Abschnitt 11 EB-VO-AK - Zu § 11
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-VO-AK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
11.1
Für die Versetzungen in die Qualifikationsphase gelten nur § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 und 2 des Ersten Abschnitts der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; die §§ 4 bis 9 sind nicht anzuwenden. Nr. 3.6 des Erlasses "Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen" gilt nicht für die Versetzungskonferenz in der Einführungsphase.