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§ 12 NORD/LB-StV - Anzuwendendes Recht (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -
Redaktionelle Abkürzung
NORD/LB-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 16. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 398) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 21 Abs. 1 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(1) Auf die Bank finden die in Niedersachsen jeweils geltenden personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.

(2) 1Auf die Bank finden die für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute in Niedersachsen jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Anwendung. 2Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird von der in Niedersachsen zuständigen Aufsichtsbehörde im Benehmen mit der in Sachsen-Anhalt zuständigen Kontrollinstanz überwacht.