Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.09.1997, Az.: 4 M 3761/97
Frist; Sechsmonatsfrist; Wohnraum; Übermäßige Unterkunftskosten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.09.1997
- Aktenzeichen
- 4 M 3761/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1997:0919.4M3761.97.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg 22.07.1997 - 6 B 87/97
Rechtsgrundlagen
- § 11 BSHG
- § 12 BSHG
- § 3 RegSatzV
Fundstellen
- FEVS 1948, 203
- NVwZ-RR 1998, 242-243 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine längere Frist als die Sechsmonatsfrist, die der Senat unangemessen teuren Wohnraum bewohnenden Hilfesuchenden in der Regel für die Suche nach kostengünstigerem Wohnraum zubilligt und während der diese noch Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs haben, ist einem Hilfesuchenden auch dann nicht einzuräumen, wenn er einen Mietvertrag für eine feste Laufzeit von (noch) mehreren Jahren abgeschlossen hat.