Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.08.2000, Az.: 4 M 2010/00
befristeter Mietvertrag; Belehrung; Frist Unterkunftssuche; Suchfrist; unangemessene Unterkunftskosten; Wohnungssuche
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.08.2000
- Aktenzeichen
- 4 M 2010/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 41571
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - AZ: 3 B 1491/00
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs 1 S 1 BSHG
- § 3 Abs 1 S 2 RegSatzV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Frist von sechs Monaten, die einem Hilfesuchenden, der bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit eine sozialhilferechtlich unangemessen teure Wohnung bewohnt, für die Suche nach einer billigeren Unterkunft und - bei einem befristeten Mietvertrag - für die Suche nach geeigneten Nachmietern regelmäßig einzuräumen ist, kann auch ohne ausdrückliche Belehrung durch den Träger der Sozialhilfe zu laufen beginnen, wenn es sich dem Hilfesuchenden nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten aufdrängen muss, dass die den angemessenen Umfang erheblich (hier um mehr als das Doppelte) übersteigenden Aufwendungen aus Mitteln der Sozialhilfe allenfalls für eine kurze Übergangszeit übernommen werden können.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde und die Beschwerde haben in dem in der Beschlussformel genannten Umfang Erfolg. Insoweit hat der Antragsteller Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht. Es ist in hohem Maße wahrscheinlich, dass ihm gegenwärtig ein Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11, 12 BSHG in der genannten Höhe zusteht. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass bei einem Verkauf der vermieteten Eigentumswohnung in F. gegenwärtig ein Erlös nicht zu erziehen wäre, der reichte, die darauf lastenden Hypotheken abzulösen und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nach Auskunft eines auch mit Hausverwaltungen beauftragten Immobilienunternehmens in S. vom 28. März 2000 bringen vergleichbare, von den britischen Streitkräften aufgegebene Wohnungen wegen des bestehenden Überangebots in Zwangsversteigerungen nur etwa 35.000,-- DM bis 55.000,-- DM. Belastet ist die Eigentumswohnung des Antragstellers jedoch mit Hypotheken von über 100.000,-- DM. Auch die Mieteinnahmen stehen dem Antragsteller gegenwärtig als "bereite Mittel" nicht zur Verfügung, da er sie an seine Hausbank abgetreten hat, um die sonst drohende Kündigung der Darlehen und die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung abzuwenden. Unerheblich ist, dass der Antragsteller die Mieteinnahmen erst abgetreten hat, nachdem er im Februar 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt hat. Denn nach einer Zwangsversteigerung, die - wie gesagt - einen für den Lebensunterhalt einzusetzenden Erlös nicht erbracht hätte, flössen ihm Mieteinnahmen auch nicht mehr zu.
Der Antragsteller hat ferner glaubhaft gemacht, dass ihm auch der Erlös von etwa 10.000,-- DM aus dem Verkauf der Anteile an einem Investmentfonds, die er ursprünglich als zusätzliche Alterssicherung erworben hatte, nicht zur Deckung seines Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Denn seine Hausbank, bei der die Fondsanteile angelegt waren, hat den Erlös im April 2000 dazu verwandt, die erhebliche Überziehung seines Kontos zu verringern (Stand des Kontos am 6. Juni 2000: 31.068,60 DM Soll).
Den Pkw, Marke Ford, Baujahr 1993, den der Antragsteller als technischer Geschäftsführer einer im Jahre 1999 in Konkurs gegangenen Firma benutzt hatte, hat er bereits im Dezember 1999 für 1.500,-- DM an seinen Untermieter verkauft. Das Fahrzeug ist im Februar 2000 auf den Käufer umgeschrieben worden. Darauf, ob der Antragsteller einen höheren Erlös hätte erzielen können, kommt es nicht an. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Verkauf nur um ein Scheingeschäft handeln und der Pkw dem Antragsteller in Wahrheit noch als sein Vermögensgegenstand zur Verfügung stehen könnte, bei dessen Verkauf ein Erlös zu erzielen wäre, der - nach Abzug des Vermögensschonbetrages von 2.500,-- DM nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (s. BVerwGE 106, 105) - reichte, gegenwärtig und künftig den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Andere Vermögenswerte oder Einkünfte hat der Antragsteller, wie er eidesstattlich versichert, nicht. Gegenteiliges trägt auch die Antragsgegnerin nicht vor.
