§ 12 NORD/LB-StV - Anzuwendendes Recht (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -
- Redaktionelle Abkürzung
- NORD/LB-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 16. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 398) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 21 Abs. 1 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) Auf die Bank finden die in Niedersachsen jeweils geltenden personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
(2) 1Auf die Bank finden die für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute in Niedersachsen jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Anwendung. 2Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird von der in Niedersachsen zuständigen Aufsichtsbehörde im Benehmen mit der in Sachsen-Anhalt zuständigen Kontrollinstanz überwacht.