Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.06.2007, Az.: 18 W 4/07

Freie Wahl des Vornamens als zuvörderste Aufgabe der Eltern; Geschlechtliche Zuordnung des Vornamens "Luca"; Beschränkung des Elternrechts bei der Ausübung der Namensgebung im Sinne des Kindeswohls; Prüfung des Vornamens auf die geschlechtsspezifische Selbstidentifikation des Kindes hin

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
14.06.2007
Aktenzeichen
18 W 4/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 34606
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2007:0614.18W4.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 23.06.2006 - AZ: 85a III 68/06
LG Hannover - 15.11.2006 - AZ: 9 T 48/06

Fundstellen

  • FamRZ 2008, 180 (red. Leitsatz)
  • ZAP EN-Nr. 0/2007
  • ZAP EN-Nr. 507/2007

Verfahrensgegenstand

Vornamensbeurkundung
betreffend das am 6. Februar 2006 geborene männliche Kind der Eheleute Uwe Bxxx und Jennifer Bxxx,

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Standesbeamter kann die Eintragung des Vornamens eines Kindes trotz etwa entstehender Zweifel über das Geschlecht des Kindes nicht verweigern, wenn im allgemeinen Bewusstsein der Bevölkerung der Vorname mit hinreichender Klarheit einem Geschlecht zugeordnet wird. Ebensowenig kann der Standesbeamte in diesem Fall verlangen, dass dem Kind ein weiterer eindeutiger Vorname zu geben ist, der etwa entstehende Zweifel über das Geschlecht des Kindes ausräumt.

  2. 2.

    Ein geeignetes Mittel für die Bestimmung des allgemeinen Bewusstseins der Bevölkerung hinsichtlich der Geschlechterzuordnung von Vornamen ist die Liste der beliebtesten Vornamen der Gesellschaft für deutsche Sprache e.V..

  3. 3.

    Der Vorname Luca wird im deutschen Sprachgebrauch dem männlichen Geschlecht zugeordnet. Er ist folglich von den Standesbeamten auf Wunsch der Eltern als Vorname des männlichen Kindes zu beurkunden.

In der Personenstandssache
hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Treppens und
die Richterinnen am Oberlandesgericht Pommerien und Fay
am 14. Juni 2007
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Region Hannover gegen die Hauptsacheentscheidung im Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Region Hannover hat die den Antragstellern im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Erstbeschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Beschwerdewert: 3.000 Euro.

Gründe

1

I.

Der Standesbeamte des Standesamts Neustadt am Rübenberge hat die von den Antragstellern gewünschte Eintragung des alleinigen Vornamens "Luca" für ihren am 06. Februar 2006 geborenen Sohn mit der Begründung abgelehnt, der Vorname lasse die Geschlechtszugehörigkeit nicht eindeutig erkennen und könne daher nur zusammen mit einem weiteren, eindeutig männlichen Vornamen für den Jungen eingetragen werden.

2

Unter dem 16. März 2006 haben die Antragsteller beim Amtsgericht Hannover auf Anweisung des Standesbeamten, für ihren Sohn den alleinigen Vornamen "Luca" zu beurkunden, angetragen,

3

Die Region Hannover als Aufsichtsbehörde des Standesamts Neustadt am Rübenberge (im Folgenden: Rechtsbeschwerdeführerin) hat in ihrer Stellungnahme um Ablehnung des Antrages gebeten, da der Vorname "Luca" nicht geschlechtsoffenkundig sei.

4

Das Amtsgericht hat sich der Ansicht des Standesbeamten und der Rechtsbeschwerdeführerin angeschlossen und den Antrag der Antragsteller durch Beschluss vom 23. Juni 2006 zurückgewiesen.

5

Auf die Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht Hannover durch Beschluss vom 15. November 2006 den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts Hannover aufgehoben und den Standesbeamten des Standesamts Neustadt am Rübenberge angewiesen, für den am 6. Februar 2006 geborenen Sohn der Antragsteller den Vornamen "Luca" als alleinigen Vornamen zu beurkunden. Ferner hat es angeordnet, dass die Rechtsbeschwerdeführerin die den Antragstellern entstandenen außergerichtlichen Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu erstatten hat.

6

II.

Die hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführerin, mit der sie sich zum einen gegen die Hauptsacheentscheidung und zum anderen gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Hannover im Beschluss vom 15. November 2006 wendet, ist gemäß § 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1 FGG zulässig, hat aber nur insoweit Erfolg, als sie zu einer Änderung der Kostenentscheidung führt.

7

1.

Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin die Anweisung des Standesamtes Neustadt am Rübenberge, für den am 6. Februar 2006 geborenen Sohn der Antragsteller den Vornamen "Luca" als alleinigen Vornamen zu beurkunden, anficht, hat ihr Rechtsmittel keinen Erfolg, denn ein Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung, auf den die Prüfung der sofortigen weiteren Beschwerde beschränkt ist (§ 27 FGG i.V.m. § 550 ZPO), ist nicht aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich.

