Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.08.2000, Az.: 10 A 3689/07

Zweitwohnungssteuer

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.08.2000
Aktenzeichen
10 A 3689/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41946
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 09.09.1999 - AZ: 2 A 4466/98

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 2. Kammer - vom 9. September 1999 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

1

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Entscheidung im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Abgesehen davon, dass der Zulassungsantrag Ausführungen dazu nicht enthält - die Klägerin wendet sich gegen den Gerichtsbescheid nach Art einer Berufungsbegründung und verkennt damit den grundlegenden Unterschied zwischen dem Zulassungsverfahren und der Berufung -, ist die erstinstanzliche Entscheidung in der Sache aber auch nicht zu beanstanden.

2

Zunächst ist es rechtlich unbedenklich, dass die Beklagte den Steuerbescheid lediglich an die Klägerin und nicht auch an ihren Ehemann, der im Erhebungszeitraum Miteigentümer der Wohnung war, gerichtet hat. Nach § 2 Abs. 3 der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten sind gemeinschaftliche Inhaber einer Zweitwohnung Gesamtschuldner. Nach § 421 BGB kann aber der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Gesamtschuldner ganz oder zu einem Teil fordern. So ist die Beklagte hier verfahren, indem sie allein die Klägerin als Steuerschuldnerin ausgewählt hat. Die von ihr aufgeworfenen Fragen betreffen andersgelagerte Fälle, in denen der Steuergläubiger etwa beide Gesamtschuldner in einem gemeinsamen Bescheid heranziehen wollte. Nur in solchen Fällen ist von Interesse, ob der Bescheid beiden Schuldnern bekanntzugeben ist, ob beide Schuldner als solche bezeichnet werden müssen und ob von einer Gesamtschuldnerschaft die Rede sein muss.

3

Die Klägerin beruft sich auch zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1999 - 8 C 6.98 -, indem sie auf den ihr zustehenden Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen verweist. Damit steht nicht, vergleichbar mit der genannten Entscheidung, zu Beginn des Veranlagungszeitraums fest, dass sie ihre Wohnung lediglich an etwa vier Wochen des Jahres zu Erholungszwecken nutzen könnte, die Erhebung der gesamten Jahressteuer mithin unverhältnismäßig wäre. Abgesehen davon, dass der Jahresurlaub der Klägerin einen mindestens sechswöchigen Aufenthalt in ihrer Zweitwohnung ermöglicht, mag die etwa sechs Stunden dauernde Anfahrt von ihrem Wohnsitz während einer Arbeitswoche aus naheliegenden Gründen ausscheiden. Anders liegt es bereits bei Wochenendaufenthalten und Aufenthalten über Feiertage, was sich zu einer beträchtlichen Nutzungsdauer zu persönlichen Erholungszwecken summieren könnte. Im Übrigen ist der zeitlich untergeordnete Aufenthalt gerade heimzeichnend für eine Zweitwohnung und rechtfertigt nicht zuletzt deshalb die Annahme eines besonderen Aufwands in der persönlichen Lebensführung.

4

Auch der wiederholte Hinweis der Klägerin auf die faktische Nichtheranziehung von einheimischen Zweitwohnungsinhabern zur Zweitwohnungssteuer geht fehl. Selbstverständlich hätten auch diese Eigentümer die Möglichkeit, ihre Zweitwohnung zu beziehen und sie somit für persönliche Lebenszwecke zu nutzen. So wird aber regelmäßig niemand verfahren, dessen Hauptwohnung sich an demselben Ferienort befindet. Die Nichtheranziehung zur Zweitwohnungssteuer rechtfertigt sich in diesen Fällen eben deshalb, weil die Vermutung der Nutzung einer Zweitwohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs bei diesem Personenkreis erschüttert ist.

5

Nach allem ist festzustellen, dass die Heranziehung der Klägerin zur Zweitwohnungssteuer zu Recht erfolgt ist. Sie hat keine Umstände dargetan, und es sind auch keinerlei sonstige Umstände ersichtlich, die die Annahme einer reinen Kapitalanlage rechtfertigen würden. Im Gegenteil ergibt sich hier wegen ihrer Aufenthalte in der Wohnung (1993 - 1998 an insgesamt 117 Tagen) in seltener Deutlichkeit nicht nur ein Vorhalten, sondern auch die tatsächliche Nutzung zu Erholungszwecken.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.