2004, 205; Senat, Beschl. v. 17.08.2004 - 4 AR 71/04, ZInsO 2005, 100; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 3 Rz. 7; Zöller/Greger, ZPO, § 36 Rz. 17, 17a), weil das Amtsgericht Lüneburg seine örtliche Zuständigkeit verneint hat, obwohl es nicht festgestellt hat, tatsächlich unzuständig zu sein. Das Amtsgericht Lüneburg - Insolvenzgericht - hat keine Umstände ermittelt, die berechtigte Zweifel an seiner gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO offensichtlich gegebenen örtlichen Zuständigkeit hätten rechtfertigen können. Es hatte aufgrund der Angaben im Insolvenzantrag keinen Anlass, zu dem für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung von einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin in Hamburg gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO und damit von einer vorrangigen Zuständigkeit des Amtsgericht Hamburg auszugehen. Vielmehr hatte es schon aufgrund des Insolvenzantrags, im einzelnen aufklären müssen, ob eine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist, wenn es seine, aufgrund der Eintragung der Schuldnerin im Handelsregister unübersehbar gegebene eigene Zuständigkeit verneinen wollte. Da dies unterblieben ist und das Insolvenzgericht seiner Amtsermittlungspflicht aus § 5 InsO nicht nachgekommen ist, war es als örtlich zuständiges Insolvenzgericht zu bestimmen (s. auch BGH, ZInsO 2006, 146 = NJW 2006, 383 = MDR 2006, 703 = ZIP 2006, 442).