8

Das Landgericht in seiner Entscheidung ist zutreffend davon ausgegangen, dass die freie Wahl des Vornamens zuvörderst Aufgabe der Eltern ist, die sie allerdings im Sinne des Kindeswohl auszuüben haben, und nur wenn dieses bedroht erscheint, die staatlichen Stellen in Ausübung ihrer Aufgaben nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG befugt und verpflichtet sind, der elterlichen Entscheidung die Anerkennung zu verweigern. Es hat weiter zutreffend angenommen, das die durch das Kindeswohl gezogenen Grenzen der freien Namenswahl dann nicht eingehalten sind, wenn bei der Namensgebung der natürlichen Ordnung der Geschlechter nicht Rechnung getragen wird, wenn also Jungen oder Mädchen Vornamen beigelegt werden, die im allgemeinen Bewusstsein als Vorname des jeweils anderen Geschlechts lebendig sind, weil in diesen Fällen der gewählte Vorname nicht geeignet ist die geschlechtsspezifische Selbstidentifikation des Kindes zu fördern, sondern Anlass zu Belästigungen und/oder Behinderungen sein kann.

9

Soweit das Landgericht ferner zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Vorname "Luca" im Bewusstsein der Bevölkerung als männlicher Vorname lebendig ist, ist die Entscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden. Es hat seine Überzeugung daraus gewonnen, dass der in seinem italienischen Ursprung dem männlichen Geschlecht zuzuordnende Name in den letzten Jahren in der von Dr. Wilfried Seibecke erstellten Liste der beliebtesten Vornamen für männliche Neugeborene im Jahr 2001 auf Platz 14, im Jahr 2002 auf Platz 10 und im Jahr 2003 auf Platz 7 zu finden war, während in den Listen für weibliche Neugeborene der Name "Luca" keinen Eingang gefunden hat. Angesichts dessen könne, auch wenn der Vorname "Luca" vereinzelt auch als Mädchenname gewählt und eingetragen wird, aufgrund der Dominanz des Namens "Luca" als männlicher Vorname nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Name im allgemeinen Bewusstsein der Bevölkerung (auch) als Vorname des weiblichen Geschlechts in einer Art und Weise lebendig ist, die für das Wohl eines männlichen Namensträgers negative Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf seine geschlechtliche Selbstidentifikation haben könnte.

10

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführerin begegnet diese Würdigung keinen rechtlichen Bedenken. Ihre Einwände, das Landgericht habe bei seiner abweichenden Bewertung den herangezogenen Vornamenlisten und Ranglisten der beliebtesten Vornamen zu große Bedeutung beigemessen, der Vorname "Luca" sei tatsächlich ein geschlechtsoffener Vorname, da es sich sowohl um einen männlichen als auch um einen weiblichen Vornamen unterschiedlicher Herkunft handele, und der Vorname werde in Deutschland sowohl für Jungen als auch für Mädchen vergeben, ohne dass die Vergabe für männliche Kinder eindeutig überwiege, greifen nicht durch.

11

Zwar ist der Rechtsbeschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass allein der Umstand, dass der Vorname "Luca" im italienischen Sprachbereich ausschließlich als Jungenname belegt ist, nicht den Schluss zulässt, dass im allgemeinen Bewusstsein der Bevölkerung der Vorname mit hinreichender Klarheit dem männlichen Geschlecht zugeordnet wird, zumal er in anderen Sprachkreisen zumindest auch als weiblicher Vorname gegeben wird. Eine solche Bedeutung hat das Landgericht diesem Aspekt aber auch nicht beigemessen. Vielmehr hat es die Bedeutung des Vornamens im deutschen Sprachgebrauch ersichtlich aus den Listen der beliebtesten Vornamen hergeleitet und als derjenigen im italienischen Sprachgebrauch folgend beurteilt. Dabei ist weder die Heranziehung dieser Listen noch deren Würdigung durch das Landgericht als rechtsfehlerhaft zu bewerten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Hinweises der Rechtsbeschwerdeführerin, dass die Namensstatistik der Gesellschaft für deutsche Sprache e.V. gerade für Deutschland nicht vollständig ist, weil nicht alle Standesämter Meldungen machen, die ausgewertet werden, bei Kindern mit mehreren Vornamen grundsätzlich alle Vornamen in die Auswertung einfließen, aber einige Standesämter nur die ersten Vornamen melden. Für die Beurteilung, wie ein Name im allgemeinen Bewusstsein der Bevölkerung zugeordnet wird, können die Listen nämlich auch dann hinreichende Anhaltspunkte geben, wenn nicht alle, aber doch eine ausreichende Vielzahl von Namensgebungen erfasst werden und ohne Vorliegen der absoluten Zahlen die Häufigkeit der einzelnen Namen lediglich im Verhältnis zueinander wiedergegeben werden. So ist es vorliegend. Dass der Vorname "Luca" seit dem Jahr 2001 bzw. 2002 mit aufsteigender Tendenz unter den zehn beliebtesten männlichen Vornamen geführt wird, zeigt zunächst, dass er in einer Vielzahl der - gemeldeten - Namensgebungen von den Eltern als Vorname für einen Jungen gewählt wurde, was regelmäßig bedeutet, dass sie den Vornamen als einen männlichen wahrgenommen haben. Dies gilt nicht nur dann, wenn er als alleiniger Vorname, sondern in gleicher Weise, wenn er als einer von mehreren Vornamen für ein männliches Kind gegeben wurde. Die verhältnismäßige Häufung des Vornamens "Luca" für männliche Kinder, die nach der Liste der beliebtesten Vornamen der Gesellschaft für deutsche Sprache e.V. in etwa z.B. derjenigen der Vornamen "Felix", "David", "Tim" und "Jonas" gleichkommt, lässt entsprechend den Ausführungen des Landgerichts durchaus den Schluss zu, dass - über den Kreis der Eltern, die ihren Söhnen den Vornamen "Luca" beigegeben haben, hinaus - ein großer Teil der Bevölkerung ihn als männlichen Vornamen wahrnimmt. Dies gilt umso mehr, als er als weiblicher Vorname in den Listen nicht erscheint. Dass es tatsächlich zu Beurkundungen des Vornamens "Luca" für weibliche Kinder gekommen ist, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Es sei insoweit zudem darauf hingewiesen, dass sich in den zu Rate gezogenen Listen eine bereits mehrere Jahre andauernde kontinuierliche Entwicklung der Verwendung des Vornamens "Luca" zeigt, wobei im Rahmen der Beurteilung der Entwicklung der Wahrnehmung des Vornamens auch zu beachten ist, dass die Listen über verschiedene Medien verbreitet werden und ihnen dadurch eine nicht unbedeutende Multiplikatorwirkung zukommt.

