Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.06.2007, Az.: 14 U 202/06
Streitwertfestsetzung bei sich gegenseitig ausschließenden Anträgen auf Schmerzensgeld und bei wechselseitig eingelegten Rechtsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.06.2007
- Aktenzeichen
- 14 U 202/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 50156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:0618.14U202.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - AZ: 5 O 212/06
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs. 1 S. 3 GKG
- § 45 Abs. 2 GKG
Fundstellen
- MDR 2007, 1286 (Volltext mit red. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2007, 574-575
In dem Rechtsstreit
...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht K,
die Richterin am Oberlandesgericht A und
den Richter am Oberlandesgericht Dr. W
am 18. Juni 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Senats im Grund- und Teilurteil vom 30. Mai 2007 werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung des Senats ist zutreffend. Für die Bemessung des Streitwerts ist bei den sich gegenseitig ausschließenden Anträgen zum Schmerzensgeld allein der Wert des höheren Anspruchs - das ist der der Klägerin - maßgeblich, § 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 GKG. Das ergibt sich schon aus den Darlegungen im Urteil (Ziffer IV.).
Darüber hinaus entspricht die vorgenommene Wertfestsetzung auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506; [...]Rdnrn. 8 und 9 m.w.N.). Für die Streitwertfestsetzung bei wechselseitig eingelegten Rechtsmitteln - wie vorliegend - ist also nicht der zivilprozessuale Streitgegenstandsbegriff maßgeblich, sondern allein eine wirtschaftliche Betrachtung. Denn Zweck der Vorschrift des § 45 Abs. 2 und 1 GKG ist, den Gebührenstreitwert niedrig zu halten, wenn die gemeinschaftliche Behandlung der Rechtsmittel die Arbeit des Gerichts vereinfacht (vgl. entsprechend zum gleichlautenden § 19 GKG a.F. BGH a.a.O.).
Demnach hat eine Zusammenrechnung der jeweiligen Rechtsmittelwerte grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander der gegenläufigen Anträge eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht. Eine solche wirtschaftliche Identität der Rechtsmittel liegt aber nur dann vor, wenn die gegenseitigen Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (vgl. RGZ 145, 164, 166; BGHZ 43, 31, 33 [BGH 16.12.1964 - VIII ZR 47/63]; BGH, Beschl. v. 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713 [II.]; BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2004 a.a.O. m.w.N. auch aus der Literatur; ebenso Senat, Beschl. v. 8. Juni 2007 - 14 U 64/07, zur Veröffentlichung vorgesehen). Das betrifft im vorliegenden Fall die Anträge der Parteien zum Schmerzensgeld, die sich gegenseitig unbedingt (und offensichtlich) ausschlossen, so dass eine Entscheidung des Senats nach dem einen Antrag notwendig die Zurückweisung des anderen zur Folge hatte.
Die Tatsache, dass § 45 Abs. 2 GKG (bzw. dementsprechend § 19 Abs. 2 GKG a.F.) von den Prozessbevollmächtigten - bzw. hin und wieder ohne nähere Begründung auch von den Gerichten - außer Acht gelassen wird, ist in Anbetracht der gesetzlichen Regelung und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu bedeutungslos.