Art. 1 NORD/LB-StVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -
- Redaktionelle Abkürzung
- NORD/LB-StVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
(1) Dem am 6. Dezember 2019 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 21 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(4) Sind sowohl das Land Mecklenburg-Vorpommern als auch das Land Sachsen-Anhalt nach § 20 Abs. 1 und 2 des Staatsvertrags aus dem Staatsvertrag ausgeschieden, so besteht die Bank als Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Niedersachsen in entsprechender Anwendung der Regelungen des Staatsvertrags fort, bis eine gesetzliche Neuregelung der Verhältnisse der Bank in Kraft tritt.