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Abschnitt 11 EB-VO-AK - Zu § 11

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-AK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

11.1
Für die Versetzungen in die Qualifikationsphase gelten nur § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 und 2 des Ersten Abschnitts der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; die §§ 4 bis 9 sind nicht anzuwenden. Nr. 3.6 des Erlasses "Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen" gilt nicht für die Versetzungskonferenz in der Einführungsphase.