Allerdings hat der Antragsteller nicht Anspruch darauf, dass bei der Berechnung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt - neben dem Bedarf in Höhe des Regelsatzes für einen Alleinstehenden von 550,-- DM und des Krankenversicherungsbeitrages von 287,43 DM - die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von 2.220,-- DM monatlich als Bedarf berücksichtigt werden. Nicht zu den notwendigen Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne der §§ 12 BSHG, 3 Abs. 1 RegelsatzVO gehören die Kosten für zwei Kfz-Stellplätze in Höhe von 260,-- DM. Es ist ferner anzunehmen, dass sich Herr W., an den der Antragsteller mit Vertrag vom 14. April 1999 einen Teil der Wohnung für 600,-- DM monatlich (einschließlich 70,-- DM Nebenkosten) untervermietet hat, weiter in der Wohnung aufhält und mit dem genannten Betrag an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beteiligt oder dass der Antragsteller dies jedenfalls unschwer erreichen kann. Der Antragsteller hat im Verfahren erster Instanz (Schriftsatz vom 27. März 2000 und vom 12. April 2000) jeweils vorgetragen, der Untermietvertrag sei im beiderseitigen Einvernehmen "gelöst" worden und der Untermieter habe der Wohngeldstelle mitgeteilt, dass er Wohngeld nicht mehr benötige. Auf die Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 17. Juli 2000, nach Auskunft ihres Ordnungsamtes vom 5. Juli 2000 sei Herr W. weiterhin unter derselben Anschrift wie der Antragsteller mit Hauptwohnsitz gemeldet und bei einem Hausbesuch am 22. Juni 2000 sei festgestellt worden, dass an Hausklingel, Briefkasten und Wohnungsklingel weiterhin der Name "W." stehe, sowie auf den Hinweis im Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 18. Juli 2000, dass es auf den tatsächlichen Aufenthalt des Herrn W. ankomme, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. August 2000 nur vorgetragen: Allein die ordnungsbehördliche Meldung könne kein Indiz für den tatsächlichen Aufenthalt einer Person sein; auch das Namensschild an der Wohnung sei kein ausreichender Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Mietverhältnisses und erst recht nicht dafür, dass die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis erfüllt würden; das Verbleiben einer Postanschrift sei jedenfalls nicht maßgeblich; die Erklärungen des Antragstellers blieben daher glaubhaft gemacht. Mit diesen allgemeinen Ausführungen dazu, welche Bedeutung es haben oder nicht haben kann, wenn ordnungsbehördliche Meldung und Namensschilder unverändert bleiben, hat der Antragsteller nicht einmal behauptet und schon gar nicht glaubhaft gemacht, Herr W. halte sich tatsächlich nicht mehr in der Wohnung auf und beteilige sich nicht wie bisher an den Aufwendungen. Es ist vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller in diesem Fall angibt, wo Herr W. sich jetzt aufhält, oder zumindest erklärt, er kenne dessen gegenwärtigen Aufenthalt nicht. An einer solchen eindeutigen Antwort, die von dem anwaltlich vertretenen Antragsteller auf die deutlichen Hinweise zu erwarten gewesen ist, fehlt es.
Es ist daher anzunehmen, dass der Antragsteller tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung weiterhin nur in Höhe von (2.220,-- DM ./. 260,-- DM ./. 600,-- DM =) 1.360,-- DM hat. Sie können nur noch für den laufenden Monat August als Bedarf berücksichtigt werden. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 RegelsatzVO sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf nur so lange anzuerkennen, als es dem Hilfesuchenden nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Hier übersteigen Aufwendungen in Höhe von 1.360,-- DM den angemessenen Umfang um mehr als das Doppelte. Zur Ermittlung der Angemessenheit zieht der Senat in ständiger Rechtsprechung, wenn - wie hier - andere, konkrete Anhaltspunkte wie Mietenspiegel fehlen, die Höchstbeträge für Miete und Belastung in der Tabelle zu § 8 WoGG (äußerste rechte Spalte) heran. In H. (Mietenstufe IV) sind das für einen Alleinstehenden 545,-- DM zuzüglich angemessener Heizkosten. Diese schätzt der Senat hier auf 100,-- DM. Angemessen sind also nur Aufwendungen in Höhe von insgesamt 645,-- DM.