12

Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin vorträgt, im Rahmen der Abwägung sei es für die Minderheit, die ihre Tochter künftig "Luca" nennen will, weniger zumutbar, diesen Namen nicht mehr geben zu können, als die Hinzufügung eines eindeutig männlichen Vornamens für die Mehrheit, kann dies eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen, da für eine derartige Güterabwägung hier kein Raum ist. Die für die Prüfung der Kindeswohlbedrohung erhebliche Frage der geschlechtlichen Zuordnung eines Vornamens bestimmt sich nach dem allgemeinen Bewusstsein in der Bevölkerung. Lässt dieses Bewusstsein eine Bedrohung des Kindeswohls nicht befürchten, so fehlt es an einer Befugnis, das Elternrecht zu beschränken. Dass eine eventuell vorhandene Minderheit dadurch in ihrer Namensgebungsfreiheit eingeschränkt wird, liegt in der Natur der Sache und gilt für alle Eltern, die ihrem Kind einen Vornamen beilegen möchten, der dem anderen Geschlecht zugeordnet ist.

13

Schließlich ist die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage der Verfassungsgemäßheit der Regelung des § 262 Abs. 4 der Durchführungsanordnung für die Standesämter, wonach für Knaben nur männliche und für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig sind, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Relevanz.

14

Im Ergebnis ist es daher nicht erforderlich, dem Kind einen weiteren eindeutigen Vornamen zu geben, der etwa entstehende Zweifel über das Geschlecht des Kindes ausräumt, um die erforderliche eindeutige geschlechtliche Einordnung im Herkunftsland Deutschland zu erreichen. Die Antragsteller haben dem Kinde wirksam den Vornamen "Luca" beigelegt, so dass eine entsprechende Eintragung zu erfolgen hat.

15

III.

Die Nebenentscheidungen betreffend das Rechtsbeschwerdeverfahren beruhen auf §§ 30 KostO, §§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Für eine Entscheidung über die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde besteht kein Anlass, weil bei Einlegung eines Rechtsmittels durch die Aufsichtsbehörde Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden (§ 11 KostO).

16

Die landgerichtliche Kostenentscheidung war dahingehend zu ändern, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht erfolgt. Ungeachtet der Frage der Beteiligtenstellung der Region Hannover scheidet die Anordnung der Kostenerstattung vorliegend aus. Grundsätzlich haben im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem vorliegenden Personenstandsverfahren die Beteiligten ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen; eine Kostenerstattung erfolgt nicht. Nur ausnahmsweise kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG). Besondere Umstände, die vorliegend eine Kostenerstattungspflicht eines der Beteiligten aus Billigkeitsgesichtpunkten begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt allein der Umstand, dass die Antragsteller im Ergebnis mit ihrem Antrag Erfolg haben, eine solche Entscheidung nicht, zumal die Region Hannover erörterungswürdige Zweifel an der Zulässigkeit des Vornamens "Luca" vorgebracht hat und das Amtsgericht dieser Einschätzung folgend den Anweisungsantrag zurückgewiesen hat.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 3.000 Euro.

Treppens
Pommerien
Fay