Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 04.06.2007, Az.: 15 WF 109/07

Anerkennung eines türkischen Scheidungsurteils durch ein nationales Gericht als Wirksamkeitsvoraussetzung der Scheidung im Inland; Bestimmung der Anerkennungsfähigkeit ausländischer Entscheidungen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
04.06.2007
Aktenzeichen
15 WF 109/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 50602
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2007:0604.15WF109.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Peine - 03.05.2007 - AZ: 20 F 118/07

Fundstelle

  • FamRZ 2008, 430-431 (Volltext mit red. LS)

In der Familiensache
...
hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11. Mai 2007
gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Peine vom 3. Mai 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B.,
den Richter am Oberlandesgericht Dr. S. und
den Richter am Amtsgericht Dr. Ü.
am 4. Juni 2007
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

2

Das Amtsgericht hat der Antragstellerin im angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu

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Recht Prozesskostenhilfe versagt, weil ihr beabsichtigter Antrag auf Scheidung der am 29. Dezember 1999 in der Türkei geschlossenen Ehe der Parteien keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

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Es kann dahinstehen, ob auf die Scheidung der Ehe türkisches Recht anzuwenden wäre, wovon das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss sowie in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 16. Mai 2007 (wohl) ausgegangen ist. Denn im Rahmen des nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung kommenden Sachrechts ist als Vorfrage festzustellen, ob die Ehe der Parteien noch besteht (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 66. Aufl., Rn. 13 zu Art. 17 EGBGB). Dies ist nicht der Fall, wenn sie durch Urteil des Amtsgerichts O. vom 5. Dezember 2003 (rechtskräftig sei dem 29. März 2004) geschieden wurde.

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Die Wirksamkeit des türkischen Scheidungsurteils hängt von dessen Anerkennung im Inland ab. Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2001/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000) (Brüssel II a - Verordnung), wonach in einem Mitgliedsstaat ergangene Entscheidungen in den anderen Mitgliedsstaaten anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, ist vorliegend nicht anwendbar, weil die Verordnung gemäß Art. 249 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union nur in Mitgliedsstaaten unmittelbare Wirkung hat und die Türkei kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., Anh II, EG-VO Ehesachen, Rn. 3 zu Art. 21; Rn. 288 zu § 328 ZPO).

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Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung (Drittstaaten) richtet sich daher nach Art. 7 FamRÄndG. Eine Entscheidungskompetenz des erkennenden (erstinstanzlichen) Familiengerichts hinsichtlich der Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Urteils besteht nicht, weil diese nach Art. 7 § 1 FamRÄndG allein den Landesjustizverwaltungen übertragen ist. Ein solches Verfahren hat die Antragstellerin nicht eingeleitet. Sie kann sich vorliegend jedoch nicht darauf berufen, dass nach der - von ihr herangezogenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1982, 1203 ff; a.A. Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., Rn. 295 zu § 328 ZPO) in Ausnahmefällen von einer - im Hauptsachverfahren erforderlichen - Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO abgesehen werden könne, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen offensichtlich fehlen.

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Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass die Anerkennungsvoraussetzungen offensichtlich deswegen fehlen, weil beide Parteien (bei Rechtshängigkeit) des türkischen Scheidungsverfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Türkei, sondern in Deutschland hatten, folgt der Senat dem nicht. Dass das rechtskräftige Scheidungsurteil vom 5. Dezember 2003 offensichtlich nicht anzuerkennen ist, kann der Senat nicht feststellen. Insoweit bezweifelt die Antragstellerin vorrangig die internationale Zuständigkeit des von ihr angerufenen türkischen Gerichts. Nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist ein Urteil eines ausländischen Gerichts nicht anzuerkennen, wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind. Daher ist nach dem sog. Spiegelbildprinzip (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., Rn. 96 zu § 606 a ZPO) die internationale Zuständigkeit des Erststaates nach den Vorschriften des deutschen internationalen Zivilprozessrechts zu bestimmen. Diese ist für das Scheidungsverfahren nach Maßgabe des § 606 a ZPO zu bestimmen (vgl. Musielak/Borth, ZPO, 4. Aufl., Rn. 23 zu § 606 a ZPO). Danach ergibt sich die internationale Zuständigkeit des türkischen Gerichts bereits daraus, dass ein Ehegatte - der Antragsgegner -

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die türkische Staatsangehörigkeit besitzt und bei der Eheschließung besaß (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., Rn. 107 zu § 606 a ZPO; Musielak/Borth, ZPO, 4. Aufl., Rn. 24 zu § 606 a ZPO).

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Demgegenüber kann sich die Antragstellerin nicht auf die Entscheidung des BayObLG (FamRZ 1992, 584, 585) [BayObLG 19.09.1991 - 3 BReg Z 113/91] berufen. Zwar hat das BayObLG dort entschieden, dass die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung gemäß § 606 a Abs. 2 ZPO ohne den gewöhnlichen Aufenthalt eines Ehegatten im Entscheidungsstaat nur bei reinen Ausländerehen ohne Beteiligung eines deutschen Ehegatten in Betracht komme. Die Vorschrift des § 606 a Abs. 2 ZPO ist vorliegend jedoch nicht heranzuziehen. Bei der spiegelbildlichen Prüfung der Anerkennungsvoraussetzung nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann die internationale Zuständigkeit unmittelbar aus § 606 a Abs. 1 Nr. 1 - 3 ZPO begründet sein. Die Regelung in § 606 a Abs. 2 ZPO führt (nur) dazu, dass § 606 a Abs. 1 Nr. 4 ZPO von der spiegelbildlichen Prüfung ausgenommen wird (Musielak/Borth, ZPO, 4. Aufl., Rn. 24 zu § 606 a ZPO). Für die internationale Anerkennungszuständigkeit kommt es daher nicht darauf an, ob sich ein Nichtangehöriger des Urteilsstaats auf einen gewöhnlichen Aufenthalt sowie eine positive Anerkennungsprognose berufen kann (Musielak/Borth, ZPO, 4. Aufl., Rn. 24 zu § 606 a ZPO). Insofern unterscheidet sich die Fallgestaltung des BayObLG auch vom vorliegenden Verfahren. Während dem Beschluss des BayObLG die Scheidung durch ein mexikanisches Gericht einer in den USA geschlossenen Ehe einer Deutschen und eines Amerikaners zugrunde lag, hat vorliegend der Antragsgegner die türkische Staatsangehörigkeit.

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Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass nach dem rechtskräftigen Urteil des Familiengerichts Oguzeli vom 5. Dezember 2003 der Antragsgegner in der Türkei wohnhaft war. Dem Vortrag der Antragstellerin, der Antragsgegner habe seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2001 nicht mehr in der Türkei gelebt, ist dieser im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entgegen getreten.

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Danach lässt sich bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass das türkische Scheidungsurteil offensichtlich in dem dafür vorgesehenen Verfahren nicht anzuerkennen ist.

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Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 1, 3 Abs. 2 (Nr. 1811 Kostenverzeichnis), 22 Abs. 1 S. 1 GKG nicht veranlasst.

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Im Beschwerdeverfahren entstandene Anwaltsgebühren, die gemäß § 127

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Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden, berechnen sich nach dem Wert der Hauptsache, § 2 Abs. 2 (Nr. 3335 Vergütungsverzeichnis) RVG.