Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.08.2000, Az.: 4 L 1265/00

Unterkunft; Unterkunftsalternative

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.08.2000
Aktenzeichen
4 L 1265/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41558
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - AZ: 15 A 2119/99

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zu den substantiierten Darlegungen, dass eine Wohnungsalternative "trotz ernstlicher und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ... (ihnen) nicht zugänglich" ist.

Gründe

1

Das Verwaltungsgericht hat - anders als die Kläger meinen - in dem angefochtenen Urteil - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1998, 5 C 15.97 - das Begehren der Kläger mit der (tragenden) Begründung abgewiesen, dass "die Kläger nicht substantiiert dargelegt oder gar den Nachweis erbracht" hätten, dass "für sie eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft .... trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihnen nicht zugänglich gewesen" wäre. Denn zwar sei nach der genannten (und vom Verwaltungsgericht auszugsweise wiedergegebenen) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts; (S. 8 f. d. UA) der von den Klägern verfolgte Anspruch ohne weiteres begründet, wenn feststünde, dass für sie "auf dem Wohnungsmarkt im Zuständigkeitsbereich ... (ihres) örtlichen Trägers der Sozialhilfe keine bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar" gewesen sei. Da dies aber nicht festgestellt worden ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht entscheidend darauf abgestellt, dass sie nicht substantiiert dargelegt haben, dass eine derartige Wohnungsalternative für sie "trotz ernstlicher und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft .... (ihnen) nicht zugänglich" war (so auch im Urt. d. BVerwG auf S. 10 d. UA). Einen "Negativbeweis" hat das Verwaltungsgericht mithin nicht verlangt, sondern die (positive) Darlegung und den Nachweis ernsthafter und intensiver Bemühungen. Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

2

Zur Ergänzung dieser Darlegung und zu diesem Nachweis sind auch die in der Antragsschrift der Kläger enthaltenen Hinweise auf weitere Erkenntnismittel nicht geeignet. Offensichtlich ungeeignet, ernsthafte und intensive Bemühungen der Kläger zu belegen, ist ihr Vortrag, "die Anmietung der aktuell genutzten Wohnung" sei "erst nach einem langen Zeitraum der Suche" erfolgt. Denn die Dauer der Suche sagt noch nichts über ihre Intensität. Soweit die Kläger zum Beweis ihrer ernsthaften und intensiven Bemühungen das Zeugnis der Eltern des Klägers zu 1) anbieten, fehlt es für die gebotene Darlegung an der Bezeichnung der hier erheblichen, in ihr Wissen gestellten Tatsachen - der Benennung der einzelnen Anmietungsversuche, bei denen sie angeblich anwesend gewesen sind, unter Angaben über Art, Ort, Zeit, beteiligte Personen und Ergebnis der Bemühungen um die Wohnungen. Schließlich gehört zur Darlegung, dass das Wohnungsangebot ausgeschöpft worden ist, eine entsprechende Nachfrage bei Wohnungsgesellschaften und Maklern. Deren Antworten könnten, auch wenn sie bei den Klägern infolge der langen, inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr auffindbar wären (unterstellt, sie hätten bei solchen Stellen nachgefragt), unter Umständen auch heute noch erfragt werden.