Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.08.2000, Az.: 4 M 2402/00
Unterkunftsalternative; Unterkunftskosten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.08.2000
- Aktenzeichen
- 4 M 2402/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 41203
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 1 RegSatzV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Für das Bestehen einer Unterkunftsalternative ist der gesamte Zuständigkeitsbereich des Trägers der Sozialhilfe zu betrachten.
Gründe
Den Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung ergänzender laufender Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten zu verpflichten, ist durch den angefochtenen Beschluss zu Recht abgewiesen worden; auf dessen Gründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug und wiederholt sie deshalb nicht. Zu dem Antragsvorbringen ist das Folgende zu ergänzen:
Der Senat braucht nicht weiter aufzuklären, ob der Bedarf der Antragsteller an laufender Hilfe zum Lebensunterhalt durch das gemäß § 11 BSHG zu berücksichtigende Einkommen infolge der Erhöhung der dem Antragsteller zu 1) gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente sowie durch das nunmehr zu erwartende Tabellenwohngeld ab 1. August 2000 gedeckt ist. Denn aus den vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Gründen umfasst ihr gemäß § 12 BSHG i.V.m. § 3 RegelsatzVO zu berücksichtigender Bedarf - entgegen ihrer Auffassung - jedenfalls nicht mehr die Kosten für ihre Unterkunft in tatsächlicher Höhe (1.016,-- DM monatlich). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der zitierten ständigen Rechtsprechung des Senats nur noch die Unterkunftskosten in angemessener Höhe berücksichtigt und diese mit 910,-- DM monatlich bemessen. Insbesondere haben die Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass es ihnen seit Januar 1999 bis jetzt nicht möglich oder nicht zuzumuten gewesen ist, die Aufwendungen für ihre Unterkunft durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise auf das angemessene Maß zu senken (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO).
Entgegen der Annahme der Antragsteller ist erstens für das Bestehen einer Unterkunftsalternative der gesamte Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners als Träger der Sozialhilfe, also der gesamte Landkreis , zu betrachten. Zweitens ist es für die Darlegung hinreichender Bemühungen um eine Unterkunftsalternative unzureichend, Ausschnitte aus Tageszeitungen vorzulegen, in denen Wohnungsanzeigen markiert sind, weil ohne weitere substantiierte Angaben nicht überprüfbar ist, ob, wann und mit welchem Ergebnis die Wohnungssuchenden sich auf die Anzeigen hin um den Abschluss eines Mietvertrages bemüht haben. Mit Rücksicht hierauf mag die Anfertigung einer Liste der (erfolglosen) Versuche des Hilfesuchenden, einzelne Wohnungen anzumieten (vgl. die entsprechende Nachfrage des Berichterstatters im Erörterungstermin am 26. Mai 2000), nützlich sein. Außerdem gehört zur Darlegung, dass das Wohnungsangebot erschöpft worden ist, eine entsprechende Nachfrage bei Wohnungsgesellschaften und Maklern. Soweit die Einschaltung eines Maklers zum Abschluss eines Mietvertrages und in der Folge zu Maklerkosten führt, können diese gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 RegelsatzVO als Wohnungsbeschaffungskosten übernommen werden.
Danach können die von den Antragstellern wiederholt und auch in der Antragsschrift vom 16. Juni 2000 betonten besonderen gesundheitlichen Verhältnisse einzelner Familienmitglieder, die angeblich der Anmietung bestimmter Wohnungen entgegenstehen, ungeklärt bleiben. Sie bedürfen einer Darlegung und Aufklärung im Einzelnen erst dann, wenn ihretwegen die Anmietung einer bestimmten Wohnung unmöglich oder nicht zuzumuten gewesen ist. Das ist im vorliegenden Verfahren aber weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.