Für die Senkung der Aufwendungen auf ein angemessenes Niveau, insbesondere für die Suche nach einer billigeren Wohnung, räumt der Senat in der Regel eine Frist von sechs Monaten ein, die verkürzt werden kann, wenn der Träger der Sozialhilfe dem Hilfesuchenden vorher eine andere angemessene Wohnung anbietet oder vermittelt, und die verlängert werden kann, wenn der Hilfesuchende nachweist oder glaubhaft macht, dass er sich innerhalb der Frist intensiv, aber erfolglos um eine andere, billigere Wohnung oder um eine sonstige Möglichkeit, die Aufwendungen zu senken, bemüht hat. Eine längere Frist ist in der Regel auch dann nicht einzuräumen, wenn ein Mietvertrag mit längerer Laufzeit - wie hier bis zum 30. April 2002 - abgeschlossen worden ist; denn wenn der Mieter - wie hier nach Verlust der Arbeitsstelle und Eintritt der Hilfebedürftigkeit, die es ihm unmöglich macht, den Mietzins aus eigenen Kräften weiter aufzubringen - ein schwerwiegendes Interesse an einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses hat und dem Vermieter einen geeigneten (oder mehrere geeignete) Nachmieter benennt, kann dieser verpflichtet sein, den Mieter vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen (Senat, Beschl. v. 19.9.1997 - 4 M 3761/97 - FEVS 48, 203). Da der Antragsteller im Februar 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt hat, ist diese Frist am 1. März 2000 angelaufen. Dazu hat es einer besonderen Belehrung durch die Antragsgegnerin nicht bedurft. Denn dem Antragsteller, der in diesem Verfahren gewandt und über sozialhilferechtliche Ansprüche und ihre Durchsetzung gut informiert auftritt, hat es sich auch ohne eine solche Belehrung aufdrängen müssen, dass Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für einen Alleinstehenden allenfalls für eine kurze Übergangszeit in Höhe von 1.360,-- DM (oder sogar mehr) aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden können. Da er sich bisher offenbar überhaupt noch nicht um eine Senkung der Aufwendungen bemüht hat, sind sie in Höhe von 1.360,-- DM nur noch für den laufenden Monat August als Bedarf anzuerkennen. Ab 1. September 2000 braucht die Antragsgegnerin sie nur noch in Höhe von 645,-- DM zu berücksichtigen.
Der Senat spricht laufende Leistungen zum Lebensunterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung in der Regel ab dem Ersten des Monats seiner Entscheidung zu und verweist wegen der geltend gemachten Ansprüche für zurückliegende Zeiträume auf das Hauptsacheverfahren (Widerspruchs- und Klageverfahren). Hier besteht begründeter Anlass nicht, von dieser Regel eine Ausnahme zu machen. Die Antragsgegnerin ist durch diese einstweilige Anordnung, die sie nur zur vorläufigen Leistung verpflichtet, nicht gehindert, die Hilfe im Hinblick auf das Grundvermögen des Antragstellers nach § 89 BSHG als Darlehen zu gewähren. Im Hauptsacheverfahren kann dann abschließend geklärt werden, ob es sich überhaupt um verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO.
Nach § 166 VwGO i.V.m. den §§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO ist dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein Verfahrensbevollmächtigter beizuordnen, soweit der Antrag auf Zulassung der Beschwerde und die Beschwerde Erfolg haben. Der Beschluss des Senats vom 20. Juni 2000 ist um die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten zu ergänzen.